DER FALL SCHMOTZER 5 – Vom Verdacht zum Strafantrag

Der Fall Schmotzer 5 – Vom Verdacht zum Strafantrag

Dieser Beitrag geht zurück an den Anfang des Falls Schmotzer. Nicht mit dem Wissen über das, was später vor Gericht geschehen wird, sondern aus der damaligen Gegenwart heraus. Entscheidend ist immer nur, was zu diesem Zeitpunkt bekannt, belegbar und überprüfbar ist.

Die Ermittlungen, die ich auf dieser Grundlage begleiten, sind in ihrer Ausgestaltung fiktiv. Der Sachverhalt ist es nicht. Wo eine Information gesichert ist, behandeln wir sie als Tatsache. Wo lediglich eine Aussage vorliegt, bleibt sie eine Aussage. Wo etwas nicht festgestellt werden kann, bleibt es offen. Belastende und entlastende Umstände werden mit demselben Maßstab betrachtet.

2. Mai 2026 – Eine Anzeige

Am 2. Mai 2026 gehen zwei Jugendliche aus dem Bezirk Kitzbühel zur Polizei in Fieberbrunn. Über einen Messenger-Dienst haben sie ein Video erhalten, das sie den Beamten zeigen. Die Aufnahme wird gesichert. Damit beginnt ein Ermittlungsverfahren, von dem zu diesem Zeitpunkt noch niemand wissen kann, welchen Umfang es annehmen wird. 

Das Video zeigt mehrere Personen und eine Katze. Zu sehen sind Handlungen, die den Verdacht begründen, dass die Behandlung und Tötung eines Tieres strafrechtlich relevant sein könnten. Die Aufnahme zeigt jedoch nur einen Ausschnitt des Geschehens. Sie erklärt weder dessen Vorgeschichte noch die Rolle der einzelnen Personen, die darauf zu sehen oder zu hören sind.

Für die Ermittler besteht die erste Aufgabe deshalb darin, aus diesen Bildern einen überprüfbaren Sachverhalt zu entwickeln. Sie müssen feststellen, wer auf der Aufnahme zu erkennen ist, wo sie entstanden ist und wann sich das Geschehen ereignet hat. Ebenso muss geklärt werden, wer gefilmt hat und welche Personen tatsächlich an den dokumentierten Handlungen beteiligt waren.

Das Video besitzt dabei eine eindeutige Grenze. Es kann nur zeigen, was während seiner Aufnahme geschieht. Was davor passiert ist, ist darauf nicht zu sehen. Noch gibt es deshalb keine gesicherte Antwort darauf, wie die Katze zuvor in diese Situation geraten ist oder weshalb die anwesenden Personen so gehandelt haben.

Diese Lücken dürfen nicht durch Vermutungen ersetzt werden. Weder die Wirkung der Bilder noch die Reaktionen, die sie beim Betrachter auslösen können, beantworten die Fragen, die ein Strafverfahren klären muss.

Ein Ermittlungsverfahren beginnt nicht dort, wo eine Geschichte vollständig erzählt werden kann. Es beginnt gerade dort, wo wesentliche Teile dieser Geschichte noch fehlen.

Auch die strafrechtliche Verantwortung einzelner Personen ist an diesem 2. Mai noch ungeklärt. Dass mehrere Menschen auf einer Aufnahme zu sehen oder zu hören sind, sagt noch nichts darüber aus, welcher konkrete Vorwurf später gegen wen erhoben werden könnte. Dazu müssen zunächst die Personen identifiziert und ihre jeweiligen Handlungen voneinander getrennt betrachtet werden.

Mit der Anzeige der beiden Jugendlichen ist deshalb noch keine Entscheidung gefallen. Es gibt keine fertige rechtliche Bewertung. Es gibt eine Videoaufnahme, einen möglichen strafrechtlichen Sachverhalt und genügend offene Fragen, um Ermittlungen aufzunehmen.

Die Polizei beginnt, Personen zu identifizieren, Zeugen auszuforschen und die Umstände des Geschehens zu klären. Erst diese Arbeit wird zeigen, was sich aus den Bildern bestätigen lässt, welche neuen Fragen entstehen und an welchen Stellen möglicherweise keine eindeutige Antwort gefunden werden kann.

13. Mai 2026 – Die Bilder bekommen erste Konturen

Elf Tage sind vergangen, seit zwei Jugendliche mit dem Video zur Polizei gegangen sind. Inzwischen haben die Ermittler Menschen befragt, Zeugen ausfindig gemacht und begonnen, die Personen hinter den Bildern zu identifizieren. Am 13. Mai wird erstmals öffentlich bekannt, dass es einen Tatverdächtigen gibt. Viel mehr sagt die Polizei nicht. Die Ermittlungen laufen, Einzelheiten werden aus ermittlungstaktischen Gründen zurückgehalten.

Elf Tage zuvor waren auf der Aufnahme zunächst Gesichter, Stimmen und Handlungen zu sehen gewesen, deren Zusammenhang weitgehend unbekannt war. Nun beginnt sich dieses Bild langsam zu verändern. Eine erste Person ist identifiziert, Zeugen können möglicherweise erzählen, was sie gesehen oder gehört haben. Die Anonymität der kurzen Aufnahme beginnt sich aufzulösen.

Für die Ermittler geht es dabei nicht nur darum, Namen zu finden. Sie müssen verstehen, welche Rolle die einzelnen Personen tatsächlich gespielt haben. Was hat jemand selbst getan, was lediglich beobachtet, was gesagt? Und was davon lässt sich unabhängig bestätigen?

Noch kennt die Polizei nur Teile des Geschehens. Das Video bildet einen davon, die Aussagen der inzwischen gefundenen Menschen weitere. Erst wenn sich diese Teile miteinander verbinden lassen oder ihre Widersprüche sichtbar werden, kann daraus ein belastbarer Sachverhalt entstehen.

Am 13. Mai ist dieser Punkt noch nicht erreicht. Es gibt einen Tatverdächtigen, Zeugen und eine Aufnahme, deren Hintergründe weiter untersucht werden. Wer die übrigen Personen sind und welche Bedeutung ihr Verhalten für das Geschehen hat, ist öffentlich noch nicht geklärt. Die Ermittlungen gehen weiter.

14. Mai 2026 – Vier junge Männer

Einen Tag später hat sich die Lage deutlich verändert. Die Polizei hat inzwischen vier Österreicher im Alter zwischen 16 und 24 Jahren identifiziert. Sie erscheinen von sich aus bei der Polizeiinspektion Westendorf und werden dort befragt.

Aus einem Tatverdächtigen sind vier Beschuldigte geworden. Zum ersten Mal können die Ermittler nun nicht nur betrachten, was eine Kamera festgehalten hat. Sie können diejenigen fragen, die selbst dabei waren, ihre Darstellungen miteinander vergleichen und anschließend wieder neben das Video legen.

Die Polizei teilt nach den Befragungen mit, die vier hätten sich geständig und reuig gezeigt. Diese Formulierung klingt zunächst eindeutiger, als sie für ein Strafverfahren tatsächlich ist. Entscheidend bleibt, was jeder Einzelne eingeräumt hat. Die Beteiligung an einem gemeinsamen Geschehen sagt noch nichts darüber aus, welche konkrete Handlung jemand vorgenommen hat und welche Verantwortung daraus später entstehen könnte.

Auch die gezeigte Reue sagt zunächst etwas über die Haltung nach dem Geschehen aus. Für die Ermittlungen ist jedoch eine andere Frage wichtiger: Was wusste und wollte jeder Einzelne in dem Moment, in dem er handelte? Darauf gibt es zu diesem Zeitpunkt noch keine abschließende Antwort.

Inzwischen lässt sich auch der Ort näher eingrenzen. Nach dem damaligen Ermittlungsstand soll sich das Geschehen auf einem Schotterplatz in Brixen im Thale ereignet haben. Damit bekommen die Bilder einen Ort und die Ermittlungen einen weiteren festen Punkt.

Was geschehen ist, kennen die vier jungen Männer aus ihrer eigenen Erinnerung. Die Polizei kennt es noch nicht. Sie muss es rekonstruieren. Dabei gewinnt nun auch jener Teil des Geschehens an Bedeutung, den die Aufnahme nicht zeigt: die Zeit davor.

Wie kam die Katze an diesen Ort? In welchem Zustand befand sie sich? Wer hatte sie zuerst gesehen? Was geschah anschließend? Und wie kam es schließlich zu der Entscheidung, das Tier zu töten? Auf diese Fragen können die Beschuldigten nun erstmals Antworten geben.

Doch Antworten sind noch keine Feststellungen. Sie müssen mit dem verglichen werden, was andere Menschen berichten, was sich aus dem Video erkennen lässt und was möglicherweise durch weitere Beweismittel überprüft werden kann. Dabei gilt für die Aussagen der Beschuldigten derselbe Maßstab wie für jede andere Information. Sie werden nicht deshalb wahr, weil mehrere Menschen dasselbe erzählen. Sie werden aber ebenso wenig falsch, nur weil sie von Beschuldigten stammen.

Am Abend des 14. Mai weiß die Polizei damit erheblich mehr als noch am Tag der Anzeige. Vier Personen sind identifiziert, sie haben sich befragen lassen und ihre Beteiligung eingeräumt. Der mögliche Ort des Geschehens lässt sich eingrenzen, und erstmals liegen Aussagen jener Menschen vor, die selbst dabei waren.

Bis hierher ging es vor allem darum, herauszufinden, wer hinter den Bildern steht. Nun können die Ermittler erstmals die vier identifizierten Personen mit dem abgleichen, was auf dem Video zu sehen und zu hören ist. Aus vier Beschuldigten werden damit vier unterschiedliche Rollen innerhalb desselben Geschehens.

Erst jetzt lässt sich genauer fragen, wer was getan hat – und was davon sich beweisen lässt.

14. Mai 2026 – Vier Namen, drei klare Rollen und eine offene

Von diesem Punkt an braucht unsere Rekonstruktion Namen. Nicht die wirklichen Namen der vier Beschuldigten, sondern fiktive Namen, mit denen wir ihre Aussagen und Handlungen durch das weitere Ermittlungsverfahren verfolgen können. Wir nennen sie Daniel Gruber, Lukas Berger, Matthias Hofer und Simon Leitner. Die Namen sind frei erfunden; Alter, Rollen und alle beschriebenen Handlungen werden dagegen nur dort verwendet, wo sie sich aus den ausgewerteten Quellen belegen lassen.

Die Polizei kennt inzwischen die Identität aller vier. Sie besitzt außerdem das Video und kann das, was darauf zu sehen und zu hören ist, mit den Aussagen der Beschuldigten vergleichen. Damit lassen sich die vier erstmals nicht mehr nur als Gruppe betrachten. Einzelne Handlungen können einzelnen Personen zugeordnet werden – allerdings noch nicht bei jedem mit derselben Sicherheit.

Daniel Gruber ist mit 16 Jahren der Jüngste. Er steht während der Aufnahme nicht als vierter Mann vor der Kamera, denn er ist derjenige, der filmt. Die später veröffentlichten Informationen zum Verfahren ordnen ihm darüber hinaus Lachen sowie die Aufforderung an einen anderen Beschuldigten zu, noch einmal mit der Schaufel auf den Kater einzuschlagen. Für die Ermittler besitzt seine Rolle damit zwei unterschiedliche Ebenen: Er dokumentiert das Geschehen und äußert sich währenddessen. Welche strafrechtliche Bedeutung daraus entstehen könnte, ist zu diesem Zeitpunkt noch nicht entschieden.

Matthias Hofer ist in unserer Rekonstruktion der als Metzger ausgebildete Beschuldigte. Auf der Aufnahme ist zu sehen, wie der Bolzenschussapparat am Kopf des Katers eingesetzt wird. Später führt derselbe Beschuldigte den Kehlschnitt aus. Seine Ausbildung als Metzger ist zunächst nicht mehr als eine Information über seinen beruflichen Hintergrund. Sie beantwortet noch nicht die Frage, welche Kenntnisse und Erfahrungen er mit der Anwendung eines Bolzenschussgerätes bei einer Katze besitzt.

Simon Leitner ist der Beschuldigte, dem die Schläge mit der Schaufel zugeordnet werden. Nachdem der Bolzenschuss abgegeben worden ist, schlägt er mehrfach auf den Kater ein. Während des weiteren Ablaufs ist von Daniel die Aufforderung zu hören, noch einmal zuzuschlagen. Der Körper des Katers zeigt zu diesem Zeitpunkt deutliche Bewegungen. Was diese Bewegungen bedeuten, lässt sich aus den Bildern allein nicht feststellen. Die Aufnahme dokumentiert die Bewegungen und die Schläge; ob das Tier dabei noch bei Bewusstsein ist oder Schmerzen empfindet, ist damit noch nicht beantwortet.

Lukas Berger ist der vierte Beschuldigte. Und gerade bei ihm zeigt sich, warum diese Rekonstruktion mit strengen Regeln arbeiten muss. Aus den öffentlich zugänglichen Beschreibungen des Videos geht hervor, dass Schmotzer vor dem Bolzenschuss von einem der Männer fixiert wird. Wer von den vier diese Handlung ausführt, lässt sich aus den von uns bislang ausgewerteten Quellen jedoch nicht eindeutig ableiten. Deshalb schreiben wir sie Lukas auch nicht zu. Seine konkrete individuelle Rolle bleibt an dieser Stelle offen.

Damit liegt vor den Ermittlern kein einheitliches Verhalten von vier Männern. Drei Rollen lassen sich bereits deutlich unterscheiden: Einer filmt und äußert sich, einer verwendet Bolzenschussgerät und Messer, einer schlägt mit der Schaufel. Bei einem vierten Beschuldigten muss die konkrete individuelle Handlung anhand der vorhandenen Beweise noch genauer geklärt werden. Hinzu kommt, dass Schmotzer während des Geschehens von einem der Männer fixiert wird, ohne dass wir diese Handlung nach der bisherigen Quellenlage sicher einer bestimmten Person zuordnen können.

Gerade diese Unterschiede werden für das weitere Verfahren wichtiger sein als die bloße Tatsache, dass alle vier bei demselben Geschehen anwesend waren. Strafrechtliche Verantwortung entsteht nicht dadurch, dass mehrere Menschen am selben Ort stehen. Sie muss sich aus dem Verhalten jedes Einzelnen ergeben.

Das Video erlaubt dabei einiges, aber längst nicht alles. Es zeigt Handlungen, ihre Reihenfolge, Bewegungen des Tieres und enthält Stimmen und Geräusche. Was es nicht zeigt, sind Gedanken, Absichten oder das Wissen der Männer in diesem Moment. Die Aufnahme kann deshalb einen Ausgangspunkt für die Ermittlungen bilden, aber noch keine vollständige Erklärung liefern.

Die Erklärung der vier

Mit den Vernehmungen kommt nun erstmals die Vorgeschichte hinzu, wie die vier Beschuldigten sie selbst schildern. Sie räumen ein, den Kater getötet zu haben. Gleichzeitig erklären sie, das Tier bereits verletzt vorgefunden und es von seinem Leiden erlösen zu wollen. Diese Darstellung bringen sie nach den später veröffentlichten Berichten bereits bei den ersten polizeilichen Befragungen vor.

Damit verändert sich der Fall. Bislang besitzt die Polizei vor allem die Aufnahme dessen, was am Ende geschieht. Nun erhält sie eine Erklärung dafür, weshalb es nach Darstellung der Beteiligten überhaupt dazu gekommen ist. Diese Erklärung kann stimmen, sie kann unvollständig sein, und einzelne Teile können sich möglicherweise bestätigen oder widerlegen lassen. Zu diesem Zeitpunkt ist sie zunächst die gemeinsame Darstellung der vier Beschuldigten.

Für die Ermittler entstehen daraus zwei Fragen, die voneinander getrennt werden müssen. Die erste betrifft einen tatsächlichen Zustand: War Schmotzer verletzt, und wenn ja, wie schwer? Die zweite betrifft die Absicht der Männer: Wollten sie tatsächlich ein verletztes Tier von seinem Leiden erlösen? Die eine Frage lässt sich möglicherweise durch Zeugen, Spuren oder fachliche Erkenntnisse untersuchen. Die andere muss aus Aussagen, Umständen und dem Verhalten der einzelnen Beschuldigten beurteilt werden.

Das Video kann die erste Frage nicht beantworten. Es zeigt nur die letzten 55 Sekunden im Leben des Katers und lässt offen, in welchem Zustand er sich zuvor befand. Gerade deshalb darf die Darstellung der Beschuldigten weder vorschnell übernommen noch allein wegen der Wirkung der Aufnahme verworfen werden.

Nun muss das Ermittlungsverfahren dorthin zurückgehen, wo die Kamera noch nicht lief: zu dem Ort, an dem Schmotzer gefunden worden sein soll, zu seinem Zustand, zu möglichen Zeugen und zu der Frage, wie die vier Männer zu der Entscheidung gelangten, ihn selbst zu töten.

Damit steht erstmals nicht mehr nur die Aufnahme im Mittelpunkt. Es geht nun um die Geschichte vor der Aufnahme – und um die Frage, welche Teile dieser Geschichte sich unabhängig von den Aussagen der vier Beschuldigten bestätigen lassen.

Die Geschichte vor der Kamera

Mit den Aussagen der vier Beschuldigten öffnet sich für die Ermittler erstmals ein Teil des Geschehens, den das Video selbst nicht zeigt. Daniel Gruber, Lukas Berger, Matthias Hofer und Simon Leitner räumen ein, an der Tötung des Katers beteiligt gewesen zu sein. Gleichzeitig erklären sie, Schmotzer sei bereits verletzt gewesen. Sie hätten ihn nicht quälen, sondern von seinem Leiden erlösen wollen.

Damit bekommt das Geschehen eine Vorgeschichte. Zumindest eine mögliche.

Denn was die vier erzählen, stammt zunächst von den Menschen, deren Verhalten die Polizei gerade untersucht. Das macht ihre Aussagen weder wahr noch unwahr. Es bedeutet nur, dass sie überprüft werden müssen, bevor aus einer gemeinsamen Darstellung eine gesicherte Feststellung werden kann.

Im Mittelpunkt steht dabei zunächst eine scheinbar einfache Frage: War Schmotzer tatsächlich verletzt?

Das Video kann darauf keine verlässliche Antwort geben. Es zeigt die letzten 55 Sekunden seines Lebens. Was davor geschehen ist, liegt außerhalb der Aufnahme. Die Bilder können nicht zeigen, woher Schmotzer kam, in welchem Zustand er sich zuvor befand oder ob Verletzungen vorhanden waren, die auf dem Video möglicherweise nicht zu erkennen sind.

Damit endet die Beweiskraft der Kamera genau an jener Stelle, an der die Erklärung der vier beginnt.

Für die Ermittler bedeutet das, den Blick von den Bildern zu lösen und weiter zurückzugehen. Sie müssen versuchen herauszufinden, wo Schmotzer vor der Aufnahme gewesen ist, ob ihn jemand gesehen hat und ob es Beobachtungen gibt, die etwas über seinen körperlichen Zustand aussagen können. Auch die vier Beschuldigten müssen genauer erklären, was sie selbst wahrgenommen haben und weshalb sie zu der Einschätzung gelangten, der Kater sei verletzt.

Dabei kann es durchaus von Bedeutung sein, wenn ihre Aussagen miteinander übereinstimmen. Eine Übereinstimmung ersetzt jedoch keine unabhängige Bestätigung. Vier ähnliche Schilderungen können denselben tatsächlichen Ablauf wiedergeben. Sie können aber auch aus demselben gemeinsamen Geschehen und derselben Erinnerung entstanden sein.

Deshalb wird jede Information wichtig, die außerhalb dieses Kreises entstanden ist.

Ein Mensch, der Schmotzer zuvor gesehen hat. Eine Beobachtung seines Verhaltens. Eine Aufnahme. Eine Spur. Irgendetwas, das etwas über seinen Zustand sagen kann, bevor die Kamera eingeschaltet wurde.

Ob die Ermittler etwas davon finden werden, wissen sie noch nicht.

Vielleicht lässt sich die Darstellung der vier bestätigen. Vielleicht nur ein Teil davon. Vielleicht bleibt genau diese Frage ungeklärt. Auch das wäre ein Ergebnis, mit dem ein späteres Verfahren leben müsste.

Gerade an dieser Stelle zeigt sich, wie wichtig Zurückhaltung ist. Dass das Video keine Verletzungen vor Beginn der Aufnahme dokumentiert, beweist nicht, dass Schmotzer unverletzt war. Umgekehrt beweist die Aussage der vier noch nicht, dass er schwer verletzt war.

Zwischen diesen beiden Möglichkeiten liegt vorerst eine Lücke. Und diese Lücke darf niemand mit dem füllen, was er gerne glauben möchte.

Die Ermittler müssen versuchen, sie mit Tatsachen zu schließen. Wo das nicht gelingt, muss sie offenbleiben.

Erst wenn sich ein möglichst belastbares Bild vom Zustand Schmotzers ergibt, kann die nächste Frage gestellt werden. Nicht, ob die Erklärung der vier glaubwürdig klingt, sondern was sie aus dem Zustand des Katers tatsächlich ableiteten.

Denn zwischen der Feststellung, dass ein Tier verletzt ist, und der Entscheidung, es selbst zu töten, liegt noch ein weiterer Schritt.

Und genau dort beginnt der nächste Teil der Ermittlungen.

Die Entscheidung, Schmotzer zu töten

Wenn die Darstellung der vier Beschuldigten zutrifft, steht am Anfang ein verletztes Tier. Doch selbst dann erklärt sich das weitere Geschehen nicht von selbst. Zwischen der Wahrnehmung einer Verletzung und der Entscheidung, ein Tier zu töten, liegt ein Entschluss. Für die Ermittler wird deshalb wichtig, wie dieser Entschluss entstanden ist und welche Rolle jeder Einzelne dabei gespielt hat.

Die vier haben bei ihrer polizeilichen Befragung eingeräumt, an der Tötung des Katers beteiligt gewesen zu sein. Gleichzeitig erklären sie, Schmotzer sei verletzt gewesen und sie hätten ihn von seinem Leiden erlösen wollen. Damit liegt erstmals eine Begründung für ihr Handeln vor. Aber auch diese Begründung muss untersucht werden.

Ob es tatsächlich einen gemeinsamen Entschluss zur Tötung gab oder ob die Entscheidung zunächst von einem Einzelnen ausging, muss aus den Aussagen der vier rekonstruiert werden. Wer schlug die Tötung vor? Was sagten die anderen dazu? Wurde darüber gesprochen, etwas anderes zu tun? Die bislang bekannten Informationen beantworten diese Fragen noch nicht.

Gerade hier wird die Trennung der vier Beschuldigten erneut wichtig. Daniel filmt später das Geschehen und äußert sich währenddessen. Simon wird mit der Schaufel handeln. Matthias benutzt Bolzenschussgerät und Messer. Lukas’ konkrete Rolle ist weiterhin nicht eindeutig geklärt.

Mit Beginn der Aufnahme wird jedoch eine Entscheidung bereits umgesetzt: Schmotzer soll getötet werden. Wie dieser Entschluss zustande kam, von wem er ausging und wer ihn mitgetragen hat, ist damit noch nicht geklärt.

Eine weitere Frage ergibt sich aus dem Bolzenschussgerät. Matthias verwendet es schließlich bei der Tötung des Katers. Für die Ermittler stellt sich deshalb auch die Frage, warum dieses Gerät überhaupt zur Verfügung stand und weshalb gerade diese Methode gewählt wurde. Mehr lässt sich an dieser Stelle nicht sicher sagen.

Ebenso wenig darf aus der Verwendung eines solchen Gerätes automatisch auf die Absicht geschlossen werden, ein Tier zu quälen. Aber auch das Gegenteil folgt daraus nicht. Ein Werkzeug erklärt noch nicht, weshalb es eingesetzt wird. Entscheidend wird vielmehr sein, welche Vorstellung Matthias und die anderen davon hatten, was mit seinem Einsatz erreicht werden sollte.

Damit kommt eine weitere Frage hinzu: Welche Möglichkeiten wurden überhaupt in Betracht gezogen, bevor die Männer selbst handelten? Wenn ihre Darstellung zutrifft und sie Schmotzer tatsächlich für schwer verletzt hielten, muss geklärt werden, ob darüber gesprochen wurde, Hilfe zu holen oder das Tier an jemanden zu übergeben, der seinen Zustand beurteilen konnte.

Ob einer der vier versucht hat, tierärztliche Hilfe zu erreichen, ob eine solche Möglichkeit besprochen wurde oder weshalb sie möglicherweise verworfen wurde, ist an diesem Punkt nicht geklärt. Genau deshalb gehört diese Frage in die Ermittlungen und nicht in den Bereich der Vermutungen.

Damit stehen die Ermittler vor zwei Teilen des Geschehens, die noch miteinander verbunden werden müssen. Der erste betrifft die von den Beschuldigten geschilderte Vorgeschichte: einen Kater, den sie verletzt vorgefunden haben wollen und nach eigener Darstellung von seinem Leiden erlösen wollten. Der zweite beginnt dort, wo die Kamera läuft: mit einem Bolzenschussgerät, Schlägen mit einer Schaufel und schließlich einem Messer.

Ob diese beiden Teile des Geschehens tatsächlich so zusammengehören, wie die Beschuldigten es schildern, lässt sich aus ihrer Erklärung allein nicht beantworten. Die Ermittler müssen den Weg zwischen ihnen rekonstruieren: von der Wahrnehmung eines möglicherweise verletzten Tieres über die Entscheidung zur Tötung bis zu dem Augenblick, in dem die Aufnahme beginnt.

Und selbst wenn die Ermittler die Darstellung der Beschuldigten zunächst als mögliche Erklärung zugrunde legen – Schmotzer sollte getötet werden, um sein Leiden zu beenden –, sagt das noch nichts darüber aus, wie diese Tötung tatsächlich durchgeführt wurde.

Genau hier beginnt nun die genaue Betrachtung jener 55 Sekunden, die den Kern der weiteren Ermittlungen bilden.

Die 55 Sekunden

Nun beginnt die genaue Betrachtung jener 55 Sekunden, die den Kern der weiteren Ermittlungen bilden. Die Aufnahme kann die Vorgeschichte nicht erklären, aber sie besitzt gegenüber den Aussagen der Beteiligten einen entscheidenden Vorteil: Was während dieser Sekunden vor der Kamera geschieht, muss nicht aus Erinnerungen rekonstruiert werden.

Das bedeutet nicht, dass das Video für sich selbst spricht. Eine Kamera zeichnet Bewegungen, Handlungen und Geräusche auf. Sie erklärt weder deren Ursache noch die Gedanken der Menschen, die sie ausführen. Deshalb müssen die Ermittler zunächst so nüchtern wie möglich festhalten, was tatsächlich zu sehen und zu hören ist.

Schmotzer befindet sich zu Beginn der dokumentierten Tötung bei den Männern und wird von einem der Beteiligten fixiert. Welcher unserer vier Beschuldigten diese Handlung ausführt, bleibt weiterhin offen, weil sich die Zuordnung aus den von uns ausgewerteten öffentlichen Quellen nicht mit der erforderlichen Sicherheit ergibt. Dass der Kater fixiert wird, gehört dagegen zum dokumentierten Ablauf. 

Daniel Gruber hält das Mobiltelefon. Der 16-Jährige befindet sich damit während der Aufnahme überwiegend hinter der Kamera. Seine Rolle erschöpft sich allerdings nicht darin, dass er das Geschehen aufzeichnet: Auf der Tonspur ist auch sein Lachen zu hören. 

Vor der Kamera setzt Matthias Hofer den Bolzenschussapparat am Kopf Schmotzers an und löst ihn aus. Für die Ermittler ist zunächst nur diese Handlung feststellbar. Ob das Gerät richtig angesetzt wurde, welche körperliche Wirkung der Schuss hatte und in welchem Bewusstseinszustand sich Schmotzer unmittelbar danach befand, kann eine bloße Betrachtung der Aufnahme noch nicht beantworten. 

Nach dem Bolzenschuss beginnt der Körper des Katers zu zucken. Diese Bewegungen sind sichtbar und gehören damit zur Beweislage. Was sie medizinisch bedeuten, ist dagegen noch völlig offen.

Gerade an dieser Stelle muss die Ermittlung einer Versuchung widerstehen. Wer die Bilder betrachtet, kann die Bewegungen intuitiv als Zeichen von Schmerz oder Bewusstsein verstehen. Eine solche Wahrnehmung ersetzt jedoch keine fachliche Feststellung. Ebenso wenig darf ohne fachliche Grundlage behauptet werden, es handle sich lediglich um bedeutungslose Reflexe. Die Kamera zeigt eine Bewegung – nicht deren medizinische Ursache.

Während Schmotzer weiterhin diese Bewegungen zeigt, setzt Simon Leitner die Schaufel ein. Er schlägt mehrfach auf das Tier. Auch hier müssen Handlung und mögliche Bedeutung zunächst voneinander getrennt bleiben: Dass die Schläge stattfinden, ist dokumentiert; was sie bewirken und weshalb Simon sie ausführt, muss erst untersucht werden. 

Damit bekommt auch die Tonspur eine besondere Bedeutung. Sie ist nicht bloß Begleitgeräusch zu den Bildern, sondern ein eigenes Beweismittel. Worte können zeigen, dass eine Person einen Vorgang wahrnimmt, darauf reagiert oder versucht, das weitere Verhalten eines anderen zu beeinflussen.

Für Daniel gilt deshalb dasselbe wie für die drei anderen Beschuldigten: Nicht seine Persönlichkeit wird untersucht, sondern sein konkretes Verhalten während des Geschehens. Dass er filmt und während der Aufnahme lacht, darf nicht zu einer Charakterbeschreibung werden. Es gehört aber ebenso wenig aus der Beweislage gestrichen, nur weil sich aus einem Lachen allein noch keine sichere Absicht ableiten lässt. 

Der Ablauf endet damit noch nicht. Nachdem Bolzenschuss und Schaufelschläge erfolgt sind, setzt Matthias ein Messer am Hals des Katers an und führt einen Kehlschnitt aus. Damit folgt innerhalb derselben kurzen Aufnahme auf den Einsatz des Bolzenschussgerätes eine weitere Methode, mit der der Tod des Tieres herbeigeführt oder sichergestellt werden soll. 

Für die Ermittler entsteht daraus eine Abfolge, die sich in ihren wesentlichen Teilen festhalten lässt: Schmotzer wird fixiert. Matthias setzt das Bolzenschussgerät ein. Der Körper des Katers zuckt. Simon schlägt mit einer Schaufel auf das Tier. Daniel filmt und ist auf der Tonspur zu hören. Schließlich führt Matthias den Kehlschnitt aus.

Damit ist erheblich mehr bekannt als am Anfang der Ermittlungen. Trotzdem fehlen gerade jene Antworten, die für eine spätere strafrechtliche Beurteilung entscheidend werden könnten.

Was bewirkte der Bolzenschuss tatsächlich?

War Schmotzer danach bewusstlos?

Konnte er noch Schmerzen wahrnehmen?

Welche Bedeutung haben die Bewegungen seines Körpers?

Was bewirkten die Schaufelschläge?

Lebte Schmotzer noch, als der Kehlschnitt angesetzt wurde?

Und wusste oder erkannte einer der Beteiligten während dieser Sekunden etwas über den tatsächlichen Zustand des Tieres?

Diese Fragen dürfen nicht deshalb beantwortet werden, weil die Bilder eine starke emotionale Wirkung entfalten. Sie dürfen aber ebenso wenig deshalb verschwinden, weil die Beschuldigten erklären, sie hätten Schmotzer lediglich erlösen wollen. Die Erklärung der Männer und die Aufnahme sind zwei unterschiedliche Beweismittel. Jetzt müssen beide an dem gemessen werden, was sich tatsächlich feststellen lässt.

Das Video besitzt deshalb eine eigentümliche Stärke und zugleich eine klare Grenze. Es hält Handlungen fest, die später nicht mehr wegdiskutiert werden können. Aber gerade dort, wo aus einer sichtbaren Bewegung eine Aussage über Bewusstsein, Schmerz oder Todeszeitpunkt werden soll, endet die Kompetenz der Kamera.

An diesem Punkt reicht genaues Hinsehen nicht mehr aus.

Die Ermittler brauchen jemanden, der erklären kann, was im Körper eines Katers geschieht, wenn ein Bolzenschussgerät eingesetzt wird, welche Reaktionen danach möglich sind und wie die weiteren Handlungen medizinisch einzuordnen sind. Erst dann kann aus den sichtbaren 55 Sekunden mehr werden als eine Abfolge von Bildern.

Damit wird aus dem wichtigsten Beweismittel des Verfahrens die nächste entscheidende Frage: Was sagt die Veterinärmedizin zu dem, was auf diesem Video zu sehen ist?

Der Sachverständige

An diesem Punkt reichen die Bilder allein nicht mehr aus. Die Ermittler können das Video immer wieder ansehen, jede Bewegung verlangsamen, die Reihenfolge der Handlungen festhalten und die Tonspur erneut abhören. Doch irgendwann kommt der Moment, an dem genaues Hinsehen nicht mehr genügt. Denn was im Körper Schmotzers nach dem Bolzenschuss geschieht, lässt sich nicht mit den Augen entscheiden.

Deshalb wird die Aufnahme einem veterinärmedizinischen Sachverständigen vorgelegt. Auch er erhält in unserer Rekonstruktion einen fiktiven Namen. Wir nennen ihn Dr. Martin Seidl. Seine Aufgabe besteht nicht darin, über Schuld oder Unschuld der vier Beschuldigten zu befinden. Er soll erklären, was sich aus veterinärmedizinischer Sicht über jene 55 Sekunden sagen lässt – und ebenso deutlich benennen, was sich aus dem vorhandenen Material nicht sicher feststellen lässt.

Auch seine Arbeit beginnt mit einer Grenze. Über Schmotzers Zustand vor Beginn der Aufnahme kann Dr. Seidl anhand des Videos keine verlässliche Aussage treffen. Ob der Kater zuvor verletzt war, wie schwer mögliche Verletzungen waren und welche Behandlungsmöglichkeiten bestanden hätten, beantwortet die Aufnahme nicht. Der Sachverständige kann deshalb zunächst nur das beurteilen, was die Kamera tatsächlich festgehalten hat.

Im Mittelpunkt steht dabei der Bolzenschuss. Matthias setzt das Gerät am Kopf des Katers an und löst es aus. Die fachliche Beurteilung ergibt, dass dieser Bolzenschuss wahrscheinlich nicht sachgerecht ausgeführt wurde. Das ist eine wichtige Feststellung, denn ein Bolzenschuss soll bei sachgerechter Anwendung eine Bewusstlosigkeit des Tieres herbeiführen. Ob dies bei Schmotzer tatsächlich gelungen ist, lässt sich aus der Aufnahme jedoch nicht sicher bestimmen.

Nach dem Bolzenschuss zeigt Schmotzers Körper deutliche und starke Bewegungen. Für einen Menschen, der das Video betrachtet, liegt der Gedanke nahe, dass der Kater noch bei Bewusstsein ist, reagiert und möglicherweise Schmerzen empfindet. Die Bilder wirken unmittelbar. Ein Sachverständiger muss jedoch zwischen dem unterscheiden, was eine Bewegung beim Betrachter auslöst, und dem, was sich medizinisch daraus ableiten lässt.

Solche Zuckungen können auch auftreten, wenn ein Tier bereits bewusstlos ist. Muskelbewegungen und Krämpfe können durch körperliche Vorgänge ausgelöst werden, die keine bewusste Wahrnehmung voraussetzen. Aus der Tatsache, dass sich Schmotzers Körper bewegt, folgt deshalb medizinisch nicht automatisch, dass er in diesem Augenblick bei Bewusstsein ist oder Schmerzen empfindet.

Das bedeutet jedoch nicht, dass damit festgestellt wäre, Schmotzer habe nichts mehr wahrgenommen. Genau dieser Unterschied ist für die weiteren Ermittlungen entscheidend. Die Bewegungen sind sichtbar und damit Teil der Beweislage. Ihre medizinische Bedeutung lässt sich aus der Aufnahme allein nicht mit der notwendigen Sicherheit bestimmen. Weder kann aus ihnen sicher geschlossen werden, dass Schmotzer noch bewusst Schmerzen empfand, noch lässt sich daraus ableiten, dass dies ausgeschlossen war.

Damit stehen zwei Erkenntnisse nebeneinander, ohne sich gegenseitig aufzuheben. Der Bolzenschuss war wahrscheinlich nicht sachgerecht ausgeführt. Gleichzeitig kann der Sachverständige nicht sicher feststellen, welchen Bewusstseins- und Empfindungszustand Schmotzer unmittelbar danach hatte. Gerade diese Kombination macht die weitere Bewertung schwieriger, weil eine erkennbare Unzulänglichkeit der Ausführung noch keine sichere Antwort auf die Frage liefert, was das Tier tatsächlich wahrgenommen hat.

Auch die Schaufelschläge müssen unter diesem Vorbehalt betrachtet werden. Simon schlägt mehrfach auf Schmotzer ein, während dessen Körper weiterhin zuckt. Die Handlung selbst ist durch die Aufnahme dokumentiert. Welche körperliche Bedeutung die Schläge für den Kater haben, hängt jedoch entscheidend davon ab, ob er zu diesem Zeitpunkt bewusstlos und empfindungslos ist oder ob Bewusstsein und Schmerzempfinden noch bestehen.

Genau diese Voraussetzung kann Dr. Seidl aus dem vorhandenen Material nicht sicher bestimmen. Er kann beschreiben, welche körperlichen Zustände möglich sind und welche Reaktionen nach einem Bolzenschuss auftreten können. Er darf aber aus einer medizinischen Möglichkeit keine Gewissheit machen, nur weil eine eindeutige Antwort für das Verfahren hilfreicher wäre.

Damit verlieren die Schaufelschläge nichts von ihrer Bedeutung. Sie bleiben dokumentierte Handlungen, die später auch im Zusammenhang mit Simons Wissen, seiner Wahrnehmung der Bewegungen und dem Zweck seines Handelns untersucht werden müssen. Diese Fragen kann die Veterinärmedizin jedoch nicht beantworten. Sie kann lediglich den körperlichen Rahmen beschreiben, innerhalb dessen das Verhalten der Beteiligten später rechtlich bewertet werden muss.

Am Ende der Aufnahme setzt Matthias das Messer am Hals Schmotzers an und führt den Kehlschnitt aus. Auch hier hängt die medizinische Beurteilung wesentlich davon ab, in welchem Zustand sich der Kater nach dem Bolzenschuss und den folgenden Schlägen befindet. Die Methode des Bolzenschusses dient grundsätzlich dazu, ein Tier bewusstlos zu machen. Welche Vorstellung Matthias selbst von der Wirkung des Gerätes hatte und was er mit der anschließenden Verwendung des Messers konkret bezweckte, lässt sich daraus noch nicht ableiten. Das gehört nicht in das Gutachten, sondern später in die Bewertung seiner Aussagen und seines Handelns.

Gerade weil bereits beim Bolzenschuss Zweifel an der sachgerechten Durchführung bestehen, kann auch bei den folgenden Handlungen nicht einfach vorausgesetzt werden, dass alles so funktioniert hat, wie es bei korrekter Anwendung hätte funktionieren sollen. Ebenso wenig darf aus diesen Zweifeln automatisch geschlossen werden, dass Schmotzer sämtliche weiteren Handlungen bewusst erlebt hat. Auch hier reicht das vorhandene Material nicht für eine sichere Feststellung.

Das Gutachten liefert deshalb keine einfache Antwort, und gerade darin liegt sein Wert. Es bestätigt nicht, dass die 55 Sekunden für Schmotzer schmerzlos waren. Es beweist aber ebenso wenig, dass er nach dem Bolzenschuss weiterhin bewusst Schmerzen wahrnahm. Es hält fest, dass die Durchführung des Bolzenschusses wahrscheinlich nicht sachgerecht war und dass die danach sichtbaren Bewegungen mehrere medizinisch mögliche Ursachen haben können.

Für die Ermittler mag ein solches Ergebnis zunächst unbefriedigend erscheinen. Ermittlungen suchen nach Klarheit, während ein Gutachten an dieser Stelle Grenzen beschreibt. Doch genau das ist seine Aufgabe. Ein Sachverständiger soll nicht jene Gewissheit herstellen, die sich aus den vorhandenen Beweisen nicht gewinnen lässt. Er soll sagen, was fachlich festgestellt werden kann, und ebenso deutlich benennen, wo eine sichere Aussage nicht mehr möglich ist.

Diese Grenzen gehören genauso zur Wahrheit eines Verfahrens wie die Dinge, die sich sicher feststellen lassen.

Damit verändert sich der Blick auf die 55 Sekunden noch einmal. Die Aufnahme zeigt weiterhin denselben Ablauf: Bolzenschuss, Bewegungen des Katers, Schaufelschläge, Zuruf und Kehlschnitt. Doch nun wissen die Ermittler genauer, welche Aussagen sich daraus medizinisch ableiten lassen und an welchen Stellen die Bilder keine eindeutige Antwort geben können. Das macht die Aufnahme nicht weniger bedeutsam. Es macht ihre Bedeutung präziser.

Nun liegen die Aussagen der vier Beschuldigten vor. Der Ablauf des Videos ist rekonstruiert, die einzelnen Rollen sind soweit wie möglich voneinander getrennt worden, und der Sachverständige hat erklärt, was sich über die körperlichen Vorgänge sagen lässt und wo die Grenzen einer sicheren medizinischen Feststellung liegen.

Damit beginnt eine neue Phase der Ermittlungen. Die Frage lautet nun nicht mehr allein, was in diesen 55 Sekunden mit Schmotzer geschah. Jetzt muss geprüft werden, welche dieser Handlungen nach österreichischem Strafrecht relevant sind – und was sich jedem der vier Beschuldigten tatsächlich und mit der notwendigen Sicherheit vorwerfen lässt.

Vom Sachverhalt zum Tatverdacht

Bis hierher haben die Ermittler versucht, eine Grenze einzuhalten, die für jedes Strafverfahren wichtig ist. Zuerst musste geklärt werden, was überhaupt geschehen ist. Die Aussagen der vier Beschuldigten wurden von dem getrennt, was das Video tatsächlich zeigt. Die einzelnen Rollen wurden soweit wie möglich auseinandergehalten, und ein veterinärmedizinischer Sachverständiger hat beschrieben, welche körperlichen Vorgänge sich aus den Bildern ableiten lassen und an welchen Stellen die Beweise keine sichere medizinische Antwort mehr erlauben.

Nun beginnt eine andere Arbeit. Die Staatsanwaltschaft muss aus den Tatsachen einen möglichen strafrechtlichen Vorwurf entwickeln. Dabei geht es noch nicht darum, ein Urteil vorwegzunehmen. Sie muss vielmehr prüfen, ob der Sachverhalt ausreichend geklärt ist und die vorhandenen Beweise einen Tatverdacht tragen, der stark genug ist, um eine gerichtliche Entscheidung darüber herbeizuführen. Nach § 210 StPO ist eine Anklage einzubringen, wenn auf Grundlage eines ausreichend geklärten Sachverhalts eine Verurteilung naheliegt und kein Einstellungsgrund besteht. Beim Landesgericht als Einzelrichter geschieht dies durch einen Strafantrag. 

Damit verändert sich auch die Fragestellung. Die Staatsanwaltschaft muss an diesem Punkt nicht beweisen, dass eine spätere Verurteilung unausweichlich ist. Sie darf aber ebenso wenig einen Vorwurf nur deshalb vor Gericht bringen, weil das Geschehen Empörung auslöst. Zwischen diesen beiden Polen liegt ihre eigentliche Aufgabe: aus den vorhandenen Beweisen herauszuarbeiten, welche strafbaren Handlungen mit hinreichendem Gewicht im Raum stehen und wem sie zugerechnet werden können.

Im Mittelpunkt steht § 222 StGB. Die Bestimmung über Tierquälerei erfasst unter anderem, wer ein Tier roh misshandelt oder ihm unnötige Qualen zufügt. Daneben stellt § 222 Abs. 3 die mutwillige Tötung eines Wirbeltieres unter Strafe. Schon der Wortlaut zeigt, dass es nicht nur einen möglichen strafrechtlichen Zugang zu den 55 Sekunden gibt. Mehrere Tatbestandsvarianten müssen getrennt voneinander geprüft werden. 

Gerade diese Trennung wird wichtig, weil der veterinärmedizinische Sachverständige eine Frage nicht sicher beantworten konnte. Aus den Bewegungen Schmotzers nach dem Bolzenschuss lässt sich nicht mit der notwendigen Sicherheit ableiten, ob er zu diesem Zeitpunkt noch bei Bewusstsein war und Schmerzen empfand. Für die Frage nach unnötigen Qualen ist diese Unsicherheit erheblich. Sie darf aber nicht dazu führen, § 222 Abs. 1 insgesamt vorschnell beiseitezulegen.

Denn daneben steht die rohe Misshandlung als eigener gesetzlicher Tatbestand. Der Oberste Gerichtshof hat diesen Begriff nicht mit jeder unsachgemäßen Behandlung eines Tieres gleichgesetzt. In seiner Rechtsprechung beschreibt er eine Tätlichkeit, aus der sich aufgrund ihrer Art und Umstände eine gefühllose Gesinnung des Handelnden erschließen lässt. Ob diese Voraussetzung im Fall Schmotzer erfüllt sein könnte, muss deshalb unabhängig von der Frage untersucht werden, ob konkrete Schmerzen des Katers nach dem Bolzenschuss noch sicher nachweisbar sind. 

Für die Staatsanwaltschaft bedeutet das, die dokumentierten Handlungen erneut anzusehen, diesmal unter einem rechtlichen Blickwinkel. Matthias setzt den Bolzenschussapparat ein und führt später den Kehlschnitt aus. Simon schlägt mehrfach mit der Schaufel auf den sich bewegenden Körper des Katers. Daniel filmt und fordert während des Geschehens zu einem weiteren Schlag auf. Bei Lukas ist die konkrete Rolle weiterhin nicht so sicher bestimmt wie bei den anderen. Jede dieser Handlungen muss daraufhin untersucht werden, ob sie einen Tatbestand erfüllt oder zur Verwirklichung eines solchen Tatbestandes beiträgt.

Dabei wäre es ein Fehler, die rohe Misshandlung lediglich als Ersatzlösung zu behandeln, falls sich Schmerzen nicht beweisen lassen. Sie besitzt eine eigene rechtliche Bedeutung. Ebenso wäre es falsch, bereits aus der Härte der Bilder auf ihre Erfüllung zu schließen. Auch hier braucht es objektive Handlung, die gesetzlichen Voraussetzungen und den dazugehörigen Vorsatz. Das Strafrecht kennt keine Abkürzung von einem verstörenden Bild zu einer Verurteilung.

An dieser Stelle kommt eine weitere Möglichkeit hinzu, die leicht übersehen werden kann. Nach § 15 StGB gelten die Strafdrohungen für vorsätzliche Delikte grundsätzlich auch für den Versuch. Ein Versuch beginnt, wenn der Täter seinen Entschluss durch eine Handlung betätigt, die der Ausführung unmittelbar vorausgeht. Deshalb muss zumindest geprüft werden, ob eine versuchte Tatbestandsverwirklichung in Betracht kommt, falls der beabsichtigte Erfolg einer Handlung medizinisch nicht mit Sicherheit nachgewiesen werden kann. Voraussetzung wäre allerdings, dass sich der entsprechende Tatentschluss und Vorsatz aus den Beweisen ableiten lassen. 

Das ist keine juristische Hintertür, um einen fehlenden Beweis zu ersetzen. Gerade der Versuch verlangt eine genaue Auseinandersetzung damit, was ein Beschuldigter erreichen wollte. Wenn sich nicht feststellen lässt, dass Schmotzer durch eine bestimmte Handlung bewusst Qualen erlitt, folgt daraus noch nicht automatisch ein Versuch. Erst wenn sich gleichzeitig hinreichend begründen lässt, dass der Handelnde gerade einen tatbestandsmäßigen Erfolg herbeiführen wollte oder ihn zumindest ernstlich für möglich hielt und sich damit abfand, erhält diese Prüfung Bedeutung.

Noch schwieriger wird die Frage bei der mutwilligen Tötung. Schmotzer ist ein Wirbeltier und wurde getötet. Dennoch genügt allein diese Feststellung für § 222 Abs. 3 StGB nicht. Das Gesetz verlangt zusätzlich, dass die Tötungmutwillig erfolgt. Der Verwaltungsgerichtshof hat am 18. März 2026 ausdrücklich hervorgehoben, dass dieser Begriff enger ist als die Tötung eines Tieres „ohne vernünftigen Grund“ nach dem Tierschutzgesetz. Nicht jede Tötung, für die sich kein ausreichender vernünftiger Grund finden lässt, ist damit zugleich eine mutwillige Tötung im strafrechtlichen Sinn. 

Für unsere Ermittlungen ist diese Entscheidung bemerkenswert, weil sie nur wenige Wochen vor dem Fall Schmotzer ergangen ist. Sie zwingt die Staatsanwaltschaft dazu, noch genauer auf die subjektive Seite zu sehen. Es genügt nicht, später festzustellen, dass eine andere Entscheidung möglicherweise vernünftiger gewesen wäre. Es muss geprüft werden, ob jene zusätzliche Mutwilligkeit vorliegt, die § 222 Abs. 3 verlangt. Der VwGH betont ausdrücklich, dass beide Regelungen unterschiedliche Voraussetzungen gerade auch auf der subjektiven Tatseite besitzen. 

Damit bekommt die Erklärung der Beschuldigten, Schmotzer habe erlöst werden sollen, besonderes Gewicht. Sie ist kein Freispruch in einem Satz. Wenn diese Motivation tatsächlich ihrem Handeln zugrunde lag, kann sie aber gegen die Annahme einer mutwilligen Tötung sprechen. Deshalb muss die Staatsanwaltschaft überprüfen, ob diese Erklärung zu den übrigen Beweisen passt. Die behauptete Verletzung des Katers, der Ablauf der Entscheidungsfindung, die Wahl der Tötungsmethode, die Äußerungen während der Aufnahme und das Verhalten jedes Einzelnen müssen gemeinsam betrachtet werden.

Auch das Lachen auf der Tonspur bekommt hier seinen richtigen Platz. Es wäre zu viel, daraus allein auf Mutwilligkeit oder einen bestimmten Beweggrund zu schließen. Ein Lachen ist kein unmittelbarer Blick in die Gedanken eines Menschen. Es wäre aber ebenso unverständlich, die Tonspur vollständig aus der Prüfung herauszunehmen. Innere Vorgänge lassen sich im Strafverfahren häufig nur aus äußeren Umständen erschließen. Entscheidend ist deshalb nicht ein einzelnes Geräusch, sondern das Gesamtbild, in das es sich einfügt.

Neben § 222 führt eine zweite zentrale Vorschrift unmittelbar zu den vier unterschiedlichen Rollen. § 12 StGB behandelt nicht nur denjenigen als Täter, der eine strafbare Handlung selbst ausführt. Erfasst werden auch Personen, die einen anderen zur Tat bestimmen oder sonst zu ihrer Ausführung beitragen. Die Rechtsprechung erkennt dabei auch psychische Unterstützung als möglichen Tatbeitrag an. 

Gerade bei Daniel muss deshalb sauber getrennt werden. Dass er das Mobiltelefon hält und filmt, macht ihn für sich allein noch nicht zum Täter einer Tierquälerei. Anders liegt die Frage bei seiner Aufforderung, noch einmal mit der Schaufel zuzuschlagen. Wenn dieser Zuruf die weitere Handlung eines anderen bewusst fördern sollte und tatsächlich in einem solchen Zusammenhang stand, kann darin eine strafrechtlich relevante Beteiligung liegen. Ob die Voraussetzungen erfüllt sind, hängt wiederum davon ab, welches Delikt durch den weiteren Schlag verwirklicht oder versucht wurde und welchen Vorsatz Daniel dabei hatte.

Auch bei Lukas schützt die bisher unklare sichtbare Rolle nicht automatisch vor jeder weiteren Prüfung. Seine bloße Anwesenheit reicht nicht. Sollte sich aber aus Vernehmungen oder anderen Beweismitteln ergeben, dass er eine strafbare Handlung bewusst unterstützte, könnte § 12 ebenfalls Bedeutung gewinnen. Umgekehrt darf seine Beteiligung nicht einfach daraus konstruiert werden, dass vier Menschen am selben Ort waren. Genau deshalb war es von Anfang an wichtig, die Gruppe aufzulösen und jeden Beschuldigten einzeln zu betrachten.

Für alle Formen der Beteiligung gilt dabei eine weitere Grenze. Bestimmungs- und Beitragstäter müssen grundsätzlich selbst mit dem für die jeweilige Tat erforderlichen Vorsatz handeln. Es reicht also nicht, dass ein anderer eine strafbare Handlung begeht. Derjenige, der sie fördert, muss auch auf der subjektiven Seite die Voraussetzungen erfüllen. 

Damit führt beinahe jede rechtliche Frage wieder zu einem Punkt zurück, der auf dem Video nicht unmittelbar sichtbar ist: dem Vorsatz. § 7 StGB bestimmt als Grundsatz, dass nur vorsätzliches Handeln strafbar ist, wenn das Gesetz nichts anderes anordnet. § 5 StGB lässt dabei grundsätzlich auch bedingten Vorsatz genügen. Ein Täter handelt demnach vorsätzlich, wenn er die Verwirklichung eines Tatbestandes ernstlich für möglich hält und sich damit abfindet. 

Nun wird verständlich, weshalb die sichtbaren Bewegungen Schmotzers trotz der medizinischen Unsicherheit weiterhin eine so große Bedeutung besitzen können. Die Staatsanwaltschaft muss nicht nur fragen, was diese Bewegungen objektiv bedeuteten. Sie muss auch untersuchen, was die Beteiligten glaubten, dass sie bedeuteten. Wenn Simon auf einen zuckenden Kater einschlägt, ist für seinen Vorsatz nicht nur entscheidend, ob Schmotzer medizinisch tatsächlich Schmerzen empfand. Von Bedeutung ist auch, welchen Zustand Simon selbst wahrnahm und für möglich hielt. Ähnliches gilt für Daniels Aufforderung zu einem weiteren Schlag und für Matthias‘ weitere Handlungen nach dem Bolzenschuss.

Gerade darin liegt einer der wesentlichen Unterschiede zwischen Sachverständigem und Staatsanwaltschaft. Der Sachverständige kann sagen, dass die Bewegungen möglicherweise Reflexe waren und keinen sicheren Rückschluss auf Bewusstsein zulassen. Die Staatsanwaltschaft muss zusätzlich fragen, ob die handelnden Personen das wussten, davon ausgingen oder stattdessen glaubten, vor sich ein noch empfindendes Tier zu sehen. Medizinische Wirklichkeit und Vorstellung des Täters sind zwei verschiedene Ebenen des Strafrechts.

Am Ende dieser Prüfung steht deshalb noch keine Entscheidung über Schuld oder Unschuld. Es steht eine wesentlich nüchternere Frage. Ist der Sachverhalt inzwischen ausreichend geklärt, und sind die Beweise gegen einen oder mehrere Beschuldigte stark genug, dass eine Verurteilung wegen einer bestimmten Tat naheliegt? Genau diesen Maßstab verlangt § 210 StPO von der Staatsanwaltschaft. 

Damit lässt sich der Fall nicht länger unter einer einzigen Überschrift zusammenfassen. Bei Matthias müssen Bolzenschuss, Kehlschnitt, mögliche rohe Misshandlung, mögliche Qualen, mutwillige Tötung und Vorsatz geprüft werden. Bei Simon stehen die Schaufelschläge und seine Wahrnehmung des Zustands Schmotzers im Mittelpunkt. Bei Daniel geht es vor allem darum, ob seine Aufforderung zu einem weiteren Schlag einen vorsätzlichen Tatbeitrag begründet. Und bei Lukas muss zuerst belastbar festgestellt werden, was er überhaupt getan oder unterstützt hat, bevor daraus ein strafrechtlicher Vorwurf entstehen kann.

Zum ersten Mal seit Beginn der Ermittlungen zeichnet sich damit nicht nur ab, was geschehen sein könnte. Es zeichnet sich ab, welche konkreten Vorwürfe die Staatsanwaltschaft gegen welchen Beschuldigten überhaupt vertreten könnte. Noch ist kein Strafantrag geschrieben. Aber jetzt lässt sich beginnen, ihn zu denken.

Vier Beschuldigte, vier Prüfungen

Nun muss die Staatsanwaltschaft das gemeinsame Geschehen wieder auseinandernehmen. Vier Menschen waren beteiligt, doch daraus entstehen nicht automatisch vier gleichartige Vorwürfe. Entscheidend ist von nun an, was jedem Einzelnen tatsächlich zugerechnet werden kann, welche Vorstellung er von seinem Handeln hatte und ob die vorhandenen Beweise ausreichen, daraus einen strafrechtlich tragfähigen Vorwurf zu entwickeln.

Noch immer geht es nicht darum, eine Verurteilung vorwegzunehmen. Die Staatsanwaltschaft muss entscheiden, welche Vorwürfe so weit geklärt und durch Beweise gestützt sind, dass sie einem Gericht zur Prüfung vorgelegt werden können. Gerade bei einem Geschehen mit mehreren Beteiligten bedeutet das, sich von dem Eindruck einer gemeinsamen Gruppe zu lösen und jeden Beschuldigten für sich zu betrachten.

Bei Matthias ist die Ausgangslage vergleichsweise deutlich. Ihm werden zwei unmittelbar dokumentierte Handlungen zugeordnet: der Einsatz des Bolzenschussgerätes und später der Kehlschnitt. Die Frage, ob er überhaupt aktiv beteiligt war, stellt sich bei ihm deshalb nicht. Untersucht werden muss vielmehr, welche strafrechtliche Bedeutung diese Handlungen besitzen.

Beim Bolzenschuss wissen die Ermittler inzwischen, dass die Ausführung wahrscheinlich nicht sachgerecht war. Gleichzeitig kann der Sachverständige nicht sicher feststellen, ob Schmotzer danach noch bei Bewusstsein war und Schmerzen wahrnahm. Für den Nachweis unnötiger Qualen schafft diese Unsicherheit ein erhebliches Problem. Sie beendet die strafrechtliche Prüfung aber nicht, weil daneben weiterhin die Frage einer rohen Misshandlung steht.

Auch der Tod des Katers führt bei Matthias nicht automatisch zur mutwilligen Tötung. Seine Erklärung, Schmotzer habe von seinem Leiden erlöst werden sollen, muss ebenso berücksichtigt werden wie das, was auf dem Video zu sehen ist. Entscheidend wird sein, welche Vorstellung Matthias vom Zustand des Katers hatte, welche Wirkung er vom Bolzenschuss erwartete und warum er anschließend das Messer einsetzte.

Damit rückt bei ihm zunehmend die innere Seite des Geschehens in den Mittelpunkt. Wollte er nach seiner Vorstellung ein leidendes Tier möglichst schnell töten? Erkannte er, dass die gewählte Methode möglicherweise nicht funktionierte? Was bedeuteten für ihn die Bewegungen des Katers nach dem Bolzenschuss? Aus der Aufnahme allein lässt sich das nicht beantworten. Seine Aussagen müssen deshalb mit dem sichtbaren Ablauf und den fachlichen Feststellungen verglichen werden.

Bei Simon liegt der Schwerpunkt an einer anderen Stelle. Seine Handlung besteht in den mehrfachen Schlägen mit der Schaufel. Sie erfolgen, nachdem der Bolzenschuss abgegeben wurde und während Schmotzers Körper weiterhin deutliche Bewegungen zeigt. Dass Simon zuschlägt, ist dokumentiert. Offen ist, wie diese Schläge rechtlich einzuordnen sind und welche Vorstellung er selbst von dem Zustand des Tieres hatte.

Auch hier erschwert die medizinische Unsicherheit den Nachweis tatsächlich erlittener Qualen. Doch die Schläge verschwinden dadurch nicht aus der strafrechtlichen Betrachtung. Ihre Art, ihre Wiederholung und die Situation, in der sie erfolgen, müssen ebenso unter dem Gesichtspunkt einer möglichen rohen Misshandlung untersucht werden. Sollte sich ein entsprechender Vorsatz nachweisen lassen, könnte darüber hinaus auch die Versuchsebene Bedeutung gewinnen.

Besonders wichtig wird deshalb Simons Wahrnehmung in diesem Moment. Der Sachverständige kann erklären, dass die sichtbaren Bewegungen auch Reflexe gewesen sein könnten. Simon verfügte während des Geschehens jedoch nicht über dieses spätere Gutachten. Für die Beurteilung seines Vorsatzes muss deshalb untersucht werden, was er selbst in den Bewegungen erkannte oder zumindest für möglich hielt und weshalb er darauf mit der Schaufel reagierte.

Daniels Rolle unterscheidet sich deutlich von jener der beiden unmittelbar Handelnden. Er benutzt weder Bolzenschussgerät noch Schaufel oder Messer. Er filmt das Geschehen. Allein daraus lässt sich noch kein Tatbeitrag zu einer Tierquälerei ableiten. Auch das auf der Tonspur hörbare Lachen mag für die Wahrnehmung des Videos auffällig sein, reicht für sich genommen aber nicht aus, um daraus strafrechtliche Verantwortung zu begründen.

Daniels Aufforderung zu einem weiteren Schaufelschlag besitzt dagegen einen unmittelbaren Bezug zu der Handlung eines anderen. Folgt darauf ein weiterer Schlag, muss geprüft werden, ob Daniel diese Handlung bewusst fördern wollte und welchen strafrechtlichen Charakter die geförderte Handlung selbst hatte.

Damit wird aus einem Zuruf möglicherweise mehr als eine bloße Äußerung. Entscheidend bleibt aber auch hier der Vorsatz. Daniel muss nicht nur gewusst haben, dass ein weiterer Schlag erfolgen könnte. Für einen strafbaren Tatbeitrag muss seine eigene Vorstellung auch jene Umstände erfassen, die aus der unterstützten Handlung überhaupt eine Straftat machen könnten.

Hinzu kommt sein Alter. Daniel ist 16 Jahre alt und unterliegt damit dem Jugendstrafrecht. Das macht sein Verhalten weder bedeutungslos noch nimmt es ihn grundsätzlich aus der strafrechtlichen Verantwortung. Es bedeutet aber, dass seine mögliche Verantwortlichkeit später unter den besonderen Regeln betrachtet werden muss, die das österreichische Recht für Jugendliche vorsieht.

Am schwierigsten bleibt Lukas. Bei ihm zeigt sich besonders deutlich, weshalb die vier Beschuldigten nicht einfach als Einheit behandelt werden dürfen. Seine Anwesenheit steht fest, doch seine konkrete Handlung lässt sich nach der bislang ausgewerteten Beweislage nicht mit derselben Sicherheit bestimmen wie bei Matthias, Simon und Daniel.

Genau an dieser Stelle muss die Staatsanwaltschaft Zurückhaltung zeigen. Anwesenheit allein ist keine Beteiligung an einer Straftat. Auch daraus, dass jemand ein Geschehen nicht verhindert, entsteht nicht automatisch ein Tatbeitrag. Für einen konkreten Vorwurf müsste sich feststellen lassen, dass Lukas eine strafbare Handlung eines anderen bewusst unterstützt, erleichtert oder auf andere Weise gefördert hat.

Sollten seine Aussagen, das Video oder weitere Beweismittel ergeben, dass er Schmotzer während des Geschehens festhielt oder eine andere Handlung der Beteiligten bewusst unterstützte, würde sich seine strafrechtliche Lage verändern. Solange sich diese Zuordnung jedoch nicht belastbar treffen lässt, darf seine Rolle nicht ergänzt werden, nur damit am Ende gegen alle vier ein gleich starker Vorwurf steht.

Gerade das gehört zu einer sorgfältigen Ermittlung. Sie muss auch das Ergebnis zulassen, dass die Beweislage gegen einen Beschuldigten stärker ist als gegen einen anderen. Ein gemeinsamer Ort und ein gemeinsames Geschehen ersetzen keinen individuellen Tatnachweis.

Damit beginnt sich aus den Ermittlungen ein anderes Bild zu ergeben als jenes, das am Anfang in 55 Sekunden auf einem Mobiltelefon zu sehen war. Matthias steht wegen zweier unmittelbar ausgeführter Handlungen im Mittelpunkt. Bei Simon geht es um die Schaufelschläge und seine Vorstellung vom Zustand des Katers. Bei Daniel muss geprüft werden, ob aus seinem Zuruf ein vorsätzlicher Tatbeitrag entsteht. Bei Lukas hängt der mögliche Vorwurf zunächst davon ab, ob seine konkrete Beteiligung überhaupt ausreichend festgestellt werden kann.

Die Staatsanwaltschaft muss daraus nun eine Entscheidung entwickeln, die weder von der Wirkung des Videos noch von der Erklärung der Beschuldigten allein getragen wird. Sie muss für jeden der vier bestimmen, welche Tatsachen belastbar sind, welche rechtliche Bewertung daraus folgt und wo die vorhandenen Beweise eine Grenze setzen.

Erst danach kann entschieden werden, welche Vorwürfe tatsächlich in einen Strafantrag gehören – und welche nicht.

Die Entscheidung der Staatsanwaltschaft

Nun liegt der Fall nicht mehr nur als eine Sammlung einzelner Ermittlungen auf dem Tisch. Die Aussagen der vier Beschuldigten sind bekannt, die 55 Sekunden des Videos wurden in einzelne Handlungen zerlegt, und der veterinärmedizinische Sachverständige hat beschrieben, was sich über Schmotzers körperlichen Zustand sagen lässt und wo die Grenzen einer sicheren Feststellung liegen. Aus all diesen Teilen muss die Staatsanwaltschaft nun etwas machen, das wesentlich nüchterner ist als die Bilder, mit denen der Fall begonnen hat: einen strafrechtlich tragfähigen Vorwurf.

Auch die Staatsanwältin erhält in unserer Rekonstruktion einen fiktiven Namen. Wir nennen sie Dr. Eva Moser. Ihre Aufgabe besteht nicht darin, möglichst viele Paragraphen auf möglichst viele Beschuldigte zu verteilen. Sie muss prüfen, ob der Sachverhalt ausreichend geklärt ist und ob die vorhandenen Beweise einen Vorwurf so weit tragen, dass er einem Gericht zur Prüfung vorgelegt werden kann.

Dabei gilt für Dr. Moser dieselbe Regel, die unsere Rekonstruktion von Anfang an begleitet. Belastende Umstände müssen untersucht werden, entlastende aber ebenso. Eine Staatsanwältin darf deshalb weder zur Verteidigerin der Beschuldigten werden noch zur Vertreterin der öffentlichen Empörung. Ihre Aufgabe ist es, auch dann bei den Tatsachen zu bleiben, wenn diese keine einfache Geschichte ergeben.

Bei Matthias beginnt die Prüfung mit etwas, das nicht bestritten werden kann. Er setzt den Bolzenschussapparat ein und führt später den Kehlschnitt aus. Der veterinärmedizinische Sachverständige hält den Bolzenschuss wahrscheinlich nicht für sachgerecht ausgeführt; gleichzeitig lässt sich nicht sicher feststellen, ob Schmotzer danach noch bei Bewusstsein war und Schmerzen empfand. Diese beiden Erkenntnisse müssen nebeneinander bestehen bleiben.

Für einen Vorwurf unnötiger Qualen schafft der unsichere Nachweis des Schmerzempfindens ein erhebliches Problem. Damit ist die strafrechtliche Prüfung jedoch nicht beendet, denn daneben steht die rohe Misshandlung als eigenständige Möglichkeit. Dr. Moser muss deshalb untersuchen, welche Bedeutung der nicht sachgerechte Bolzenschuss, die weiteren Handlungen und die gesamten Umstände unabhängig von einem sicher nachweisbaren Schmerzempfinden besitzen.

Doch dabei stößt sie auf einen Punkt, der bislang beinahe hinter einer einzigen Berufsbezeichnung verschwunden ist. Matthias ist als Metzger ausgebildet. Das ist eine Tatsache, aber noch keine Antwort auf die Frage, wofür er tatsächlich qualifiziert war und welche Kenntnisse er in dieser konkreten Situation besaß.

Für die Staatsanwaltschaft entstehen daraus zwei unterschiedliche Fragen. Die erste betrifft die Beurteilung des Katers: Welche Kenntnisse besaß Matthias, um einzuschätzen, wie schwer Schmotzer verletzt war und ob eine Behandlung noch möglich gewesen wäre? Die zweite betrifft die Durchführung der Tötung: Welche Ausbildung und Erfahrung hatte er mit Bolzenschussgeräten, bei welchen Tierarten hatte er sie eingesetzt und welche Kenntnisse besaß er über ihre Anwendung bei einer Katze?

Diese Unterscheidung ist wichtig. Ein Mensch kann gelernt haben, bestimmte Schlachttiere fachgerecht zu betäuben, ohne deshalb den medizinischen Zustand einer verletzten Katze beurteilen zu können. Ebenso beweist eine Berufsbezeichnung nicht automatisch, dass jemand ein bestimmtes Gerät bei jeder Tierart fachgerecht einsetzen kann.

Auch das Tierschutzrecht macht Kenntnisse und Fähigkeiten bei der Tötung eines Tieres nicht bedeutungslos. Für die strafrechtliche Prüfung entscheidet eine mögliche Verletzung solcher Vorschriften zwar nicht automatisch über Schuld oder Unschuld, sie kann aber Hinweise darauf geben, welche Kenntnisse Matthias tatsächlich hatte, welche Risiken ihm bekannt waren und worauf seine Entscheidung beruhte.

Dr. Moser darf seine Ausbildung deshalb weder vorschnell gegen ihn verwenden noch sie zu seiner Entlastung überhöhen. Sollte sich ergeben, dass seine Ausbildung und Berufspraxis tatsächlich Kenntnisse umfassten, die für die konkrete Situation relevant waren, gehört auch das in die Bewertung. Sollte seine Erfahrung dagegen auf andere Tierarten und andere Situationen beschränkt gewesen sein, stellt sich die Frage, auf welcher Grundlage er dennoch glaubte, Schmotzers Zustand beurteilen und die Tötung selbst durchführen zu können.

Damit wird seine Qualifikation auch für die Frage des Vorsatzes interessant. Wenn Matthias bestimmte Risiken eines falsch angesetzten Bolzenschusses kannte, kann dieses Wissen für die Beurteilung seines Handelns von Bedeutung sein. Wenn er solche Kenntnisse gerade nicht besaß, entsteht eine andere Frage: weshalb er dennoch eine Methode einsetzte, deren sachgerechte Anwendung er möglicherweise nicht beherrschte.

Auch die mutwillige Tötung muss bei ihm geprüft werden. Dass Matthias Schmotzer töten wollte, steht nicht im Widerspruch zu seiner eigenen Erklärung, denn nach Darstellung der Beschuldigten sollte der Kater gerade getötet werden, um ihn von seinem Leiden zu erlösen. Für eine mutwillige Tötung reicht jedoch nicht allein der vorsätzliche Tod eines Wirbeltieres. Es muss zusätzlich jene besondere Mutwilligkeit hinzukommen, die das Strafrecht verlangt.

Damit kann Dr. Moser die Erklärung, Schmotzer habe erlöst werden sollen, nicht einfach beiseiteschieben. Wenn diese Motivation tatsächlich bestand, kann sie gegen eine mutwillige Tötung sprechen. Andererseits darf eine rechtlich günstige Erklärung nicht allein deshalb übernommen werden, weil sie möglich erscheint. Sie muss zu den übrigen Aussagen, zum Verhalten der Beschuldigten und zu dem passen, was das Video dokumentiert.

Bei Simon liegt der Schwerpunkt an einer anderen Stelle. Seine mehrfachen Schaufelschläge sind auf der Aufnahme festgehalten. Sie erfolgen, nachdem der Bolzenschuss abgegeben wurde und während Schmotzers Körper weiterhin deutliche Bewegungen zeigt. Ob der Kater diese Schläge bewusst wahrnahm, lässt sich medizinisch nicht sicher feststellen.

Für Dr. Moser kann die Prüfung damit nicht enden. Gerade die rohe Misshandlung muss unabhängig davon betrachtet werden, ob sich eine bewusste Schmerzwahrnehmung sicher nachweisen lässt. Art, Wiederholung und Umstände der Schläge müssen deshalb für sich betrachtet werden. Gleichzeitig bleibt auch hier die Frage bestehen, was Simon selbst wahrnahm und welchen Zweck seine Schläge nach seiner Vorstellung erfüllen sollten.

Der Sachverständige kann erklären, dass die Bewegungen des Katers auch unwillkürliche Reflexe gewesen sein könnten. Simon verfügt während des Geschehens jedoch nicht über dieses spätere Gutachten. Für seinen Vorsatz muss deshalb untersucht werden, welchen Zustand er selbst erkannte oder zumindest für möglich hielt und weshalb er auf den sich bewegenden Körper mit weiteren Schlägen reagierte.

Sollte sich ein vollendetes Zufügen unnötiger Qualen wegen der medizinischen Unsicherheit nicht ausreichend belegen lassen, darf auch die Möglichkeit eines Versuchs nicht einfach übergangen werden. Sie kommt allerdings nur dann in Betracht, wenn sich der dafür notwendige Vorsatz aus den vorhandenen Beweisen ableiten lässt. Der Versuch darf keine Lücke ersetzen, die sich tatsächlich nicht schließen lässt.

Dann kommt Daniel. Bei ihm ist die Versuchung besonders groß, die Wirkung des Videos mit strafrechtlicher Bedeutung zu verwechseln. Er filmt und lacht. Beides kann etwas über die Atmosphäre jener Sekunden vermitteln, macht ihn für sich allein aber noch nicht zum Täter einer Tierquälerei.

Seine Aufforderung zu einem weiteren Schaufelschlag besitzt eine andere Qualität. Fällt dieser Zuruf während des Geschehens und folgt darauf ein weiterer Schlag, besteht ein unmittelbarer Zusammenhang mit der Handlung eines anderen. Dr. Moser muss deshalb prüfen, ob Daniel diesen weiteren Schlag bewusst fördern wollte und welche Vorstellung er selbst davon hatte, was mit Schmotzer in diesem Moment geschah.

Auch hier genügt es nicht, allein auf die Worte zu schauen. Entscheidend ist, welches Verhalten Daniel unterstützen wollte und ob sein Vorsatz auch jene Umstände erfasste, die aus der geförderten Handlung überhaupt eine Straftat machen könnten. Erst dann kann aus einer Äußerung ein strafrechtlich relevanter Tatbeitrag werden.

Daniels Alter von 16 Jahren verändert die grundsätzliche Frage einer möglichen Beteiligung nicht. Es bedeutet jedoch, dass für ihn die besonderen Regeln des Jugendstrafrechts gelten. Welche Folgen daraus später entstehen könnten, ist noch nicht die Frage dieses Ermittlungsabschnitts. Zunächst muss geklärt werden, ob sein konkretes Verhalten einen strafrechtlich tragfähigen Vorwurf begründet.

Und schließlich bleibt Lukas. Bei ihm stößt unsere Rekonstruktion weiterhin an eine Grenze, die nicht dadurch verschwindet, dass auch er als Beteiligter identifiziert worden ist. Aus den öffentlich zugänglichen Informationen wissen wir, dass Schmotzer während des Geschehens von einem der Männer fixiert wird. Die bislang ausgewerteten Quellen erlauben uns jedoch keine sichere Zuordnung dieser Handlung zu Lukas.

Das tatsächliche Ermittlungsverfahren verfügte über eine vollständige Akte, die wir nicht besitzen. Unsere fiktive Staatsanwältin darf deshalb keine Informationen ergänzen, nur weil sie möglicherweise in dieser Akte gestanden haben könnten. Solange Lukas keine konkrete Handlung oder bewusste Unterstützung eines anderen belastbar zugeordnet werden kann, reicht seine bloße Anwesenheit nicht aus.

Gerade hier zeigt sich, wie wichtig dieselbe Sorgfalt auch zugunsten eines Beschuldigten ist. Sollte eine weitere Vernehmung, eine eindeutige Videoauswertung oder ein anderes Beweismittel ergeben, dass Lukas Schmotzer fixierte oder eine andere Handlung bewusst unterstützte, verändert sich seine Lage. Solange dieser Nachweis fehlt, muss die Lücke jedoch eine Lücke bleiben.

Nach dieser Prüfung sieht der Fall weniger geschlossen aus als an jenem Tag, an dem das Video zur Polizei gebracht wurde. Bei Matthias stehen konkrete eigene Handlungen, seine tatsächlichen Fachkenntnisse, die Qualität des Bolzenschusses und seine Vorstellung vom Zustand Schmotzers im Mittelpunkt. Bei Simon geht es um die Schaufelschläge und darum, was er in den Bewegungen des Katers erkannte oder zumindest für möglich hielt. Bei Daniel konzentriert sich die Prüfung auf seinen Zuruf und einen möglichen bewussten Tatbeitrag. Bei Lukas reicht die öffentlich rekonstruierbare Beweislage noch nicht für dieselbe Klarheit.

Gerade darin besteht die Arbeit der Staatsanwaltschaft. Sie darf einen Fall nicht glatter machen, als die Beweise ihn hergeben. Sie muss Unterschiede aushalten, Unsicherheiten benennen und trotzdem dort eine Entscheidung treffen, wo die vorhandenen Tatsachen eine solche Entscheidung tragen.

Für Dr. Moser zeichnet sich deshalb ein Strafantrag ab, der nicht einfach behaupten darf, vier Menschen hätten gemeinsam dasselbe getan. Er muss zwischen unmittelbar ausgeführten Handlungen und möglichen Tatbeiträgen unterscheiden, die rohe Misshandlung von den unnötigen Qualen trennen, die Versuchsebene dort prüfen, wo sie rechtlich und tatsächlich in Betracht kommt, und bei einer mutwilligen Tötung die behauptete Motivation sorgfältig gegen die übrigen Beweise halten.

Bei Matthias kommt dabei zusätzlich die Frage seiner tatsächlichen Kenntnisse und Fähigkeiten hinzu. Seine Berufsbezeichnung allein kann weder beweisen, dass er Schmotzers Zustand fachlich beurteilen konnte, noch dass er für die gewählte Methode ausreichend qualifiziert war. Was seine Ausbildung tatsächlich umfasste, muss genauso sorgfältig festgestellt werden wie jede andere belastende oder entlastende Tatsache.

Erst jetzt kann die Staatsanwaltschaft den letzten Schritt gehen. Sie muss aus allem, was die Ermittlungen ergeben haben, jene Vorwürfe auswählen, die tatsächlich von den Beweisen getragen werden, und alles andere zurücklassen – auch dann, wenn es auf den ersten Blick naheliegend erscheinen mag.

Aus Ermittlungen werden damit konkrete Tatvorwürfe. Und aus diesen Tatvorwürfen entsteht nun der Strafantrag.

Die Anklage, die es so nie gab

Bis hierher haben wir versucht, einen realen Fall noch einmal von seinem Anfang her zu betrachten. Nicht mit dem Anspruch, eine Ermittlungsakte zu kennen, die uns nicht vorliegt, und auch nicht mit dem Ziel, ein bereits feststehendes Ergebnis auf einem anderen Weg noch einmal zu begründen. Ausgangspunkt war immer das, was öffentlich bekannt geworden ist, was sich seriös recherchieren lässt und wofür sich eine nachvollziehbare Quelle finden lässt.

Gerade bei diesem letzten Schritt ist mir diese Grenze wichtig. Was nun folgt, ist keine Wiedergabe des tatsächlichen Strafantrags im Fall Schmotzer. Es ist der Versuch, aus allem, was mir über diesen Fall bekannt ist und was sich anhand öffentlich zugänglicher Quellen überprüfen lässt, eine eigene fiktive Ermittlung bis zu jener Entscheidung zu führen, die eine Staatsanwaltschaft am Ende treffen muss: Welche konkreten Vorwürfe hält sie für so tragfähig, dass sie diese einem Gericht vorlegt?

Dabei bleibt die wichtigste Regel des gesamten Beitrags bestehen. Eine veröffentlichte Aussage wird nicht deshalb zur Tatsache, weil sie gut in die Rekonstruktion passt. Widersprüchliche Angaben werden nicht passend gemacht. Später bekannt gewordene Informationen dürfen helfen zu erkennen, welche Tatsachen, Aussagen oder Beweismittel bereits existierten. Eine spätere gerichtliche Würdigung wird aber nicht rückwirkend zum Wissen unserer fiktiven Staatsanwaltschaft.

Ich kenne die vollständige Ermittlungsakte nicht. Mir liegen keine nicht veröffentlichten Vernehmungsprotokolle, internen Polizeiberichte oder vollständigen Gutachten vor. Diese Rekonstruktion kann deshalb nur so vollständig sein wie das Material, das öffentlich zugänglich und überprüfbar ist. Was darin fehlt, wird nicht erfunden.

Warum mir diese Fragen wichtig sind

Diese Rekonstruktion ist für mich mehr als ein juristisches Gedankenspiel. Seit ich mich mit dem Fall Schmotzer beschäftige, sind Fragen geblieben, die ich nicht einfach beiseiteschieben möchte, nur weil das tatsächliche Strafverfahren abgeschlossen ist.

Mich interessiert, was geschieht, wenn man diesen Fall noch einmal von seinem Anfang her betrachtet. Welche Fragen hätte eine Ermittlung stellen müssen? Welche Bedeutung besitzt die tatsächliche Sachkunde eines Beteiligten? Was lässt sich aus den Bewegungen eines Tieres medizinisch ableiten – und was konnten diejenigen, die diese Bewegungen unmittelbar sahen, selbst davon verstehen oder zumindest für möglich halten? Wann wird aus Anwesenheit eine Beteiligung, wann kann eine Äußerung strafrechtliche Bedeutung gewinnen, und an welcher Stelle muss auch eine gründliche Ermittlung akzeptieren, dass sie etwas nicht sicher wissen kann?

Belastende Umstände sollen dabei nicht größer gemacht werden, als sie sind. Entlastende dürfen aber ebenso wenig verschwinden, weil sie nicht zu einer bereits fertigen Vorstellung passen. Deshalb gehört die Erklärung, Schmotzer verletzt vorgefunden und ihn von seinem Leiden erlösen gewollt zu haben, genauso in diese Rekonstruktion wie das Video mit Bolzenschuss, Bewegungen des Katers, Schaufelschlägen, Zuruf und Kehlschnitt. Fest steht außerdem, dass die vier damals bereits namentlich bekannten Beschuldigten am 14. Mai 2026 von sich aus bei der Polizeiinspektion Westendorf erschienen und sich laut Polizei bei den Befragungen geständig und reuig zeigten. 

Ich möchte mit diesem Versuch kein eigenes Urteil an die Stelle eines Gerichtsurteils setzen. Mich interessiert etwas anderes: Welche Anklage bleibt übrig, wenn ich versuche, alles einzubeziehen, was mir über diesen Fall bekannt ist und was sich seriös recherchieren und mit Quellen belegen lässt – und gleichzeitig alles wegzulassen, was ich nicht weiß?

Vier Beschuldigte – aber vier unterschiedliche Beweislagen

In unserem fiktiven Strafantrag stehen alle vier Beschuldigten vor Gericht. Das bedeutet nicht, dass gegen alle vier dieselbe Beweislage besteht oder dass ihnen dieselben Handlungen vorgeworfen werden können.

Bei drei Beteiligten lassen sich die Rollen aus den später veröffentlichten Informationen vergleichsweise genau bestimmen. Der Erstangeklagte filmte das Geschehen, lachte und forderte den mit der Schaufel handelnden Viertangeklagten zu einem weiteren Schlag auf. Der als Metzger ausgebildete Drittangeklagte setzte das Bolzenschussgerät ein und führte später den Kehlschnitt aus. Der Viertangeklagte schlug mehrfach mit der Schaufel auf den zuckenden Kater. Diese Zuordnungen wurden nach dem tatsächlichen Prozess in der veröffentlichten Darstellung des Landesgerichts wiedergegeben. 

Bei Lukas Berger, unserem fiktiven Namen für den Zweitangeklagten, ist die öffentlich zugängliche Informationslage schwieriger. Seine Zugehörigkeit zu den vier Beschuldigten steht ebenso fest wie sein freiwilliges Erscheinen bei der Polizei und die damalige Mitteilung, alle vier hätten sich geständig und reuig gezeigt. Was sich aus den öffentlich verfügbaren Unterlagen jedoch nicht mit derselben Genauigkeit rekonstruieren lässt, ist die konkrete Handlung, die ihm im tatsächlichen Strafantrag individuell zugerechnet wurde. 

Spätere Berichte aus dem abgeschlossenen Verfahren beschreiben zwar, dass ein weiterer Beteiligter den Kater hielt beziehungsweise anhob. Daraus allein dürfen wir aber nicht durch Ausschluss folgern, dass dieser Mann zwingend der Zweitangeklagte gewesen sein muss. Eine plausible Schlussfolgerung ersetzt keine Quelle. 

Hier erreicht unsere Rekonstruktion deshalb eine Grenze. Die wirkliche Staatsanwaltschaft verfügte über eine Ermittlungsakte und klagte tatsächlich alle vier Männer an. Wir verfügen über diese Akte nicht. Ein realer Strafantrag muss den Tatvorwurf individualisieren; wie dies hinsichtlich des Zweitangeklagten tatsächlich geschah, können wir aus den veröffentlichten Unterlagen nicht zuverlässig rekonstruieren. Nach §§ 484 und 211 StPO muss ein Strafantrag den konkreten Prozessgegenstand ausreichend bestimmen. 

Das bedeutet für unseren Text nicht, Lukas aus dem Verfahren verschwinden zu lassen. Es bedeutet etwas anderes: Wir lassen ihn vor Gericht stehen, aber wir erfinden nicht, was in der nicht öffentlichen Akte über seinen konkreten Tatbeitrag gestanden haben könnte.

Welchen Tatbestand unsere fiktive Staatsanwaltschaft verfolgt

§ 222 Abs. 1 Z 1 StGB nennt zwei Varianten der Tierquälerei: Ein Tier wird roh misshandelt oder ihm werden unnötige Qualen zugefügt. Die später veröffentlichte Gerichtsbegründung erläutert diese Begriffe getrennt. Eine rohe Misshandlung setzt danach unter anderem einen erheblichen körperlichen Angriff und zumindest eine kurze Schmerzzufügung voraus; Qualen bezeichnen demgegenüber einen eine gewisse Zeit andauernden Schmerzzustand. 

Unsere fiktive Staatsanwaltschaft konzentriert sich deshalb auf die versuchte rohe Misshandlung. Sie behauptet gerade nicht, dass sich eine tatsächlich eingetretene bewusste Schmerzwahrnehmung nach dem Bolzenschuss beweisen lässt. Die öffentlich bekannt gewordenen sachverständigen Erkenntnisse lassen diese Frage offen. 

Der Gedanke des Versuchs setzt an einer anderen Stelle an. § 15 StGB erfasst vorsätzliche Straftaten bereits dann, wenn der Täter seinen Entschluss durch eine der Tatausführung unmittelbar vorausgehende Handlung betätigt. Für unsere Konstruktion müsste die Staatsanwaltschaft deshalb beweisen, dass der jeweilige Angeklagte die für die rohe Misshandlung erforderlichen Umstände zumindest mit bedingtem Vorsatz umfasste – insbesondere die Möglichkeit einer Schmerzzufügung – und dennoch handelte. 

Ob dieser Vorsatz tatsächlich bewiesen werden kann, ist damit keineswegs vorweggenommen. Genau darüber soll die Hauptverhandlung entscheiden.

Fiktiver Strafantrag – kein amtliches Dokument

Journalistisch-rechtliche Rekonstruktion. Sämtliche Personennamen sind frei erfunden. Dieses Dokument stammt weder von der Staatsanwaltschaft Innsbruck noch von einer anderen österreichischen Justizbehörde und hat in dieser Form nie existiert.

An das Landesgericht Innsbruck als Einzelrichter

Die Staatsanwaltschaft erhebt nach Abschluss des Ermittlungsverfahrens Strafantrag gegen die in dieser Rekonstruktion unter den fiktiven Namen Matthias Hofer, Simon Leitner, Daniel Gruber und Lukas Berger bezeichneten Beschuldigten. Daniel Gruber war zum Zeitpunkt des Geschehens 16 Jahre alt. Weitere personenbezogene Daten werden in dieser veröffentlichten Rekonstruktion bewusst nicht wiedergegeben.

Den Angeklagten wird zur Last gelegt, am 30. April 2026 in Brixen im Thale im Zusammenhang mit der Tötung des Katers „Schmotzer“ Handlungen vorgenommen beziehungsweise gefördert zu haben, durch die das Vergehen der Tierquälerei nach § 222 Abs. 1 Z 1 StGB in der Form der rohen Misshandlung zumindest versucht beziehungsweise dessen Versuch gefördert worden sein soll. Das Datum, der Tatort und der Umstand, dass im tatsächlichen Verfahren alle vier wegen § 222 Abs. 1 Z 1 sowie Abs. 3 StGB angeklagt waren, sind öffentlich dokumentiert. 

I. Matthias Hofer

Matthias Hofer wird zur Last gelegt, im Zuge der Tötung Schmotzers einen Bolzenschussapparat am Kopf des Katers eingesetzt zu haben. Der Körper des Tieres zeigte danach weiterhin heftige Bewegungen. Im weiteren Verlauf führte Matthias den Kehlschnitt aus. Diese Handlungen entsprechen der später veröffentlichten Zuordnung zum Drittangeklagten im tatsächlichen Verfahren. 

Der veterinärmedizinischen Beurteilung zufolge wurde der Bolzenschuss mit großer Wahrscheinlichkeit nicht sachgerecht durchgeführt. Gleichzeitig konnte nicht mit der für das Strafverfahren erforderlichen Sicherheit festgestellt werden, ob die anschließend sichtbaren Bewegungen Ausdruck fortbestehenden Bewusstseins und Schmerzempfindens waren oder durch unwillkürliche, reflexartige Muskelkrämpfe verursacht wurden. 

Die fiktive Staatsanwaltschaft behauptet deshalb nicht als erwiesene Tatsache, dass Schmotzer nach dem Bolzenschuss bewusst Schmerzen empfand. Sie legt Matthias jedoch zur Last, es zumindest ernstlich für möglich gehalten zu haben, dass der Schuss die angestrebte Bewusst- und Empfindungslosigkeit nicht vollständig herbeigeführt hatte und weitere erhebliche körperliche Einwirkungen Schmotzer Schmerzen zufügen könnten, und sich mit dieser Möglichkeit abgefunden zu haben.

Auf dieser Grundlage wird Matthias Hofer in dieser Rekonstruktion versuchte Tierquälerei nach §§ 15, 222 Abs. 1 Z 1 StGB in der Form der versuchten rohen Misshandlung zur Last gelegt. Ob der hierfür erforderliche Vorsatz tatsächlich nachweisbar ist, bleibt Gegenstand der Hauptverhandlung. Der Versuch vorsätzlicher Delikte richtet sich nach § 15 StGB. 

Für die Beurteilung dieses Vorsatzes ist auch seine tatsächliche fachliche Qualifikation von Bedeutung. Öffentlich bekannt wurde, dass es sich beim Drittangeklagten um einen ausgebildeten Metzger handelte. Allein aus dieser Berufsbezeichnung lässt sich jedoch noch nicht bestimmen, welche Erfahrung er mit der Betäubung einer Katze, mit deren Anatomie oder mit der Beurteilung einer erfolgreichen Anwendung des Bolzenschussgerätes besaß. 

In der Hauptverhandlung wäre deshalb zu klären, welche Ausbildung und praktische Erfahrung Matthias tatsächlich mit solchen Geräten besaß, auf welche Tierarten sich diese Erfahrung bezog, woran er eine erfolgreiche Betäubung erkennen konnte und welche Bedeutung er den Bewegungen Schmotzers nach dem Schuss beimaß. Seine Berufsbezeichnung allein ist weder Schuldbeweis noch Entlastung.

II. Simon Leitner

Simon Leitner wird zur Last gelegt, nach dem Einsatz des Bolzenschussapparates mehrfach mit einer Schaufel auf Schmotzer eingeschlagen zu haben, während der Körper des Katers weiterhin deutlich zuckte. Nachdem diese Bewegungen auch nach mehreren Schlägen anhielten, forderte der filmende Daniel Gruber zu einem weiteren Schlag auf, worauf Simon erneut zuschlug. Dieser Ablauf entspricht der später veröffentlichten Darstellung des tatsächlichen Verfahrens. 

Auch bei Simon behauptet unsere fiktive Staatsanwaltschaft nicht, Schmotzer habe die Schläge nachweislich bewusst wahrgenommen. Der Sachverständige konnte gerade nicht sicher feststellen, ob die Bewegungen mit Bewusstsein und Schmerzempfinden verbunden oder reflexartig waren. 

Für den Versuch stellt sich aber zusätzlich die Frage, was Simon selbst in diesem Augenblick für möglich hielt. Er sah den sich nach dem Bolzenschuss weiterhin heftig bewegenden Körper des Katers und schlug mehrfach mit der Schaufel auf ihn ein.

Die fiktive Staatsanwaltschaft legt ihm deshalb zur Last, zumindest ernstlich für möglich gehalten zu haben, dass Schmotzer weiterhin empfindungsfähig war und ihm durch die Schläge Schmerzen zugefügt würden, und sich mit dieser Möglichkeit abgefunden zu haben.

Simon Leitner wird damit versuchte Tierquälerei nach §§ 15, 222 Abs. 1 Z 1 StGB in der Form der versuchten rohen Misshandlung zur Last gelegt. Die Behauptung, die Schläge hätten ausschließlich dazu dienen sollen, den Tod des Katers möglichst schnell herbeizuführen, wird dadurch nicht als widerlegt behandelt. Ob diese Erklärung mit Ablauf, Zahl der Schläge, Video und den Wahrnehmungen Simons vereinbar ist, soll das Gericht beurteilen.

III. Daniel Gruber

Daniel Gruber ist mit 16 Jahren der jüngste Angeklagte dieses fiktiven Strafantrags. Ihm wird nicht vorgeworfen, selbst das Bolzenschussgerät, die Schaufel oder das Messer eingesetzt zu haben.

Auch das Filmen wird für sich allein in unserer Rekonstruktion nicht zum Tatbeitrag gemacht. Dasselbe gilt für das dokumentierte Lachen. Anders bewertet die fiktive Staatsanwaltschaft die Aufforderung zu einem weiteren Schaufelschlag. Die veröffentlichte Darstellung des realen Strafverfahrens weist dem Erstangeklagten ausdrücklich zu, dass er filmte, lachte und den Viertangeklagten aufforderte, noch einmal mit der Schaufel zuzuschlagen. 

§ 12 StGB erfasst auch einen sonstigen Tatbeitrag. Nach der Rechtsprechung kann dieser in körperlicher oder psychischer Unterstützung bestehen, muss die Tatausführung aber tatsächlich ermöglichen, erleichtern, absichern oder auf andere Weise fördern. 

Die fiktive Staatsanwaltschaft sieht in Daniels Aufforderung eine solche psychische Förderung des anschließenden weiteren Schlages. Sie legt ihm außerdem zur Last, es zumindest ernstlich für möglich gehalten zu haben, dass Schmotzer zu diesem Zeitpunkt weiterhin Schmerz empfinden konnte und der weitere Schlag deshalb eine rohe Misshandlung darstellen könnte, und die Fortsetzung dennoch bewusst gefördert zu haben.

Daniel Gruber wird daher ein Tatbeitrag nach § 12 StGB zur versuchten Tierquälerei nach §§ 15, 222 Abs. 1 Z 1 StGB in der Form der versuchten rohen Misshandlung zur Last gelegt. Wegen seines damaligen Alters wären in einem tatsächlichen Verfahren zusätzlich die Vorschriften des Jugendstrafrechts zu beachten.

IV. Lukas Berger

Bei Lukas Berger erreicht diese öffentliche Rekonstruktion ihre deutlichste Grenze.

Fest steht, dass auch der reale Zweitangeklagte zu den vier Beschuldigten gehörte. Er erschien wie die anderen von sich aus bei der Polizei; nach der damaligen Polizeimitteilung zeigten sich alle vier bei den Befragungen geständig und reuig. Ebenso steht fest, dass die tatsächliche Staatsanwaltschaft später auch gegen ihn Anklage wegen Tierquälerei erhob. 

Was sich aus den öffentlich zugänglichen Informationen nicht zuverlässig feststellen lässt, ist dagegen die konkrete Handlung oder Unterstützungshandlung, die ihm in dieser Anklage individuell zugerechnet wurde.

Die später veröffentlichte Gerichtsbegründung kann diese Lücke nicht rückwirkend schließen. Sie enthält Feststellungen, die erst nach Durchführung der Hauptverhandlung und Würdigung des vollständigen Beweismaterials getroffen wurden. Dazu gehört auch die spätere gerichtliche Annahme eines gemeinsam gefassten Entschlusses, Schmotzer zu erlösen. Diese Erkenntnis darf deshalb nicht so behandelt werden, als hätte unsere fiktive Staatsanwaltschaft sie bereits in dieser Form vor der Hauptverhandlung besessen. 

Ebenso wenig schreiben wir Lukas allein durch Ausschluss die öffentlich beschriebene Fixierung beziehungsweise das Halten des Katers zu. Dafür fehlt eine Quelle, die diese konkrete Handlung eindeutig mit dem Zweitangeklagten verbindet. 

Ein echter Strafantrag müsste an dieser Stelle weitergehen. § 12 StGB erlaubt keine Verurteilung allein deshalb, weil jemand bei einem strafbaren Geschehen anwesend war oder allgemein mit einer Gruppe verbunden ist. Erforderlich ist ein tatsächlicher Beitrag zur Ausführung der Tat. 

Unsere Rekonstruktion darf diesen fehlenden Tatbeitrag deshalb nicht erfinden.

Lukas Berger bleibt dennoch als vierter Angeklagter in diesem rekonstruierten Strafantrag, weil auch der reale Zweitangeklagte angeklagt war und seine Beteiligung am tatsächlichen Geschehen öffentlich dokumentiert ist. Welche konkrete strafrechtlich relevante Handlung ihm die wirkliche Staatsanwaltschaft zur Last legte, lässt sich aus den von uns verfügbaren öffentlichen Quellen jedoch nicht hinreichend sicher wiedergeben.

An dieser Stelle endet die Möglichkeit einer vollständigen Rekonstruktion. Ein erfundener Satz würde das Dokument zwar scheinbar vollständiger machen – aber den gesamten Anspruch dieses Beitrags beschädigen.

Für die spätere fiktive Hauptverhandlung bedeutet das zugleich, dass die Verteidigung hier einen besonders starken Angriffspunkt erhält: Wenn kein konkreter Tatbeitrag nachgewiesen werden kann, reicht die bloße Beteiligung am Geschehen für eine Verurteilung nach § 12 StGB nicht aus.

Warum wir die unnötigen Qualen nicht zusätzlich anklagen

Im tatsächlichen Verfahren umfasste die Anklage sowohl rohe Misshandlung als auch die Zufügung unnötiger Qualen. Das Gericht erläuterte später, dass Qualen einen über eine gewisse Zeit andauernden Schmerzzustand voraussetzen. 

Unsere öffentliche Rekonstruktion kann nicht sicher feststellen, wie lange Schmotzer nach dem Bolzenschuss möglicherweise noch bewusst Schmerzen wahrnahm – oder ob er überhaupt noch bewusst Schmerzen wahrnahm. Deshalb machen wir aus dieser Unsicherheit keinen zusätzlichen Vorwurf.

Der fiktive Strafantrag beschränkt sich auf den Versuch einer rohen Misshandlung. Auch dieser Vorwurf ist keineswegs einfach zu beweisen, weil die Anklage nicht nur die Handlungen, sondern auch den erforderlichen Vorsatz nachweisen müsste. Aber er verlangt nicht, dass wir zusätzlich eine Dauer von Qualen behaupten, die uns die Quellen nicht geben.

Auch die mutwillige Tötung wird nicht angeklagt

Die fiktive Staatsanwaltschaft hat außerdem die mutwillige Tötung eines Wirbeltieres nach § 222 Abs. 3 StGB geprüft, erhebt diesen Vorwurf aber nicht.

Damit wird weder festgestellt, dass die Tötung notwendig war, noch wird darüber entschieden, ob sie tierschutzrechtlich zulässig war. Für die strafrechtliche Mutwilligkeit gelten eigene Voraussetzungen. Im tatsächlichen Verfahren führte das Gericht später aus, dass Mutwilligkeit insbesondere mehr verlangt als das bloße Fehlen eines vernünftigen Grundes; außerdem muss sich der Vorsatz auf die entsprechenden Tatbestandsmerkmale erstrecken. 

Die Beschuldigten erklärten bereits im Zusammenhang mit dem Verfahren, sie hätten Schmotzer erlösen wollen. Unsere fiktive Staatsanwaltschaft besitzt aus dem öffentlich zugänglichen Material keine ausreichend belastbare Grundlage, diese erklärte Motivation durch eine andere Motivation zu ersetzen und diese wiederum als Tatsache anzuklagen. Die spätere gerichtliche Würdigung, die ebenfalls von einem Erlösungszweck ausging, ist für unsere damalige Ermittlungsphase keine vorwegnehmbare Feststellung. 

Das Filmen, das Lachen, der Zuruf und der Ablauf des Geschehens dürfen bei einer Gesamtwürdigung berücksichtigt werden. Sie erlauben jedoch nicht, ein bestimmtes Tötungsmotiv einfach als erwiesen einzusetzen.

Beweismittel für die Hauptverhandlung

Zum Nachweis des dokumentierten Ablaufs beantragt unsere fiktive Staatsanwaltschaft die Vorführung der vollständig sichergestellten Videoaufnahme einschließlich ihrer Tonspur. Gegenstand der Beweisaufnahme sollen insbesondere der Bolzenschuss, die danach sichtbaren Bewegungen Schmotzers, die Schaufelschläge, die Aufforderung zu einem weiteren Schlag, der Kehlschnitt sowie sämtliche weiteren auf der Aufnahme erkennbaren Handlungen und Äußerungen sein.

Weiter sollen Matthias Hofer, Simon Leitner, Daniel Gruber und Lukas Berger vernommen werden. Zu klären sind insbesondere ihre Wahrnehmungen des Zustands Schmotzers, die Entstehung der Entscheidung über seine Tötung, die jeweilige eigene Rolle, die Bedeutung der Bewegungen nach dem Bolzenschuss und die Vorstellungen, die jeder Einzelne mit seinem eigenen Handeln verband.

Bei Lukas Berger besitzt die Beweisaufnahme besondere Bedeutung. Unsere öffentliche Rekonstruktion kann seinen konkreten Tatbeitrag nicht benennen. Eine tatsächliche Hauptverhandlung könnte dafür auf die vollständigen Aussagen und sonstigen Aktenteile zurückgreifen. Wir können diese Unterlagen dagegen nicht simulieren.

Der veterinärmedizinische Sachverständige – in dieser Rekonstruktion unter dem ausdrücklich fiktiven Namen Dr. Martin Seidl geführt – ist zur Durchführung und möglichen Wirkung des Bolzenschusses, zu den Ursachen der anschließend sichtbaren Bewegungen sowie zur Möglichkeit einer fortbestehenden Bewusstseins- und Schmerzempfindung zu hören. Die öffentlich bekannt gewordene sachverständige Einschätzung lautete, dass der Bolzenschuss wahrscheinlich nicht fachgerecht erfolgte, die Bewegungen aber auch reflexartig verursacht gewesen sein konnten.

Bei Matthias Hofer soll ergänzend seine tatsächliche Ausbildung und praktische Erfahrung mit Bolzenschussgeräten untersucht werden. Dabei geht es nicht um seine Berufsbezeichnung als solche, sondern um die Kenntnisse, die er tatsächlich besaß und auf die er sich bei der Behandlung einer Katze stützen konnte.

Antrag

Die Staatsanwaltschaft beantragt, gegen Matthias Hofer, Simon Leitner, Daniel Gruber und Lukas Berger die Hauptverhandlung vor dem Landesgericht Innsbruck als Einzelrichter durchzuführen und die bezeichneten Beweise aufzunehmen.

Hinsichtlich Matthias Hofer und Simon Leitner erhebt diese Rekonstruktion den Vorwurf der versuchten Tierquälerei nach §§ 15, 222 Abs. 1 Z 1 StGB in der Form der versuchten rohen Misshandlung. Daniel Gruber wird ein Tatbeitrag nach § 12 StGB zu diesem Versuch vorgeworfen.

Hinsichtlich Lukas Berger hält die Rekonstruktion ausdrücklich fest, dass auch gegen den realen Zweitangeklagten Anklage erhoben wurde, der ihm individuell zugerechnete konkrete Tatbeitrag aus den öffentlich zugänglichen Quellen jedoch nicht mit ausreichender Sicherheit rekonstruiert werden kann. Eine darüber hinausgehende Behauptung würde einen Inhalt der nicht öffentlichen Ermittlungsakte erfinden.

Nach § 210 StPO erhebt die Staatsanwaltschaft Anklage, wenn aufgrund eines ausreichend geklärten Sachverhalts eine Verurteilung naheliegt und kein Grund für eine Einstellung oder diversionelle Erledigung besteht. Beim Landesgericht als Einzelrichter erfolgt die Anklage durch Strafantrag. 

Dieser Strafantrag stellt keine Schuld fest. Er formuliert Vorwürfe, die ein Gericht prüfen müsste.

Was dieser Strafantrag bedeutet

Damit stehen am Ende unserer fiktiven Ermittlungen vier Beschuldigte vor Gericht – aber nicht mit vier gleich starken Vorwürfen und nicht einmal mit vier gleich vollständig rekonstruierbaren Anklagepunkten.

Bei Matthias kennen wir konkrete Handlungen und können zusätzlich seine tatsächliche Sachkunde untersuchen. Bei Simon sind die Schaufelschläge dokumentiert. Bei Daniel besitzt der Zuruf zu einem weiteren Schlag einen unmittelbaren Bezug zum Handeln eines anderen. Bei Lukas wissen wir, dass er zum Kreis der vier Beschuldigten gehörte, dass auch er sich der Polizei stellte und dass auch gegen ihn tatsächlich Anklage erhoben wurde. Was wir nicht wissen, ist, welchen konkreten Tatbeitrag die Staatsanwaltschaft ihm in ihrer nicht öffentlichen Akte individuell zuschrieb. 

Diese Lücke bleibt sichtbar.

Gerade darin liegt für mich ein wesentlicher Teil dieses Versuchs. Recherche bedeutet nicht, jede Lücke schließen zu müssen. Manchmal besteht die sauberste Antwort darin, festzustellen, dass eine Information nicht öffentlich verfügbar ist. Sie durch eine vernünftig klingende Vermutung zu ersetzen, würde aus einer Rekonstruktion eine Erfindung machen.

Auch bei den anderen drei Angeklagten steht eine Verurteilung keineswegs fest. Die fiktive Staatsanwaltschaft müsste insbesondere beweisen, dass Matthias und Simon nicht nur handelten, sondern den für eine versuchte rohe Misshandlung erforderlichen Vorsatz besaßen. Bei Daniel müsste zusätzlich bewiesen werden, dass sein Zuruf einen vorsätzlichen Tatbeitrag zu genau diesem Versuch darstellte. Das österreichische Recht verlangt für einen Beitrag nach § 12 eine tatsächliche Förderung der Tatausführung. 

Die medizinische Unsicherheit wird dabei nicht beseitigt. Wir behaupten weiterhin nicht, dass Schmotzer nach dem Bolzenschuss nachweislich bewusst Schmerzen empfand. Gerade weil dieser Erfolg nicht sicher festgestellt werden kann, stellt unsere fiktive Staatsanwaltschaft die Frage nach einem möglichen Versuch.

Für mich liegt der Sinn dieses gesamten Versuchs weiterhin in einem Satz: Ich wollte nicht zeigen, welche Anklage ich mir wünsche. Ich wollte herausfinden, welche Anklage übrig bleibt, wenn ich versuche, alles einzubeziehen, was mir über diesen Fall bekannt ist und was sich seriös recherchieren und mit Quellen belegen lässt – und gleichzeitig alles wegzulassen, was ich nicht weiß.

Fiktiv sind der von uns entwickelte Ermittlungsweg, die Namen der handelnden Personen und diese konkrete Anklageentscheidung. Nicht erfunden werden sollen die Tatsachen, auf die sie sich stützt. Wo eine Handlung beschrieben wird, muss eine Quelle dahinterstehen. Wo die Quelle endet, beginnt keine erfundene Gewissheit.

Unsere fiktive Staatsanwaltschaft hat damit nicht entschieden, dass vier Menschen schuldig sind. Sie hat entschieden, welche Vorwürfe sie aufgrund des öffentlich rekonstruierbaren Materials einem Gericht vorlegen würde – und sie hat offengelegt, wo selbst diese Rekonstruktion an ihre Grenzen stößt.

Damit endet Folge 1.

In der Hauptverhandlung wird die Anklage nicht mehr allein im Raum stehen. Ihr gegenüber steht dann eine Verteidigung, die jeden einzelnen Vorwurf angreifen darf: die Tatsachen, die Schlussfolgerungen, den behaupteten Vorsatz, die Konstruktion des Versuchs – und bei Lukas ganz grundsätzlich die Frage, ob überhaupt ein konkreter strafbarer Tatbeitrag nachgewiesen werden kann.

Erst danach wird sich zeigen, was von dieser Anklage tatsächlich übrig bleibt.

— ◆ —

Hinweis zur Einordnung dieses Beitrags

Dieser Beitrag ist eine journalistisch-literarische Rekonstruktion eines realen Strafverfahrens. Grundlage sind öffentlich zugängliche und überprüfbare Informationen aus Medienberichten, Veröffentlichungen von Behörden und Gerichten sowie öffentlich zugänglichen österreichischen Rechtsquellen.

Die im Beitrag verwendeten Namen der Beschuldigten, der Staatsanwältin, des Sachverständigen und weiterer handelnder Personen sind frei erfunden. Reale Orte, Behörden und Institutionen werden dort genannt, wo dies für die sachliche Einordnung notwendig ist und öffentlich dokumentierte Vorgänge betrifft.

Der in den einzelnen Teilen entwickelte Ermittlungsverlauf und insbesondere der in Teil 12 formulierte Strafantrag sind fiktiv. Sie stammen weder von der Staatsanwaltschaft Innsbruck noch vom Landesgericht Innsbruck oder einer anderen österreichischen Justizbehörde. Der dargestellte Strafantrag ist ein journalistisches Gedankenexperiment: Er soll untersuchen, zu welcher möglichen strafrechtlichen Bewertung man gelangen könnte, wenn die öffentlich bekannten Informationen zugrunde gelegt, belastende und entlastende Umstände gleichermaßen berücksichtigt und bestehende Wissenslücken nicht durch erfundene Tatsachen geschlossen werden.

Wo tatsächliche Handlungen, Aussagen, Ermittlungsschritte oder fachliche Feststellungen beschrieben werden, stützen sie sich auf die nachfolgend aufgeführten Quellen. Wo eine Information öffentlich nicht ausreichend belegt, widersprüchlich oder eine konkrete Zuordnung nicht möglich ist, soll dies im Beitrag ausdrücklich erkennbar bleiben.

Der Beitrag erhebt nicht den Anspruch, die vollständige Ermittlungs- oder Gerichtsakte zu kennen. Nicht veröffentlichte Vernehmungsprotokolle, interne Ermittlungsberichte, vollständige Gutachten oder sonstige nicht öffentlich zugängliche Aktenbestandteile standen für diese Rekonstruktion nicht zur Verfügung.

Die vier im tatsächlichen Verfahren Angeklagten wurden am 4. August 2026 vom Landesgericht Innsbruck freigesprochen. Die Freisprüche wurden rechtskräftig. Diese tatsächliche gerichtliche Entscheidung wird durch die vorliegende Rekonstruktion weder aufgehoben noch ersetzt oder als rechtlich unwirksam dargestellt. 

Die innerhalb der Rekonstruktion entwickelten strafrechtlichen Überlegungen, Verdachtsannahmen und Anklagevorwürfe sind als solche zu verstehen. Sie stellen insbesondere keine Behauptung dar, dass die realen Personen die in der fiktiven Anklage beschriebenen Straftaten tatsächlich begangen haben oder strafrechtlich schuldig seien.

Ziel dieses Beitrags ist die journalistische Auseinandersetzung mit einem außergewöhnlichen Fall, den öffentlich bekannt gewordenen Tatsachen, den dabei verbliebenen Fragen und den Möglichkeiten ihrer rechtlichen Bewertung. Gerade weil dieser Fall erhebliche Emotionen ausgelöst hat, soll diese Auseinandersetzung sachlich bleiben. Der Beitrag ist weder Aufforderung noch Rechtfertigung für persönliche Angriffe, Drohungen, Hass, Nachstellungen oder andere Maßnahmen gegen Beteiligte des tatsächlichen Verfahrens.

Quellen

  • Landesgericht Innsbruck: „Medienmitteilung HV Schmotzer“, 4. August 2026. Offizielle Medienmitteilung zum Verfahren und zu den vier Freisprüchen. 
  • ORF Tirol: „Katze getötet: Ermittlungen gegen Tierquäler“, 13. Mai 2026. Zeitnahe Berichterstattung über den Beginn der polizeilichen Ermittlungen, die Sicherung von Informationen und erste Befragungen. 
  • ORF Tirol: „Mutmaßliche Tierquäler reuig bei Polizei“, 14. Mai 2026. Bericht über die Identifizierung der vier Beschuldigten, ihr freiwilliges Erscheinen bei der Polizeiinspektion Westendorf und die Mitteilung der Polizei, sie hätten sich geständig und reuig gezeigt. 
  • ORF Tirol: „Vier Freisprüche im Tierquälerei-Prozess“, 4. August 2026. Bericht über das Verfahren, die sachverständige Beurteilung des Bolzenschusses und der Bewegungen Schmotzers sowie die vier rechtskräftigen Freisprüche. 
  • MeinBezirk Kitzbühel: „Alle vier Angeklagten rechtskräftig freigesprochen“, 4. August 2026. Ausführliche Wiedergabe der veröffentlichten gerichtlichen Darstellung, insbesondere zu den Tatvorwürfen, den Rollen einzelner Angeklagter sowie den rechtlichen Voraussetzungen von § 222 StGB. 
  • DER STANDARD: Jan Michael Marchart, „Kater ‚Schmotzer‘, ein Tierquäler-Prozess und vier Freisprüche – wie konnte es dazu kommen?“, 7. August 2026. Ausführliche Nachbereitung des Falls mit Angaben zum Video, zu den ersten Aussagen der Beschuldigten, zur beruflichen Erfahrung des Metzgers, zum veterinärmedizinischen Gutachten und zur rechtlichen Einordnung des Verfahrens.
  • Verwaltungsgerichtshof: Erkenntnis Ro 2024/02/0004 vom 18. März 2026 zur Abgrenzung der Tötung eines Tieres „ohne vernünftigen Grund“ nach dem Tierschutzgesetz von der „mutwilligen Tötung“ eines Wirbeltieres nach § 222 Abs. 3 StGB. 
  • Rechtsinformationssystem des Bundes – Strafgesetzbuch: insbesondere §§ 5, 12, 15 und 222 StGB zu Vorsatz, Beteiligungsformen, Versuch und Tierquälerei. 
  • Rechtsinformationssystem des Bundes – Strafprozessordnung: insbesondere §§ 210, 211 und 484 StPO zu den Voraussetzungen der Anklageerhebung, zum Inhalt der Anklage und zum Strafantrag vor dem Landesgericht als Einzelrichter. 
  • Rechtsinformationssystem des Bundes – Tierschutzgesetz: insbesondere §§ 6, 15 und 32 TSchG zu Tötung, Versorgung verletzter Tiere sowie Schlachtung und Tötung. 
  • Oberster Gerichtshof: Rechtsprechung zu § 12 StGB, unter anderem 14 Os 88/19a und 11 Os 11/06m. Danach kann ein Tatbeitrag durch physische oder psychische Unterstützung erfolgen; erforderlich ist eine Förderung der Tatausführung, bloße Anwesenheit genügt nicht. 
  • RIS – Tiroler Entscheidung vom 22. April 2008: Nachweis einer österreichischen rechtlichen Auseinandersetzung mit versuchter Tierquälerei nach §§ 15 und 222 Abs. 1 Z 1 StGB

Beitragsbild erstellt durch ChatGPT – Nach einem Prompt von mir

Bei der Erarbeitung dieses Beitrags wurde ChatGPT von OpenAI als unterstützendes Arbeitswerkzeug eingesetzt. Die Unterstützung betraf insbesondere die Recherche öffentlich zugänglicher Informationen, die Ordnung und Gegenüberstellung von Quellen, die Rekonstruktion zeitlicher Abläufe sowie die Strukturierung rechtlicher und tatsächlicher Zusammenhänge.

Darüber hinaus wurde ChatGPT bei der sprachlichen Ausarbeitung, der Gliederung einzelner Abschnitte und bei der Prüfung auf Widersprüche, offene Fragen und mögliche Unklarheiten eingesetzt.

ChatGPT ist dabei keine Quelle dieses Beitrags. Tatsächliche Angaben, rechtliche Grundlagen und fachliche Aussagen stützen sich ausschließlich auf die im Quellenverzeichnis genannten öffentlich zugänglichen Quellen.

Die Auswahl und Bewertung der Informationen, die redaktionellen Entscheidungen, die inhaltliche Einordnung sowie die Verantwortung für die endgültige Fassung und Veröffentlichung des Beitrags liegen beim Autor.

Kommentare sind willkommen, solange sie sachlich, respektvoll und themenbezogen bleiben. Beleidigungen, Spam und reine Provokationen werden nicht veröffentlicht.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert