43,8 Prozent verändern die Frage
Am Abend des 6. September 2026 war aus einem Wahlprogramm noch kein Regierungsprogramm geworden. Kein Minister war ernannt, kein Erlass unterschrieben, kein Gesetz geändert. Und trotzdem hatte sich etwas Entscheidendes verändert: Was bis dahin als Forderung einer Oppositionspartei gelesen werden konnte, musste plötzlich als mögliches Regierungshandeln betrachtet werden.
Nach dem vorläufigen Ergebnis der Landtagswahl erhielt die AfD in Sachsen-Anhalt 43,8 Prozent der Zweitstimmen. Das ist keine absolute Mehrheit. Es ist aber ein Ergebnis, das man politisch weder kleinreden noch mit einem nervösen Blick in die andere Richtung verschwinden lassen kann. Hunderttausende Menschen haben diese Partei gewählt, und damit hat ihr Regierungsprogramm ein politisches Gewicht bekommen, das es am Tag zuvor in dieser Form nicht hatte.
Das ist zunächst einmal Demokratie.
Wer 43,8 Prozent der Stimmen erhält, hat Anspruch darauf, politisch ernst genommen zu werden. Und ernst nehmen bedeutet mehr, als am Wahlabend betroffen oder begeistert auf Balkendiagramme zu schauen. Es bedeutet auch, sich anzusehen, was diese Partei ihren Wählern versprochen hat und was daraus werden könnte, wenn sie tatsächlich Regierungsverantwortung übernimmt.
Genau das soll hier geschehen.
Nicht die Frage, ob mir diese Forderungen gefallen, soll dabei entscheidend sein. Auch nicht, ob sie einem AfD-Wähler gefallen, einem CDU-Wähler missfallen oder einen Grünen in einen Zustand versetzen, in dem dringend Kamillentee gereicht werden sollte. Die interessantere Frage ist viel nüchterner: Was davon kann eine Landesregierung in Sachsen-Anhalt tatsächlich tun? Und unmittelbar dahinter wartet bereits die nächste: Was passiert, wenn sie versucht, Dinge zu tun, die sie nicht tun darf?
Damit sind wir beim Bundeszwang. Aber noch lange nicht bei Artikel 37.
Ein Wahlprogramm bekommt plötzlich Konsequenzen
Wahlprogramme besitzen eine angenehme Eigenschaft: Solange eine Partei nicht regiert, können sie erstaunlich viel aushalten. Man kann darin Kernkraftwerke zurückholen, Staatsverträge kündigen, Steuern abschaffen, Behörden umbauen, Abschiebungen vervielfachen, Hochschulen reformieren, Familien fördern, den öffentlich-rechtlichen Rundfunk neu ordnen, Sanktionen gegen Russland beenden und gelegentlich gleich noch Teile der europäischen Politik mit erledigen.
Papier ist geduldig. Zuständigkeiten sind es weniger.
Das Regierungsprogramm der AfD Sachsen-Anhalt ist umfangreich. Es reicht von Familienpolitik über Migration, Schulen, Hochschulen, Polizei, Justiz und Kultur bis zu Energie, Medien, Steuern, Gesundheitswesen und Pflege. Hinzu kommt ein 100-Tage-Programm, das deutlich macht, welche Maßnahmen nach einer Regierungsübernahme möglichst schnell angegangen werden sollen.
Man kann dieses Programm auf verschiedene Arten lesen. Man kann sich darüber empören. Man kann ihm begeistert zustimmen. Man kann einzelne Forderungen herausgreifen, sie auf sozialen Netzwerken herumreichen und anschließend gemeinsam mit Gleichgesinnten feststellen, dass man schon immer recht hatte.
Oder man kann etwas viel Unangenehmeres tun: Man kann nachsehen.
Genau das mache ich.
Dabei wird es vermutlich Überraschungen in beide Richtungen geben. Manche Forderungen, die politisch ausgesprochen radikal klingen, können durchaus in den Zuständigkeitsbereich eines Bundeslandes fallen. Andere, die in einem Landtagswahlprogramm sehr entschlossen formuliert werden, lassen sich von einer Landesregierung überhaupt nicht beschließen. Wieder andere bewegen sich zwischen Landes-, Bundes- und Europarecht, und bei einigen wird die entscheidende Frage nicht sein, ob die AfD sie politisch will, sondern ob Gerichte sie zulassen würden.
Das ist keine Besonderheit der AfD. Auch andere Parteien schreiben Dinge in Wahlprogramme, deren Umsetzung später auf Zuständigkeiten, Haushaltsrealitäten, Koalitionspartner, Verfassungsrecht, Bundesrecht oder jene bemerkenswerte Erfindung namens Wirklichkeit trifft.
Bei der AfD Sachsen-Anhalt ist die Untersuchung derzeit allerdings besonders interessant. Denn 43,8 Prozent haben aus theoretischen Forderungen mögliche Regierungspolitik gemacht.
Die Spielregeln dieser Untersuchung
Deshalb braucht dieser Beitrag eine Regel, und sie gilt für alle Beteiligten. Wenn Sachsen-Anhalt etwas darf, wird hier stehen, dass Sachsen-Anhalt es darf. Wenn eine Forderung politisch umstritten, aber rechtlich zulässig ist, wird sie nicht dadurch unzulässig, dass sie von der AfD stammt.
Wenn die Landesregierung einen Staatsvertrag kündigen darf, dann darf sie ihn kündigen. Wenn sie Schulpolitik verändern darf, dann darf sie Schulpolitik verändern. Wenn sie Verwaltungsstrukturen umbauen, Förderprogramme beenden oder andere politische Schwerpunkte setzen darf, dann gehört genau das zu den Möglichkeiten, die eine gewählte Regierung besitzt. Auch eine Politik, die ich für falsch halte, kann vollkommen legal sein.
Umgekehrt wird eine Forderung nicht dadurch umsetzbar, dass 43,8 Prozent der Wähler sie unterstützt haben. Wo Bundesrecht gilt, gilt Bundesrecht. Wo das Grundgesetz eine Grenze setzt, steht diese Grenze nicht am Morgen nach einer Landtagswahl zur erneuten Abstimmung. Und wo Sachsen-Anhalt schlicht nicht zuständig ist, kann auch ein Ministerpräsident mit sehr großer Mehrheit nicht durch energisches Auftreten eine Zuständigkeit erzeugen.
Er kann allerdings versuchen, die Rechtslage zu verändern. Auch das gehört zur Demokratie.
Eine AfD-Landesregierung dürfte Bundesratsinitiativen starten. Sie dürfte für Änderungen von Bundesgesetzen werben. Sie dürfte andere Länder von ihren Positionen überzeugen wollen. Sie dürfte eine Änderung des Grundgesetzes fordern. Sie dürfte gegen europäische Regelungen politisch kämpfen und eine Bundesregierung auffordern, auf europäischer Ebene einen anderen Kurs einzuschlagen.
Sie dürfte Deutschland verändern wollen. Was sie nicht dürfte, wäre so zu tun, als sei Deutschland bereits verändert worden.
Dieser Unterschied wird für alles Weitere entscheidend.
Dürfen, können, tun
Deshalb werden die wichtigsten Forderungen des Regierungsprogramms nicht nur danach sortiert, ob sie spektakulär klingen. Entscheidend sind drei wesentlich langweiligere Wörter, die bei näherer Betrachtung ziemlich spannend werden: Dürfen, können, tun.
Darf Sachsen-Anhalt eine bestimmte Maßnahme rechtlich beschließen? Kann das Land sie praktisch und finanziell umsetzen? Und was müsste eine AfD-Regierung konkret tun, damit aus der Forderung Wirklichkeit wird?
Gerade zwischen diesen drei Fragen können erhebliche Entfernungen liegen.
Eine Regierung kann etwas dürfen und trotzdem nicht finanzieren können. Sie kann das Geld besitzen und trotzdem nicht zuständig sein. Sie kann eine politische Forderung verfolgen, für deren Umsetzung sie zunächst den Bund braucht. Und sie kann mit einer eigenen Regelung vor einem Gericht landen, das anschließend entscheidet, ob sie Bestand hat.
Auch das wäre noch kein Staatsnotstand. Es wäre ziemlich normal.
Deutschland besitzt Verwaltungsgerichte, Landesverfassungsgerichte und ein Bundesverfassungsgericht nicht als architektonische Dekoration. Regierungen verlieren vor Gerichten. Parlamente beschließen Gesetze, die später ganz oder teilweise aufgehoben werden. Behörden treffen Entscheidungen, die Gerichte korrigieren. Bund und Länder streiten über Kompetenzen.
Das Grundgesetz hält solche Konflikte aus. Interessant wird es erst danach.
Der Unterschied zwischen Verlieren und Verweigern
Nehmen wir zunächst einen vollkommen hypothetischen Fall. Eine Landesregierung beschließt etwas. Jemand klagt dagegen. Das zuständige Gericht entscheidet, dass die Maßnahme gegen geltendes Recht verstößt. Die Landesregierung akzeptiert das Urteil und ändert ihre Politik.
Was ist passiert? Der Rechtsstaat hat funktioniert.
Man kann über die ursprüngliche Entscheidung schimpfen. Man kann über das Urteil jubeln oder sich darüber ärgern. Man kann anschließend versuchen, das zugrunde liegende Gesetz auf dem dafür vorgesehenen demokratischen Weg zu ändern. Aber niemand muss deswegen Artikel 37 des Grundgesetzes aus dem Schrank holen.
Anders sieht die Sache aus, wenn eine Landesregierung eine ihr obliegende bundesrechtliche Pflicht nicht erfüllt und auch nach den dafür vorgesehenen rechtlichen und politischen Verfahren erklärt, sie werde das weiterhin nicht tun.
Dann reden wir nicht mehr nur über unterschiedliche Politik. Dann reden wir über die Frage, wie ein Bundesstaat damit umgeht, wenn eines seiner Länder geltendes Bundesrecht nicht mehr vollziehen will.
Und genau für eine solche außergewöhnliche Situation besitzt das Grundgesetz ein Instrument, das in der Geschichte der Bundesrepublik noch nie angewendet werden musste: den Bundeszwang.
Damit sind wir endlich bei dem Wort angekommen, das über diesem Beitrag steht. Noch nicht bei seiner Anwendung.
Der Wähler entscheidet, wer regiert
An dieser Stelle liegt ein Missverständnis nahe, das in den kommenden Monaten vermutlich noch häufiger auftauchen wird. Eine demokratische Wahl legitimiert eine Regierung. Sie suspendiert nicht die Rechtsordnung.
Das gilt vollkommen unabhängig davon, welche Partei gewinnt.
Wenn morgen eine grüne Landesregierung erklären würde, ein ihr nicht genehmes Bundesgesetz werde im eigenen Land einfach nicht mehr vollzogen, wäre die verfassungsrechtliche Frage dieselbe. Wenn eine CDU-Regierung ein Urteil ignorierte, würde das Grundgesetz nicht höflich wegsehen, weil die Union schon länger existiert. Und wenn eine linke Landesregierung beschlösse, Bundesrecht gelte künftig nur noch, soweit es mit dem eigenen Wahlprogramm vereinbar sei, könnte sie sich ebenfalls nicht auf den Wählerwillen berufen.
Ein Verfassungsprinzip, das davon abhängt, ob einem die regierende Partei sympathisch ist, wäre kein besonders brauchbares Verfassungsprinzip.
Deshalb gilt auch für die AfD: Der Wähler entscheidet, wer regiert. Er entscheidet nicht, welche Gesetze gelten.
Genauso gilt für die Gegner der AfD: Sie dürfen eine demokratisch gewählte Landesregierung nicht deshalb an der Ausübung ihrer rechtmäßigen Befugnisse hindern, weil ihnen deren Politik nicht gefällt.
Beides gehört zusammen.
Demokratie ohne Rechtsstaat bedeutet, dass eine Mehrheit irgendwann alles darf. Rechtsstaat ohne Demokratie bedeutet, dass Wahlen irgendwann nichts mehr bedeuten. Die Bundesrepublik versucht seit 1949, beides gleichzeitig auszuhalten.
Normalerweise fällt das kaum auf. Spannend wird es immer dann, wenn jemand ausprobiert, wo die Grenze verläuft.
Nehmen wir die AfD beim Wort
Genau deshalb interessiert mich für diesen Beitrag zunächst nicht, was Kritiker der AfD über ihr Programm sagen. Mich interessiert das Programm.
Was steht dort tatsächlich? Was davon liegt in der Macht einer Landesregierung? Was davon müsste im Bundestag entschieden werden? Was davon berührt europäisches Recht? Was davon könnte vor Gerichten landen? Welche Maßnahmen wären rechtlich ohne Weiteres möglich, auch wenn ihre politischen Gegner sie für falsch halten? Welche Versprechen würden erhebliche Kosten verursachen, welche könnten vielleicht sogar Geld sparen, und welche Forderungen würden erst dann verfassungsrechtlich wirklich interessant, wenn eine Landesregierung nicht nur ihre Umsetzung versucht, sondern eine rechtliche Niederlage anschließend nicht akzeptiert?
Das ist ein anderer Blick auf ein Wahlprogramm. Vielleicht sogar ein fairerer.
Denn wer einer Partei unterstellt, sie werde ohnehin nichts von dem tun, was sie versprochen hat, nimmt ihre Wähler nicht ernst. Wer umgekehrt jedes Wahlversprechen bereits deshalb für umsetzbar hält, weil viele Menschen dafür gestimmt haben, nimmt das politische System nicht ernst.
Also versuche ich etwas Drittes: Ich nehme beide ernst – die Wähler und das Grundgesetz.
43,8 Prozent verändern sehr viel. Jetzt schauen wir nach, was genau.
Montagmorgen in Magdeburg
Nehmen wir die AfD jetzt tatsächlich beim Wort. Nicht irgendwann in einer theoretischen Zukunft, sondern an einem Montagmorgen nach einer Regierungsbildung. Ulrich Siegmund ist Ministerpräsident, die Minister sind vereidigt, die Staatskanzlei ist besetzt, und irgendwann zwischen dem ersten Kaffee und der Frage, wer eigentlich den Schlüssel zum Aktenschrank hat, beginnt aus Wahlkampf Regierung zu werden.
Auf den Schreibtischen liegt einiges. Im Regierungsprogramm und im 100-Tage-Sofortprogramm finden sich unter anderem die Kündigung von Rundfunkstaatsverträgen, eine Verschärfung der Abschiebepraxis, eine stärkere Anwendung von Arbeitsmöglichkeiten für Asylbewerber, Veränderungen bei Förderprogrammen, Eingriffe in Schul- und Hochschulpolitik, der Umbau von Ministerien, eine andere Kulturpolitik und ein Corona-Untersuchungsausschuss.
Bis Sonntag konnte man über all das streiten. Am Montag müsste jemand anfangen, Aktenvermerke dazu zu schreiben.
Und genau an diesem Montagmorgen zeigt sich ziemlich schnell, warum die Diskussion über den Bundeszwang leicht in die falsche Richtung läuft. Denn ein erheblicher Teil dessen, was eine AfD-Regierung verändern möchte, liegt tatsächlich im politischen Gestaltungsspielraum eines Bundeslandes.
Man muss diese Politik nicht mögen. Man darf sie für falsch, rückwärtsgewandt, teuer, billig, ideologisch oder vollkommen unsinnig halten. Das alles ändert zunächst nichts daran, dass eine gewählte Landesregierung regieren darf.
Die erste Frage lautet deshalb nicht: Wann kann Berlin eingreifen?
Die erste Frage lautet: Was darf Magdeburg selbst entscheiden?
Und bei einigen Punkten ist die Antwort überraschend eindeutig.
Ja. Das darf Sachsen-Anhalt.
Beginnen wir ausgerechnet mit einem der Punkte, bei denen besonders schnell der Eindruck entstehen könnte, hier werde eine fundamentale Institution des Staates angegriffen: dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk.
Die AfD Sachsen-Anhalt hat angekündigt, Rundfunkstaatsverträge kündigen zu wollen. Beim MDR ist die erste juristische Antwort darauf erstaunlich unspektakulär.
Ja. Sachsen-Anhalt darf den MDR-Staatsvertrag grundsätzlich kündigen.
Nicht weil eine AfD-Regierung irgendein Sonderrecht hätte, sondern weil dieses Kündigungsrecht im Staatsvertrag selbst vorgesehen ist. § 42 bestimmt ausdrücklich, dass jedes der beteiligten Länder – Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen – den Vertrag zum Ende eines Kalenderjahres mit einer Frist von zwei Jahren kündigen kann. Kündigt ein Land, läuft der Vertrag zwischen den beiden anderen grundsätzlich weiter. Kündigen zwei Länder, wird der MDR in seiner bisherigen Form aufgelöst.
Das ist ein schönes erstes Beispiel, weil es die politische Debatte sofort ein wenig unangenehmer macht. Wer die Kündigung für eine Katastrophe hält, darf sie eine Katastrophe nennen. Wer sie für überfällig hält, darf sich darüber freuen. Juristisch bleibt zunächst stehen: Das Land besitzt dieses Recht.
Brauchen wir Merz schon? Nein.
Allerdings bedeutet eine Kündigung des MDR-Staatsvertrags nicht, dass am folgenden Morgen sämtliche öffentlich-rechtlichen Programme verschwinden, der Rundfunkbeitrag Geschichte ist und der letzte Intendant mit einem Karton persönlicher Dinge das Funkhaus verlässt. Dafür ist das Rundfunkrecht etwas komplizierter. Aus dem Recht, einen bestimmten Staatsvertrag zu kündigen, folgt nicht automatisch das Recht, sämtliche verfassungsrechtlichen Verpflichtungen des Landes gegenüber einem funktionsfähigen öffentlich-rechtlichen Rundfunksystem gleich mitzukündigen.
Aber genau diese Trennung brauchen wir: Die politische Maßnahme kann zulässig sein, obwohl ihre Folgen rechtlich begrenzt bleiben.
Eine Wahl darf tatsächlich etwas verändern
Das Gleiche gilt für viele weniger spektakuläre Entscheidungen. Eine neue Landesregierung darf Ministerien anders zuschneiden, Zuständigkeiten verschieben und Verwaltungsstrukturen verändern. Sie kann eine bisherige Imagekampagne des Landes beenden und eine andere beginnen. Sie kann freiwillige Förderprogramme überprüfen und innerhalb der gesetzlichen Grenzen andere politische Prioritäten setzen. okSie kann Kulturpolitik verändern, und sie besitzt besonders in der Schulpolitik erhebliche Gestaltungsmöglichkeiten.
Das ist kein Schlupfloch des Grundgesetzes. Das ist Föderalismus.
Artikel 30 des Grundgesetzes formuliert den Ausgangspunkt ziemlich klar: Staatliche Befugnisse und Aufgaben liegen grundsätzlich bei den Ländern, soweit das Grundgesetz nichts anderes bestimmt.
Hinter diesem trockenen Satz steckt ein ziemlich wichtiger demokratischer Gedanke. Landtagswahlen sollen Folgen haben. Wenn die Bürger eine andere Mehrheit wählen und daraus eine andere Regierung entsteht, darf diese Regierung innerhalb ihres Zuständigkeitsbereichs auch eine andere Politik machen.
Sonst könnten wir Landtagswahlen erheblich vereinfachen. Man würde alle fünf Jahre abstimmen, anschließend gratuliert man dem Sieger und erklärt ihm, dass er leider nichts verändern darf.
So funktioniert Demokratie offensichtlich nicht.
Eine AfD-geführte Landesregierung könnte deshalb beispielsweise Bildungsziele verändern, Schulorganisation neu ordnen, Verwaltungsprioritäten verschieben oder bestimmte freiwillige Förderungen anders gewichten. Ob jede einzelne geplante Maßnahme rechtmäßig wäre, ist eine zweite Frage. Ein Verbot bestimmter Symbole an Schulen kann Grundrechte berühren. Die Auswahl von Förderempfängern darf nicht willkürlich erfolgen. Eingriffe in Hochschulen stoßen auf die Wissenschaftsfreiheit.
Aber eine rechtliche Grenze innerhalb einer Landeskompetenz ist etwas anderes als fehlende Landeskompetenz.
Dieser Unterschied wird noch wichtig werden.
Die erste Abrechnung
Für den Anfang können wir deshalb einige Vorhaben ziemlich nüchtern sortieren.
| Vorhaben | Was Sachsen-Anhalt grundsätzlich kann |
| MDR-Staatsvertrag kündigen | Ja. Das Kündigungsrecht ist ausdrücklich vorgesehen. |
| Ministerien zusammenlegen oder neu ordnen | Grundsätzlich ja. Die Organisation der Landesregierung liegt weitgehend beim Land. |
| Eine Landeskampagne beenden oder ersetzen | Grundsätzlich ja. |
| Freiwillige Förderprogramme verändern | Grundsätzlich ja, solange Gesetze, Verträge, Gleichheitsgrundsatz und Grundrechte beachtet werden. |
| Schulpolitik verändern | In erheblichem Umfang ja. Konkrete Maßnahmen bleiben an Verfassung und Grundrechte gebunden. |
| Einen parlamentarischen Untersuchungsausschuss zur Corona-Politik einsetzen | Bei Einhaltung der landesrechtlichen Voraussetzungen grundsätzlich ja. |
| Bundesratsinitiativen starten | Selbstverständlich. Genau dafür ist der Bundesrat unter anderem da. |
Bis hierher ist vom Bundeszwang nichts zu sehen. Und das ist kein Nebenergebnis dieser Untersuchung, sondern ein ziemlich wichtiges.
Denn wenn wir später darüber reden wollen, wann der Bund einem Land tatsächlich etwas vorschreiben könnte, müssen wir vorher sauber aussortieren, was den Bund schlicht nichts angeht.
Fordern darf man erstaunlich viel
Nun gibt es eine zweite Gruppe von Aussagen im Regierungsprogramm, bei denen die Sache anders aussieht. Nicht weil die Forderungen zwangsläufig unzulässig wären, sondern weil Sachsen-Anhalt sie nicht allein verwirklichen kann.
Das beginnt schon bei der Sprache eines Wahlprogramms.
„Wir werden“ ist etwas anderes als „wir fordern“. Und beides ist wiederum etwas anderes als „wir werden uns im Bundesrat dafür einsetzen“.
Diese Unterschiede wirken klein, werden aber politisch schnell enorm wichtig. Wenn eine Partei ankündigt, eine Bundesratsinitiative einzubringen, dann verspricht sie eine Handlung, die sie als Landesregierung tatsächlich vornehmen kann. Sie verspricht damit aber nicht, dass Bundestag, Bundesregierung und die anderen Länder anschließend begeistert aufspringen und ihre Forderung beschließen.
Der Bundesrat ist kein Wunschautomat.
Man kann einen Antrag hineinwerfen. Eine Gesetzesänderung kommt nicht zwangsläufig unten heraus.
Das betrifft zahlreiche Punkte im Programm der AfD Sachsen-Anhalt. Die Partei kann beispielsweise eine grundlegende Veränderung des Staatsangehörigkeitsrechts verlangen. Sie kann strengere Einbürgerungsregeln fordern und versuchen, über den Bundesrat Änderungen anzustoßen.
Aber Sachsen-Anhalt kann kein eigenes deutsches Staatsangehörigkeitsrecht schaffen. Artikel 73 des Grundgesetzes weist die Gesetzgebung über die Staatsangehörigkeit ausdrücklich dem Bund zu. Damit ist die Forderung politisch nicht verboten. Nur der Weg zu ihrer Umsetzung führt eben nicht über ein Gesetz des Landtags in Magdeburg.
Man kann sogar das Grundgesetz ändern wollen
Noch deutlicher wird dieser Unterschied beim Asylrecht. Die AfD darf die Abschaffung oder grundlegende Veränderung des individuellen Asylgrundrechts fordern. Sie darf dafür Wahlkampf machen. Eine AfD-Landesregierung darf versuchen, politische Mehrheiten für eine entsprechende Änderung des Grundgesetzes zu gewinnen.
Was sie nicht kann, ist Artikel 16a in Sachsen-Anhalt einfach für gegenstandslos zu erklären. Dort steht weiterhin, dass politisch Verfolgte Asylrecht genießen – einschließlich der Einschränkungen, die der Artikel selbst bereits enthält. Auch das ist noch kein Konflikt zwischen Demokratie und Rechtsstaat.
Im Gegenteil.
Eine Verfassung muss aushalten, dass Menschen ihre Änderung verlangen. Parteien dürfen Gesetze abschaffen wollen. Sie dürfen Verfassungsbestimmungen ändern wollen. Sie dürfen sogar einen erheblichen Teil der politischen Ordnung für falsch halten und versuchen, dafür demokratische Mehrheiten zu gewinnen.
Entscheidend ist der nächste Satz:
Solange die Rechtslage nicht geändert wurde, gilt sie.
Das ist eigentlich die ganze Mechanik dieses Beitrags in einem Satz.
Eine AfD-Regierung darf das Staatsangehörigkeitsrecht verändern wollen. Sie darf es nicht selbst neu schreiben. Sie darf Artikel 16a ändern wollen. Sie darf ihn nicht ignorieren. Sie darf im Bundesrat Mehrheiten suchen. Sie darf sich aber nicht so verhalten, als hätte sie diese Mehrheiten bereits gefunden.
Brauchen wir Merz? Noch immer nicht. Bis hierher passiert nichts Außergewöhnliches. Eine Landesregierung versucht, Bundespolitik zu beeinflussen. Das tun Landesregierungen ständig.
Beim deutschen Pass wird die Grenze besonders sichtbar
Das Staatsangehörigkeitsrecht eignet sich noch aus einem anderen Grund gut für unseren Test. Denn hier endet die Sache nicht bei der Frage, wer zuständig ist.
Artikel 16 des Grundgesetzes bestimmt ausdrücklich, dass die deutsche Staatsangehörigkeit nicht entzogen werden darf. Ein Verlust darf nur auf gesetzlicher Grundlage erfolgen und gegen den Willen des Betroffenen nur, wenn dadurch keine Staatenlosigkeit entsteht. Das Staatsangehörigkeitsgesetz enthält dafür konkrete Verlusttatbestände.
Eine Landesregierung kann deshalb nicht beschließen: Bei bestimmten Straftaten verlieren Doppelstaatler künftig in Sachsen-Anhalt ihre deutsche Staatsangehörigkeit.
Sie könnte eine Änderung des Bundesrechts verlangen. Selbst eine solche Änderung müsste sich anschließend am Grundgesetz messen lassen.
Hier haben wir zum ersten Mal zwei Schranken hintereinander. Zuerst sagt der Föderalismus: Dafür bist du als Land nicht zuständig. Dann sagt die Verfassung: Und selbst der zuständige Bundesgesetzgeber darf nicht alles.
Mit Bundeszwang hat auch das zunächst nichts zu tun. Würde Sachsen-Anhalt trotzdem ein entsprechendes Landesgesetz verabschieden, müsste zuerst geklärt werden, ob dieses Gesetz überhaupt Bestand haben kann. Dafür gibt es Gerichte und die normale verfassungsrechtliche Kontrolle.
Artikel 37 wartet weiterhin geduldig im Hintergrund.
Die politische Wahrheit ist für beide Seiten unbequem
Nach dieser ersten Prüfung bekommt jede Seite etwas, das ihr wahrscheinlich weniger gut gefällt.
Die Gegner der AfD müssen akzeptieren, dass eine AfD-Regierung in Sachsen-Anhalt eine ganze Reihe erheblicher Veränderungen tatsächlich vornehmen könnte. Sie könnte die politische Richtung des Landes verändern, ohne damit den Rechtsstaat abzuschaffen. Eine demokratisch gewählte Regierung hat nicht nur das Recht, Büros neu zu beziehen. Sie hat das Recht zu regieren.
Die Anhänger der AfD müssen umgekehrt akzeptieren, dass ein sehr starkes Landtagswahlergebnis die Zuständigkeitsordnung Deutschlands nicht verändert. Sachsen-Anhalt bleibt ein Bundesland. Es bekommt durch 43,8 Prozent keine eigene Außenpolitik, kein eigenes Staatsangehörigkeitsrecht und kein kleines Grundgesetz, in dem störende Artikel vorsorglich mit Tipp-Ex behandelt werden können.
Beides ist gleichzeitig wahr.
Und genau deshalb interessiert mich der nächste Schritt mehr als die üblichen politischen Empörungsrituale.
Denn bislang haben wir vor allem Forderungen betrachtet, bei denen entweder Sachsen-Anhalt selbst handeln darf oder bei denen das Land auf dem vorgesehenen politischen Weg eine Änderung des Bundesrechts anstoßen kann.
Schwieriger wird es bei einer dritten Gruppe.
Dort besitzt Sachsen-Anhalt durchaus Verwaltungs- und Vollzugsmacht, muss dabei aber Bundesrecht ausführen. Oder das Land besitzt eigene politische Gestaltungsmöglichkeiten, stößt dabei jedoch auf konkrete bundesrechtliche Verpflichtungen.
Das ist die Zone, in der aus politischer Reibung irgendwann ein echter föderaler Konflikt werden kann. Und dort beginnt die Frage, wegen der dieser Beitrag überhaupt „Bundeszwang“ heißt.
Noch brauchen wir Friedrich Merz nicht. Aber langsam kann er die Nummer von Magdeburg schon einmal im Telefon speichern.
Jetzt wird es komplizierter
Bislang war die Sache vergleichsweise bequem. Sachsen-Anhalt darf einen Staatsvertrag kündigen. Es darf seine Verwaltung umbauen, Schulpolitik verändern, Förderprogramme neu gewichten und über den Bundesrat versuchen, Bundesgesetze zu verändern. Man kann all das politisch bekämpfen, ohne daraus einen Verfassungsnotstand zu machen. Jetzt betreten wir eine unangenehmere Zone.
Deutschland hat nämlich eine Konstruktion gewählt, die auf den ersten Blick etwas widersprüchlich wirkt: Viele Gesetze macht der Bund, ausgeführt werden sie aber von den Ländern. Artikel 83 des Grundgesetzes sagt das ziemlich knapp: Die Länder führen die Bundesgesetze grundsätzlich als eigene Angelegenheit aus.
Das bedeutet praktisch: Eine Landesregierung kann erheblichen Einfluss darauf haben, wie Behörden organisiert sind, wie viel Personal sie besitzen, welche Verfahren beschleunigt werden und welche Verwaltungsaufgaben besondere Priorität erhalten. Was sie nicht kann, ist aus einem Bundesgesetz nur diejenigen Teile herauszusuchen, die zum eigenen Wahlprogramm passen.
Damit kommen wir zu einem Bereich, in dem die AfD Sachsen-Anhalt besonders weitreichende Veränderungen angekündigt hat: Migration und Abschiebungen. Und ausgerechnet hier ist die Rechtslage komplizierter, aber auch weniger spektakulär, als der politische Streit häufig vermuten lässt.
Abschieben darf Sachsen-Anhalt tatsächlich
Eine AfD-Landesregierung müsste nicht erst in Berlin um Erlaubnis bitten, um Abschiebungen organisatorisch stärker zu forcieren.
Das Aufenthaltsgesetz weist den Ausländerbehörden der Länder wichtige Zuständigkeiten zu. Länder können Aufgaben zentralisieren, eigene Behördenstrukturen schaffen und die Durchführung von Abschiebungen organisatorisch anders gewichten. Wenn eine Landesregierung mehr Personal bereitstellt, Verfahren bündelt, Abschiebehaftkapazitäten ausbaut oder vorhandene vollziehbare Ausreisepflichten mit höherer Priorität bearbeitet, bewegt sie sich zunächst in einem Bereich, in dem ein Land tatsächlich handeln kann.
Die Forderung nach mehr Abschiebungen ist deshalb nicht schon deswegen eine leere Ankündigung, weil sie in einem Landtagswahlprogramm steht.
Sachsen-Anhalt besitzt hier politische und administrative Möglichkeiten. Aber eben nicht die Macht zu entscheiden, wer überhaupt abgeschoben werden darf. Das richtet sich nach Bundesrecht, Europarecht, internationalen Verpflichtungen und gerichtlichen Entscheidungen. Eine Landesregierung kann den Vollzug organisieren und intensivieren. Sie kann aber aus einem Menschen, dessen Abschiebung rechtlich verboten oder ausgesetzt ist, nicht durch einen Kabinettsbeschluss einen abschiebbaren Menschen machen.
Genau hier beginnt der Unterschied zwischen politischer Ankündigung und rechtlicher Umsetzung.
„Wir schieben mehr ab“ klingt einfach. In der Verwaltung beginnt danach die Arbeit mit Ausreisepflichten, Abschiebungsverboten, Duldungen, Zuständigkeiten, Herkunftsstaaten, Reisedokumenten und gerichtlichen Entscheidungen. Auf Wahlplakaten ist dafür wenig Platz.
Die Arbeitspflicht, die es bereits gibt
Noch interessanter wird es bei einem anderen Punkt aus dem AfD-Programm: der Arbeitspflicht für Asylbewerber.
Wer die Forderung nur als politische Schlagzeile hört, könnte den Eindruck gewinnen, hier solle eine völlig neue Verpflichtung geschaffen werden. Nur existiert eine solche Verpflichtung in bestimmter Form bereits.
§ 5 des Asylbewerberleistungsgesetzes sieht Arbeitsgelegenheiten in Aufnahmeeinrichtungen sowie bei staatlichen, kommunalen und gemeinnützigen Trägern vor. Arbeitsfähige und nicht erwerbstätige Leistungsberechtigte, die nicht mehr schulpflichtig sind, können unter den gesetzlichen Voraussetzungen zur Wahrnehmung angebotener Arbeitsgelegenheiten verpflichtet werden; eine unbegründete Ablehnung kann leistungsrechtliche Folgen haben.
Die spannende Frage lautet deshalb nicht einfach: Darf die AfD eine Arbeitspflicht einführen?
Sie lautet genauer: Wie weit kann eine Landesregierung eine bereits vorhandene bundesrechtliche Regelung tatsächlich nutzen?
Eine AfD-Regierung könnte versuchen, wesentlich mehr entsprechende Arbeitsgelegenheiten zu schaffen und ihre Anwendung organisatorisch zu forcieren. Sie müsste dabei allerdings innerhalb der gesetzlichen Voraussetzungen bleiben. Aus einer bestehenden Verpflichtungsmöglichkeit entsteht keine freie Befugnis, jeden Asylbewerber zu irgendeiner Tätigkeit einzuteilen.
Aber der Kern der Forderung steht nicht außerhalb der geltenden Rechtsordnung.
Das ist wichtig, weil es einen der häufigsten Fehler politischer Debatten sichtbar macht: Eine Forderung kann radikal klingen und rechtlich trotzdem viel weniger revolutionär sein, als ihre Anhänger oder Gegner behaupten.
Zwischen Wahlkampf und Wirklichkeit
An diesem Punkt zeigt sich ein Muster, das uns später noch beschäftigen wird.
„Wir führen eine Arbeitspflicht ein“ klingt deutlich größer als: „Das Bundesrecht enthält bereits entsprechende Regelungen, und wir wollen sie wesentlich konsequenter anwenden.“
„Wir starten eine Abschiebeoffensive“ klingt nach einer neuen Rechtsordnung. Tatsächlich kann ein beträchtlicher Teil davon aus mehr Personal, anderen Prioritäten, zusätzlicher Haftkapazität und konsequenterem Vollzug bereits bestehender Vorschriften bestehen.
Das macht die politische Entscheidung nicht bedeutungslos.
Es macht nur sichtbar, was daran tatsächlich neu ist.
Genau diese Trennung brauchen wir, wenn wir später beurteilen wollen, ob eine Landesregierung lediglich anders regiert oder beginnt, geltendes Recht zu verlassen.
An der Grenze endet Magdeburgs Macht ziemlich schnell
Nun verändert sich das Bild.
Im AfD-Programm finden sich auch Forderungen nach Zurückweisungen an Grenzen und einer grundlegend anderen Behandlung unerlaubter Einreisen. Hier besitzt eine Landesregierung in Sachsen-Anhalt deutlich weniger unmittelbare Macht.
Grenzkontrollen und Zurückweisungen an deutschen Außengrenzen sind nicht einfach eine Aufgabe, die ein Ministerpräsident eines Bundeslandes an sich ziehen kann. Die entsprechenden Zuständigkeiten liegen im Bundesrecht und bei den dafür vorgesehenen Bundesbehörden.
Eine Landesregierung darf selbstverständlich eine andere Grenzpolitik fordern. Sie kann Bundesratsinitiativen starten, andere Länder als Verbündete suchen und die Bundesregierung öffentlich unter Druck setzen.
Was sie nicht kann, ist der Bundespolizei Weisungen erteilen. Sachsen-Anhalt besitzt zudem keine Außengrenze Deutschlands, an der die Landesregierung einen eigenen Schlagbaum aufstellen könnte.
Das ist keine Kleinigkeit. Denn an solchen Stellen entscheidet die genaue Formulierung eines Wahlprogramms darüber, ob eine Partei eine eigene Regierungsmaßnahme verspricht oder lediglich ankündigt, auf eine Änderung der Bundespolitik hinwirken zu wollen.
Steht dort „Wir werden“, obwohl die Landesregierung dafür gar nicht zuständig ist, darf man genauer hinschauen. Steht dort dagegen „Wir werden uns im Bundesrat dafür einsetzen“, ist das ein vollkommen legitimes politisches Vorhaben – nur eben keine Garantie auf Erfolg.
Aus einem Versprechen wird manchmal eine Bitte an Berlin
Das Problem ist keineswegs auf die AfD beschränkt.
Bürgermeister versprechen Dinge, über die ein Land entscheidet. Landespolitiker sprechen über Bundesgesetze, als lägen sie im Kabinettsschrank in Magdeburg. Bundespolitiker kündigen Maßnahmen an, für die sie europäische Mehrheiten benötigen. Und nach einer Wahl entdeckt man plötzlich andere Ebenen, Koalitionspartner, Gerichte oder Zuständigkeiten.
Das kann redlich sein, wenn dieser Weg vorher benannt wurde. Problematisch wird es dort, wo aus „Wir machen das“ erst nach der Wahl „Wir würden das gern, wenn Berlin mitmacht“ wird. Deshalb wird bei den folgenden Punkten weiterhin genau unterschieden: Was kann Sachsen-Anhalt selbst tun? Was kann es nur fordern? Und was müsste zunächst auf Bundes- oder europäischer Ebene geändert werden?
Das ist keine Wortklauberei. Es entscheidet darüber, was ein Wahlversprechen überhaupt wert ist.
Rechtswidrig bedeutet noch nicht Bundeszwang
Nun kommen wir zu einem Punkt, der für den gesamten Beitrag entscheidend ist.
Angenommen, der Landtag von Sachsen-Anhalt beschließt eine Regelung, für die ihm die Gesetzgebungskompetenz fehlt oder die gegen höherrangiges Recht verstößt.
Dann passiert zunächst etwas vollkommen Normales. Die Regelung kann gerichtlich angegriffen werden. Gerichte prüfen sie. Gegebenenfalls wird sie aufgehoben oder für nicht anwendbar erklärt. Das kann politisch spektakulär aussehen. Verfassungsrechtlich ist es zunächst Alltag.
Eine Regierung darf sich irren. Ein Parlament darf ein Gesetz beschließen, das später keinen Bestand hat. Genau dafür besitzt ein Rechtsstaat Kontrollmechanismen.
Artikel 37 beginnt nicht dort, wo eine Landesregierung vor Gericht verliert. Entscheidend wird vielmehr, was danach geschieht.
Das gefährliche Wort lautet: nicht
Stellen wir uns einen konkreteren Fall vor. Ein Bundesgesetz verpflichtet die Länder zu einer bestimmten Handlung. Sachsen-Anhalt muss dieses Gesetz im eigenen Verwaltungsbereich ausführen.
Die Landesregierung hält die Regelung politisch für falsch und weist ihre Behörden an, sie nicht mehr anzuwenden. Der Bund beanstandet das. Das Land bleibt bei seiner Haltung. Die Rechtslage wird überprüft und geklärt. Es steht fest, dass Sachsen-Anhalt zur Durchführung verpflichtet ist.
Und die Landesregierung sagt trotzdem: Wir machen es nicht.
Jetzt hat sich die Qualität des Konflikts verändert. Nicht weil eine Landesregierung eine andere politische Meinung besitzt. Auch nicht, weil sie ein Verfahren verloren hat. Sondern weil sie eine konkrete Bundespflicht nicht erfüllen will. Genau an diesem Punkt beginnt Artikel 37 überhaupt interessant zu werden.
Vor dem Bundeszwang kommt die Bundesaufsicht
Aber selbst jetzt springt niemand sofort zu Artikel 37.
Wenn Länder Bundesgesetze als eigene Angelegenheit ausführen, besitzt der Bund Instrumente der Rechtsaufsicht. Artikel 84 des Grundgesetzes ermöglicht der Bundesregierung zu kontrollieren, ob Bundesgesetze rechtmäßig ausgeführt werden. Unter bestimmten Voraussetzungen können Beauftragte entsandt und festgestellte Mängel beanstandet werden. Werden diese nicht beseitigt, kann die Frage der Rechtsverletzung auch vor den Bundesrat gelangen.
Das ist wichtig, weil es die Eskalationsleiter sichtbar macht. Zuerst gibt es eine konkrete Bundespflicht. Dann muss das Land sie verletzen. Danach folgen Aufsicht, Beanstandung und gegebenenfalls gerichtliche Klärung. Erst wenn die Pflicht weiterhin nicht erfüllt wird, nähert man sich Artikel 37. Damit verschwindet auch das Bild, der Bundeskanzler könne eines Morgens beschließen, eine widerspenstige Landesregierung einfach zu übernehmen.
So funktioniert Bundeszwang nicht.
Der Bund darf politische Gegner nicht erziehen
Nehmen wir zwei Fälle nebeneinander. Eine AfD-Regierung organisiert Abschiebungen wesentlich konsequenter als ihre Vorgänger. Sie erhöht Personal, schafft zusätzliche Verwaltungsstellen und weist Behörden an, vollziehbare Ausreisepflichten mit hoher Priorität zu bearbeiten.
Solange sie sich im geltenden Recht bewegt, ist das Politik. Der Bund mag diese Politik begrüßen oder ablehnen. Artikel 37 spielt keine Rolle.
Nun nehmen wir eine Landesregierung irgendeiner Partei, die erklärt, ein bestimmtes Bundesgesetz werde im eigenen Land grundsätzlich nicht mehr vollzogen, obwohl das Land dazu verpflichtet ist.
Das ist etwas anderes. Der Unterschied besteht nicht darin, ob die Bundesregierung die Landesregierung sympathisch findet. Er besteht darin, ob das Land eine Bundespflicht erfüllt.
Genau deshalb muss derselbe Maßstab für alle Parteien gelten. Artikel 37 darf weder zum Schutz einer AfD-Regierung ignoriert noch gegen eine AfD-Regierung politisch missbraucht werden. Der Bundeszwang ist keine politische Fernbedienung.
| Verhalten des Landes | Bedeutung für Artikel 37 |
| Sachsen-Anhalt macht innerhalb seiner Zuständigkeit andere Politik | Kein Fall für Bundeszwang |
| Sachsen-Anhalt fordert eine Änderung des Bundesrechts | Kein Fall für Bundeszwang |
| Sachsen-Anhalt startet eine Bundesratsinitiative | Kein Fall für Bundeszwang |
| Sachsen-Anhalt erlässt eine möglicherweise rechtswidrige Regelung | Zunächst Gerichte und normale Rechtskontrolle |
| Landesbehörden führen Bundesrecht möglicherweise fehlerhaft aus | Bundesaufsicht und rechtliche Klärung |
| Das Land verweigert eine konkrete Bundespflicht | Artikel 37 kann erstmals relevant werden |
| Das Land verweigert diese Pflicht trotz geklärter Rechtslage weiter | Jetzt kann die Schwelle zum Bundeszwang tatsächlich erreicht sein |
Auch die letzte Zeile bedeutet allerdings nicht, dass automatisch Bundeszwang eintritt.
Artikel 37 sagt, dass die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates die notwendigen Maßnahmen treffen kann, um ein Land zur Erfüllung seiner Bundespflichten anzuhalten. Schon das Wort „kann“ ist wichtig. Hinzu kommen die Zustimmung des Bundesrates sowie die Bindung an Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit. Der Bundeszwang wäre also keine Strafe für politisches Fehlverhalten. Sein Zweck wäre die Wiederherstellung der Erfüllung einer konkreten Bundespflicht.
Jetzt wird die Sache interessant
Brauchen wir Friedrich Merz inzwischen? Noch nicht.
Aber zum ersten Mal wissen wir ziemlich genau, wann ein Bundeskanzler verfassungsrechtlich überhaupt interessant würde. Nicht wenn Ulrich Siegmund eine scharfe Rede hält. Nicht wenn Sachsen-Anhalt den MDR-Staatsvertrag kündigt. Nicht wenn Schulen anders organisiert werden. Nicht wenn mehr Abschiebungen stattfinden, solange sie rechtmäßig durchgeführt werden. Nicht wenn die AfD Bundesgesetze abschaffen will und dafür Bundesratsinitiativen startet. Und auch nicht automatisch, wenn ein Gericht eine Landesregelung kassiert.
Interessant wird es dort, wo aus politischem Wollen eine konkrete Verweigerung einer Bundespflicht wird. Das ist eine hohe Schwelle.
Und genau deshalb müssen wir uns nun diejenigen Punkte des Regierungsprogramms ansehen, bei denen Sachsen-Anhalt tatsächlich auf verbindliche Vorgaben des Bundes oder der Europäischen Union trifft. Windenergie gehört dazu. Klimapolitik ebenfalls.
Bei Sanktionen gegen Russland und internationaler Politik stellt sich sogar noch grundlegender die Frage, was ein Bundesland überhaupt zu entscheiden hat.
Bei anderen Punkten werden wir erneut feststellen, dass eine AfD-Regierung wesentlich mehr darf, als ihre Gegner vielleicht glauben. Und irgendwann landen wir bei der entscheidenden Frage dieses Beitrags:
Was geschieht, wenn Magdeburg nach einer geklärten Rechtslage nicht mehr sagt: „Wir wollen das ändern“ – sondern schlicht:
„Wir machen es nicht.“
Dann brauchen wir Artikel 37 nicht mehr nur als Überschrift.
Jetzt steht tatsächlich Bundesrecht im Weg
Bis hierher konnten wir viele Forderungen der AfD Sachsen-Anhalt ziemlich sauber sortieren. Manches darf eine Landesregierung selbst entscheiden. Manches kann sie über den Bundesrat anstoßen. Manches klingt im Wahlkampf größer, als es bei näherer Betrachtung ist. Und manches ist schlicht die Ankündigung, bereits vorhandene rechtliche Möglichkeiten konsequenter zu nutzen.
Jetzt kommen wir zu den Fällen, bei denen die Sache härter wird.
Im Regierungsprogramm finden sich zahlreiche energie- und klimapolitische Forderungen, die auf bestehendes Bundesrecht, europäische Regelungen oder die außenpolitische Zuständigkeit des Bundes treffen. Dazu gehören der Widerstand gegen den weiteren Ausbau der Windenergie, der Kohleausstieg, die Rückkehr zur Kernenergie, die CO₂-Bepreisung, Sanktionen gegen Russland, Nord Stream und die internationale Klimapolitik.
Man kann gegen all das politisch kämpfen. Eine Partei darf Deutschland energiepolitisch vollständig umbauen wollen. Eine Landesregierung darf verlangen, dass Bundesgesetze abgeschafft werden. Sie darf Bundesratsinitiativen starten und versuchen, andere Länder auf ihre Seite zu ziehen.
Aber irgendwann taucht wieder unsere alte Frage auf: Was davon darf Sachsen-Anhalt selbst tun? Und ausgerechnet ein Windrad bringt uns der Antwort auf die Frage nach dem Bundeszwang näher als fast alle großen politischen Parolen zuvor.
Das Windrad eignet sich erstaunlich gut für Artikel 37
Der Bund hat mit dem Windenergieflächenbedarfsgesetz verbindliche Flächenziele für die Länder festgelegt. Sachsen-Anhalt muss danach bis Ende 2027 mindestens 1,8 Prozent und bis Ende 2032 mindestens 2,2 Prozent seiner Landesfläche für Windenergie an Land ausweisen. Hier steht nicht lediglich, dass Berlin mehr Windräder ganz nett fände.
§ 3 des Gesetzes spricht ausdrücklich von Verpflichtungen der Länder.
Das bedeutet zunächst: Eine Landesregierung in Magdeburg darf die deutsche Windenergiepolitik für grundfalsch halten. Sie darf versuchen, das Gesetz abzuschaffen. Sie darf im Bundesrat dagegen kämpfen und ihre Bundestagsabgeordneten auffordern, andere Mehrheiten zu organisieren.
Was sie nicht kann, ist ein geltendes Bundesgesetz allein dadurch außer Kraft setzen, dass sie es politisch ablehnt. Allerdings müssen wir genau bleiben. Das Gesetz verpflichtet Sachsen-Anhalt nicht dazu, bis zu einem bestimmten Stichtag eine bestimmte Zahl Windräder aufzustellen. Es verlangt die Ausweisung bestimmter Flächenanteile. Und auch das bloße Verfehlen dieser Ziele führt nicht automatisch zum Bundeszwang. Das Bundesrecht selbst sieht bereits Konsequenzen vor. Werden die vorgeschriebenen Flächen nicht rechtzeitig erreicht, können unter anderem landesplanerische Beschränkungen gegenüber Windenergievorhaben ihre Wirkung verlieren.
Das ist ein bemerkenswerter Mechanismus.
Ein Land könnte also versuchen, Windkraft durch zu wenig ausgewiesene Fläche zu bremsen – und als gesetzliche Folge gerade einen Teil seiner Möglichkeiten verlieren, Windkraft an anderer Stelle planerisch auszuschließen. Der Bund hat an dieser Stelle bereits eingebaut, was passieren soll, wenn Ziele nicht erreicht werden.
Allein daraus lässt sich deshalb noch kein sauberer Fall für Artikel 37 konstruieren. Für den Bundeszwang brauchen wir mehr.
Nicht geschafft ist etwas anderes als verweigert Genau hier liegt eine wichtige Grenze.
Ein Land kann eine gesetzliche Vorgabe verfehlen. Planungen können sich verzögern. Behörden können Fehler machen. Gerichte können Pläne aufheben. Zuständigkeiten können streitig sein.
Das alles kann erhebliche rechtliche Folgen haben. Aber es ist nicht automatisch Bundeszwang. Interessant wird die Situation erst, wenn aus einem Scheitern eine bewusste Verweigerung wird.
Stellen wir uns deshalb einen streng hypothetischen Fall vor. Der Bund verlangt aufgrund einer konkreten bundesgesetzlichen Regelung eine bestimmte Handlung des Landes. Die Landesregierung erklärt ausdrücklich, sie werde diese Verpflichtung aus politischen Gründen nicht erfüllen.
Der Bund widerspricht. Die Rechtsfrage wird mit den vorgesehenen Mitteln geklärt. Am Ende steht fest: Sachsen-Anhalt hat diese Bundespflicht. Die Landesregierung hält sie weiterhin für falsch.Auch das darf sie.
Sie könnte jetzt sagen: Wir erfüllen die Pflicht, solange das Gesetz gilt, und kämpfen gleichzeitig mit allen demokratischen Mitteln für seine Abschaffung. Dann funktioniert der Rechtsstaat.
Oder sie sagt: Das Gesetz mag gelten. Wir tun es trotzdem nicht.
Dann haben wir einen anderen Konflikt. Jetzt geht es nicht mehr darum, ob die AfD Windkraft mag. Es geht auch nicht mehr darum, welche Energiepolitik die Wähler in Sachsen-Anhalt bevorzugen. Jetzt geht es um die Frage, ob ein Land eine ihm tatsächlich obliegende Bundespflicht bewusst verweigern darf.
Und hier beginnt Artikel 37 überhaupt erst ernsthaft interessant zu werden.
Jetzt vielleicht, Herr Merz
Selbst in diesem Fall fällt allerdings kein roter Hebel aus der Wand. Artikel 37 sagt nicht: Land ungehorsam, Bundesregierung übernimmt. Die Bundesregierung kann mit Zustimmung des Bundesrates notwendige Maßnahmen treffen, um ein Land zur Erfüllung seiner Bundespflichten anzuhalten.
Schon darin stecken mehrere Hürden. Es muss eine Bundespflicht geben. Sie muss tatsächlich verletzt werden. Die Bundesregierung müsste sich zum Eingreifen entschließen. Der Bundesrat müsste zustimmen.
Und die Maßnahmen müssten sich auf die Durchsetzung der Pflicht richten. Je stärker der Eingriff, desto wichtiger werden Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit.
Der Zweck wäre nicht, eine unerwünschte Landesregierung politisch zu bestrafen. Er wäre auch nicht, das Regierungsprogramm der AfD zu korrigieren. Der Zweck wäre, eine konkrete Bundespflicht durchzusetzen. Das ist ein gewaltiger Unterschied.
Brauchen wir Friedrich Merz jetzt? Zum ersten Mal lautet die Antwort nicht mehr einfach Nein.
Jetzt vielleicht.
Das gilt übrigens genauso, wenn eine grüne, linke, christdemokratische oder sonstige Landesregierung aus vollkommen anderen politischen Gründen eine konkrete Bundespflicht dauerhaft verweigern würde.
Artikel 37 kennt keine Parteibücher.
Der Kohleausstieg lässt sich nicht in Magdeburg absagen Andere große energiepolitische Forderungen führen gar nicht erst so weit. Die AfD Sachsen-Anhalt kann den deutschen Kohleausstieg für einen Fehler halten und seine Beendigung fordern. Sachsen-Anhalt kann wirtschaftspolitisch auf die Folgen des Strukturwandels reagieren, eigene Förderprioritäten verändern und über den Bundesrat Einfluss auf die Bundesgesetzgebung nehmen.
Aber ein Bundesland kann den bundesrechtlichen Rahmen des Kohleausstiegs nicht allein für sein Gebiet beseitigen. Hier haben wir wieder den inzwischen bekannten Unterschied zwischen Dürfen, Können und Tun.
Dürfen: Sachsen-Anhalt darf gegen den Kohleausstieg kämpfen.
Können: Das Land kann politischen Druck ausüben und Bundesratsinitiativen starten.
Tun: Den bundesrechtlich festgelegten Ausstieg allein abschaffen kann es nicht.
Ähnlich verhält es sich mit vielen anderen bundespolitischen Energieentscheidungen. Eine Landesregierung ist politisch keineswegs machtlos. Aber Einfluss und Zuständigkeit sind nicht dasselbe.
Bei der Kernenergie wird es noch eindeutiger Noch klarer ist die Kompetenzverteilung bei einer möglichen Rückkehr zur Kernenergie. Das Grundgesetz weist die Gesetzgebung über die friedliche Nutzung der Kernenergie ausdrücklich dem Bund zu. Damit ist die Sache für einen Landtag ziemlich übersichtlich. Sachsen-Anhalt darf Kernenergie für notwendig halten.
Eine Landesregierung kann dafür werben, im Bundesrat aktiv werden und eine Änderung des Bundesrechts verlangen. Was sie nicht kann, ist für Sachsen-Anhalt ein eigenes Atomrecht schaffen und anschließend beschließen, dass dort wieder Kernkraftwerke betrieben werden, obwohl das Bundesrecht dies nicht ermöglicht.
Auch hier handelt es sich zunächst nicht um irgendeinen Konflikt mit Artikel 37.
Es fehlt schlicht die eigene Gesetzgebungskompetenz. Der politische Wunsch darf bleiben. Die Entscheidung liegt woanders. Nord Stream endet nicht an der Landesgrenze Bei Russland wird der Abstand zwischen Wunsch und eigener Entscheidung noch größer.
Die AfD Sachsen-Anhalt kann die Sanktionen gegen Russland für falsch halten. Sie kann eine Normalisierung der Wirtschaftsbeziehungen verlangen und sich für die Wiederaufnahme von Gaslieferungen einsetzen. Wenn sie dafür Bundesratsinitiativen ankündigt, benutzt sie sogar genau den politischen Weg, der einem Bundesland offensteht.
Was Sachsen-Anhalt nicht besitzt, ist eine eigene deutsche Außenpolitik. Artikel 32 des Grundgesetzes legt die Pflege der Beziehungen zu auswärtigen Staaten grundsätzlich in die Hände des Bundes.
Ein Ministerpräsident kann deshalb nicht beschließen, dass europäische Sanktionen in Sachsen-Anhalt ab Dienstag nicht mehr gelten. Er kann Nord Stream nicht auf eigene Landeskompetenz wieder in Betrieb nehmen. Und er kann Deutschland nicht aus internationalen Verpflichtungen herausführen.
Er darf das alles fordern. Vielleicht findet er dafür irgendwann politische Mehrheiten. Aber bis dahin bleibt aus einem Satz wie „Wir beenden die Sanktionen“ auf Landesebene vor allem eines: eine politische Forderung.
Nicht eine Regierungsbefugnis.
Das Pariser Klimaabkommen passt ebenfalls nicht in die Staatskanzlei Dasselbe gilt für den Wunsch, Deutschland aus dem Pariser Klimaabkommen herauszuführen oder zentrale europäische Klimaentscheidungen rückgängig zu machen.
Sachsen-Anhalt kann diese Politik ablehnen. Es kann versuchen, die deutsche Bundesregierung auf einen anderen Kurs zu bringen. Es kann über den Bundesrat Einfluss nehmen und politische Partner in Deutschland und Europa suchen.
Aber Sachsen-Anhalt ist nicht die Bundesrepublik Deutschland. Es kann Deutschland nicht eigenständig aus einem internationalen Abkommen herauslösen. Ebenso wenig kann ein Landesgesetz den europäischen Emissionshandel oder europäisches Recht beseitigen.
Spätestens hier wird sichtbar, wie unterschiedlich die tatsächliche Bedeutung einzelner Aussagen eines Landtagswahlprogramms sein kann.
„Wir werden einen Staatsvertrag kündigen“ kann ein sehr konkretes Versprechen sein, wenn das Land dieses Kündigungsrecht besitzt.
„Wir werden im Bundesrat eine Initiative starten“ kann ebenfalls ein konkretes Versprechen sein. Die Regierung kann tatsächlich einen Antrag einbringen.
„Wir werden Deutschland aus einem internationalen Abkommen führen“ wäre aus der Perspektive einer Landesregierung dagegen etwas völlig anderes.
Sie kann darauf hinwirken. Sie kann es nicht liefern. Bundesrecht bricht Landesrecht – aber nicht jedes Problem ist dasselbe An dieser Stelle begegnet uns einer der kürzesten Sätze des Grundgesetzes:
Bundesrecht bricht Landesrecht. Artikel 31 ist bemerkenswert knapp. Trotzdem sollte man mit ihm vorsichtig umgehen. Der Satz bedeutet nicht, dass der Bund automatisch für jedes politische Thema zuständig ist. Die Zuständigkeiten von Bund und Ländern werden vorher durch das Grundgesetz verteilt.
Wo aber gültiges Bundesrecht und entgegenstehendes Landesrecht tatsächlich miteinander kollidieren, besitzt Bundesrecht Vorrang. Auch daraus folgt noch nicht automatisch Bundeszwang.
Beschließt Sachsen-Anhalt beispielsweise eine landesrechtliche Regelung, die mit gültigem Bundesrecht unvereinbar ist, entsteht zunächst ein Rechtskonflikt. Die dafür vorgesehenen Gerichte können klären, welche Regelung Bestand hat beziehungsweise angewendet werden darf.
Das ist etwas anderes als die fortgesetzte Verweigerung einer konkreten Bundespflicht. Diese beiden Fälle dürfen wir nicht vermischen. Im ersten Fall streiten Normen miteinander. Im zweiten Fall sagt ein Land trotz bestehender Pflicht: Wir tun es nicht.
Erst der zweite Fall führt uns unmittelbar in die Richtung des Artikels 37. Was kann die AfD bei der Energiepolitik tatsächlich verändern? Damit kommen wir zurück zu unserem ursprünglichen Raster. Nicht jedes energiepolitische Versprechen scheitert daran, dass Berlin oder Brüssel zuständig sind.
Eine Landesregierung kann eigene Förderprogramme verändern oder beenden. Sie kann Behörden neu organisieren, landeseigene Strategien aufgeben, Landesmittel anders verwenden und dort, wo Bundes- oder Europarecht Gestaltungsspielräume lässt, eine völlig andere Priorität setzen.
Das kann auch finanzielle Folgen haben. Wer ein Landesförderprogramm streicht, kann zunächst Ausgaben sparen. Wer andere Investitionen tätigt, erzeugt neue Kosten. Wer Planungsverfahren verändert, beeinflusst möglicherweise Investitionen und wirtschaftliche Entwicklung.
Deshalb reicht die Frage „Ist das erlaubt?“ allein nicht. Bei jeder größeren Forderung müssen weiterhin drei Fragen gestellt werden:
Darf Sachsen-Anhalt das? Kann Sachsen-Anhalt das organisatorisch und finanziell umsetzen? Und kann die Landesregierung das tatsächlich selbst tun – oder braucht sie Berlin oder Brüssel? Gerade bei der Energiepolitik liegen zwischen diesen drei Antworten teilweise Welten.
Die Abrechnung
| AfD-Ziel | Was Sachsen-Anhalt tatsächlich tun kann |
| Windenergie stark begrenzen | Eigene Politik und Planung beeinflussen, aber verbindliche bundesrechtliche Flächenziele nicht einfach für gegenstandslos erklären. |
| Kohleausstieg stoppen | Politisch dafür kämpfen und Bundesrecht ändern wollen; den bundesrechtlichen Rahmen nicht allein abschaffen. |
| Kernenergie wieder nutzen | Politisch fordern und eine Änderung des Bundesrechts anstoßen; nicht eigenständig beschließen. |
| Russland-Sanktionen beenden | Politischen Druck und Bundesratsinitiativen organisieren; Sanktionen nicht selbst aufheben. |
| Nord Stream wieder nutzen | Politisch darauf hinwirken; die Wiederinbetriebnahme nicht als Landesregierung anordnen. |
| Bundes-Klimarecht ändern | Im Bundesrat und politisch Einfluss nehmen; Bundesrecht nicht landesrechtlich beseitigen. |
| Deutschland aus dem Pariser Klimaabkommen führen | Politisch fordern; nicht als Landesregierung entscheiden. |
| Europäische Klimaregelungen beenden | Politisch Einfluss suchen; EU-Recht nicht in Magdeburg abschaffen |
| Eigene Landesförderung und Landesstrategien ändern | In erheblichem Umfang tatsächlich möglich, soweit keine höherrangigen Bindungen entgegenstehen |
Diese Tabelle erzählt eigentlich eine ziemlich interessante Geschichte.
Die AfD könnte als Landesregierung erheblich mehr verändern, als manche ihrer Gegner glauben. Und sie könnte zugleich erheblich weniger von einigen ihrer größten politischen Forderungen unmittelbar umsetzen, als die Sprache eines Wahlkampfs vermuten lässt. Beides stimmt gleichzeitig. Einfluss ist keine Zuständigkeit. Der erste brauchbare Weg zum Bundeszwang Damit können wir den Weg zu Artikel 37 jetzt erstmals vollständig beschreiben. Eine Landesregierung lehnt eine bundesrechtliche Verpflichtung politisch ab.
Das darf sie. Sie versucht, das entsprechende Gesetz zu ändern. Auch das darf sie. Sie verliert diesen politischen Kampf. Das gehört zur Demokratie. Nun verweigert sie die Erfüllung der weiterhin bestehenden konkreten Bundespflicht. Der Bund beanstandet dies. Die Rechtslage wird mit den vorgesehenen Verfahren geklärt. Das Land verliert auch dort. Bis hierhin hat der Rechtsstaat immer noch funktioniert.
Dann kommt der entscheidende Moment. Die Landesregierung erfüllt die Pflicht und kämpft politisch weiter gegen das Gesetz. Dann endet die verfassungsrechtliche Eskalation. Oder sie erklärt, dass sie die Pflicht trotz geklärter Rechtslage weiterhin nicht erfüllen wird.
Jetzt verändert sich die Situation. Nicht weil die AfD regiert. Nicht weil ihre Energiepolitik radikal ist. Nicht weil Berlin diese Politik ablehnt. Sondern weil ein Bundesland eine konkrete Bundespflicht nicht mehr erfüllt. Jetzt kann Artikel 37 grundsätzlich relevant werden. Die eigentliche Macht des Rechtsstaats ist erstaunlich langweilig. Vielleicht liegt darin das Missverständnis der gesamten Diskussion.
Ein Wahlergebnis von 43,8 Prozent ist spektakulär. Eine mögliche neue Regierung ist spektakulär. Forderungen nach Remigration, Nord Stream, Kernenergie, dem Ende der Energiewende oder einem grundlegend anderen Verhältnis zu Russland sind spektakulär. Das Grundgesetz reagiert darauf zunächst mit etwas ausgesprochen Unspektakulärem:
Zuständigkeit – Gesetz –Verfahren – Gericht – Pflicht
Und erst sehr weit hinten steht Zwang. Das ist weniger aufregend als die Vorstellung, Friedrich Merz könne bei politischem Missfallen in Magdeburg einmarschieren und die Staatskanzlei übernehmen. Es ist auch wesentlich beruhigender. Eine AfD-Regierung in Sachsen-Anhalt könnte das Land erheblich verändern. Sie dürfte Entscheidungen treffen, die ihre politischen Gegner für katastrophal halten. Sie könnte bundespolitischen Druck erzeugen und versuchen, Deutschland auf einen anderen Kurs zu bringen. Sie dürfte all das tun. Was sie nicht bekäme, wäre das Recht, die bundesstaatliche Ordnung für beendet zu erklären, sobald diese bei der Umsetzung ihres Programms stört. Und umgekehrt bekäme auch die Bundesregierung kein Recht, eine AfD-geführte Landesregierung aus dem Weg zu räumen, nur weil deren Politik ihr nicht gefällt. Damit haben wir endlich die Frage erreicht, um die sich die ganze Debatte drehen müsste.
Nicht: Kann der Bund eine AfD-Regierung stoppen? Sondern: Wann dürfte der Bund überhaupt eingreifen – und was dürfte er dann tatsächlich tun? Genau dort beginnt der eigentliche Bundeszwang.
Bundeszwang
43,8 Prozent verändern die Frage
Am Abend des 6. September 2026 geschah in Sachsen-Anhalt zunächst etwas vollkommen Unspektakuläres: Menschen gingen wählen, Stimmen wurden ausgezählt, Parteien gewannen und verloren. Das vorläufige Ergebnis war trotzdem außergewöhnlich. Die AfD erhielt 43,8 Prozent der Zweitstimmen, 23 Prozentpunkte mehr als 2021. Die CDU kam auf 17,2 Prozent, SPD, Grüne und Linke jeweils auf weniger als zehn Prozent. Die Wahlbeteiligung lag bei 77,8 Prozent. [1]
Das ist zunächst einmal Demokratie.
43,8 Prozent sind keine absolute Mehrheit. Aber sie verändern die politische Realität eines Landes gewaltig. Ein Regierungsprogramm, das am Vortag noch wie eine Sammlung von Forderungen einer Oppositionspartei gelesen werden konnte, wird plötzlich zu einem Dokument, bei dem man eine andere Frage stellen muss:
Was geschieht eigentlich, wenn die AfD versucht, das umzusetzen, was sie ihren Wählern angekündigt hat? Genau an dieser Stelle tauchte bereits vor der Wahl ein Begriff auf, der normalerweise ein ziemlich ruhiges Leben in den hinteren Räumen des Grundgesetzes führt:
Bundeszwang.
Artikel 37 des Grundgesetzes ermöglicht dem Bund unter engen Voraussetzungen, ein Land zur Erfüllung seiner Bundespflichten anzuhalten. [2] Das klingt dramatisch. Fast ein wenig nach Berlin gegen Magdeburg, Bundesregierung gegen Landesregierung, Friedrich Merz gegen Ulrich Siegmund.
Nur ist eine Wahl kein Verfassungsbruch. Ein Regierungsprogramm auch nicht. Und 43,8 Prozent sind schon gar keiner. Deshalb interessiert mich zunächst etwas viel Banaleres: Was darf eine AfD-Regierung in Sachsen-Anhalt tatsächlich tun? Was kann sie tun? Und was davon kann sie ihren Wählern überhaupt liefern?
Papier ist geduldig. Zuständigkeiten sind es weniger.
Dürfen, können, tun
Für die folgende Prüfung brauche ich deshalb drei ziemlich einfache Wörter:
Dürfen. Können. Tun.
Darf Sachsen-Anhalt eine Maßnahme rechtlich beschließen? Kann das Land sie organisatorisch und finanziell verwirklichen? Und kann eine Landesregierung sie tatsächlich selbst tun – oder braucht sie dafür den Bundestag, den Bundesrat, die Bundesregierung, die Europäische Union oder eine Verfassungsänderung. Diese Trennung ist wichtig, weil Wahlprogramme sehr unterschiedliche Arten von Aussagen enthalten. „Wir werden einen Staatsvertrag kündigen“ kann ein konkretes Regierungsversprechen sein. „Wir bringen eine Bundesratsinitiative ein“ ebenfalls. Die Regierung kann den Antrag tatsächlich stellen. Ob eine Mehrheit zustande kommt, liegt allerdings nicht mehr allein in ihrer Hand.
„Wir fordern“ ist wiederum kein Versprechen, dass etwas nach der Wahl geschieht.
Und „wir setzen uns dafür ein“ bedeutet etwas anderes als „wir schaffen es ab“.
Ein Wahlprogramm ist ein politisches Dokument. Es ist kein Gesetz und kein Vertrag mit Erfolgsgarantie. Trotzdem darf man eine Partei an seiner Sprache messen. [3]
Dabei gilt für diese Untersuchung eine einfache Regel: Wenn Sachsen-Anhalt etwas darf, dann steht hier auch, dass es das darf. Selbst wenn jemand diese Politik politisch ablehnt. Und genauso gilt die andere Richtung. Eine Wahl entscheidet darüber, wer regiert. Sie entscheidet nicht darüber, welche geltenden Gesetze anschließend noch beachtet werden müssen.
Eine Wahl muss etwas verändern dürfen
Beginnen wir deshalb mit Dingen, die eine AfD-Regierung tatsächlich verändern könnte. Eine Landesregierung kann Ministerien neu ordnen, Behörden umbauen, landeseigene Förderprogramme verändern oder abschaffen und innerhalb der verfassungsrechtlichen Grenzen erhebliche Teile der Schul-, Kultur- und Verwaltungspolitik neu ausrichten. Das folgt bereits aus der grundsätzlichen Eigenstaatlichkeit der Länder: Nach Artikel 30 GG liegt die Ausübung staatlicher Befugnisse und die Erfüllung staatlicher Aufgaben grundsätzlich bei den Ländern, soweit das Grundgesetz keine andere Regelung trifft. [4]
Eine Wahl wäre schließlich einigermaßen sinnlos, wenn eine neue Regierung anschließend exakt dieselbe Politik betreiben müsste wie ihre Vorgänger. Besonders anschaulich ist der MDR. Die AfD hat angekündigt, den Staatsvertrag über den Mitteldeutschen Rundfunk zu kündigen. Und hier lautet die Antwort tatsächlich: Ja. Sachsen-Anhalt darf das grundsätzlich.
§ 42 des MDR-Staatsvertrages erlaubt jedem der beteiligten Länder eine Kündigung zum Ende eines Kalenderjahres mit einer Frist von zwei Jahren. Kündigt nur ein Land, besteht der Vertrag zwischen den übrigen Ländern fort. Erst wenn zwei Länder kündigen, wird der MDR als Rundfunkanstalt aufgelöst. [5]
Damit wäre eine Kündigung nicht automatisch gleichbedeutend mit dem Ende des Rundfunkbeitrags oder sämtlicher verfassungsrechtlicher Verpflichtungen im Bereich des öffentlich-rechtlichen Rundfunks. Aber die Kündigung selbst ist zunächst ein vorhandenes Recht des Landes. Damit ist allerdings nur die Frage beantwortet, ob Sachsen-Anhalt den MDR-Staatsvertrag kündigen darf. Es ist nicht die Antwort auf die Frage, was danach kommt. Denn ein Austritt aus dem MDR entlässt das Land nicht einfach aus seiner verfassungsrechtlichen Verantwortung für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk. Sachsen-Anhalt könnte den bestehenden Staatsvertrag kündigen und damit die bisherige Konstruktion verlassen. Ganz ohne eine öffentlich-rechtliche Alternative ginge es aber nicht. Das Land müsste dafür sorgen, dass der verfassungsrechtlich geschützte Funktionsauftrag des öffentlich-rechtlichen Rundfunks weiterhin erfüllt und angemessen finanziert werden kann. Wie eine solche neue Konstruktion aussehen müsste, wäre eine zweite und erheblich kompliziertere Frage.
Auch der Rundfunkbeitrag verschwände durch die Kündigung des MDR-Staatsvertrages nicht automatisch. Er beruht auf einer eigenen staatsvertraglichen Regelung. Das macht den Fall besonders interessant: Die AfD kann etwas tatsächlich tun, was sie angekündigt hat. Aber die Kündigung ist nur der erste Schritt. Danach muss sie erklären, womit sie das bisherige System ersetzt.
Brauchen wir Friedrich Merz? Nein. Aber vermutlich ein ziemlich gutes Medienkonzept.
Brauchen wir Friedrich Merz? Nein. Noch nicht einmal in der Nähe.
Der Bundesrat ist kein Wunschautomat
Anders wird die Sache bei Forderungen, die Sachsen-Anhalt nicht selbst entscheiden kann.
Ein Beispiel ist das Staatsangehörigkeitsrecht. Artikel 73 GG weist die Staatsangehörigkeit ausdrücklich der ausschließlichen Gesetzgebung des Bundes zu. Gleiches gilt unter anderem für wesentliche Bereiche der Ein- und Auswanderung sowie auswärtige Angelegenheiten. [6] Will eine Landesregierung das Staatsangehörigkeitsrecht verändern, darf sie deshalb politisch dafür kämpfen. Sie kann über den Bundesrat Gesetzesinitiativen anstoßen. Sie kann Bundestagsparteien überzeugen und öffentlich Druck machen. Was sie nicht kann, ist ein eigenes Staatsangehörigkeitsrecht für Sachsen-Anhalt beschließen. Das Gleiche gilt für die Forderung, das grundgesetzlich geschützte Asylrecht grundsätzlich zu verändern. Eine Partei darf eine Verfassungsänderung fordern. Das gehört zur politischen Freiheit. Aber solange die Verfassung nicht geändert wurde, gilt sie. Das klingt fast lächerlich selbstverständlich.
In Wahlkämpfen ist es das erstaunlich oft nicht.
Abschieben darf Sachsen-Anhalt tatsächlich
Interessanter wird es dort, wo Bundesrecht von den Ländern ausgeführt wird.
Artikel 83 GG bestimmt, dass die Länder Bundesgesetze grundsätzlich als eigene Angelegenheit ausführen. Artikel 84 gibt ihnen dabei erheblichen organisatorischen Spielraum, unterstellt die rechtmäßige Ausführung aber zugleich der Bundesaufsicht. [7]
Das bedeutet beispielsweise für Abschiebungen: Eine Landesregierung besitzt reale Möglichkeiten, den Vollzug anders zu organisieren. Sie kann Behörden zentralisieren, Personal aufstocken, Verwaltungsabläufe verändern und vorhandene aufenthaltsrechtliche Möglichkeiten intensiver nutzen. Eine Ankündigung, mehr vollziehbar ausreisepflichtige Menschen abzuschieben, ist deshalb nicht allein schon deswegen leer, weil sie in einem Landtagswahlprogramm steht. Aber ein Land kann nicht selbst neu definieren, wer abgeschoben werden darf. Das bestimmen Bundesrecht, europäisches Recht, internationale Verpflichtungen und Gerichte. Eine Landesregierung kann den Vollzug beeinflussen. Sie kann nicht durch Kabinettsbeschluss aus einem Menschen, dessen Abschiebung rechtlich verboten ist, einen abschiebbaren Menschen machen.
Zwischen „Wir schieben ab“ und der tatsächlichen Verwaltung liegen Ausreisepflicht, Duldung, Abschiebungsverbote, Zuständigkeiten, Herkunftsstaaten, Reisedokumente und gerichtliche Entscheidungen. Auf ein Wahlplakat passt das schlecht.
Die Arbeitspflicht, die es bereits gibt
Noch interessanter ist die von der AfD stark hervorgehobene Arbeitspflicht für Asylbewerber. § 5 des Asylbewerberleistungsgesetzes enthält bereits Arbeitsgelegenheiten. Arbeitsfähige, nicht erwerbstätige Leistungsberechtigte außerhalb des schulpflichtigen Alters sind nach Absatz 4 zur Wahrnehmung einer angebotenen Arbeitsgelegenheit verpflichtet; eine unbegründete Ablehnung kann leistungsrechtliche Folgen haben. [8]
Die Frage lautet deshalb nicht einfach: Darf die AfD eine Arbeitspflicht einführen? Sie lautet genauer: Wie weit kann eine Landesregierung vorhandenes Bundesrecht konsequenter nutzen? Eine AfD-Regierung könnte versuchen, wesentlich mehr Arbeitsgelegenheiten bereitzustellen und diese Vorschrift flächendeckender anzuwenden. Sie müsste dabei weiterhin innerhalb der gesetzlichen Voraussetzungen bleiben. Der politische Unterschied kann trotzdem erheblich sein. Aber „Wir schaffen eine Arbeitspflicht“ klingt nun einmal spektakulärer als „Wir nutzen eine vorhandene bundesrechtliche Regelung konsequenter“.
Das ist ein Unterschied, zu dem wir später zurückkommen.
An der Grenze endet Magdeburgs Macht
Bei Zurückweisungen an deutschen Grenzen verändert sich das Bild wieder. Grenzschutz und wesentliche Regelungen der Ein- und Auswanderung liegen beim Bund. Sachsen-Anhalt besitzt außerdem keine deutsche Außengrenze, an der eine Landesregierung einen eigenen Schlagbaum errichten könnte. Eine AfD-Regierung darf eine andere Grenzpolitik verlangen. Sie darf Bundesratsinitiativen unterstützen, politische Bündnisse suchen und die Bundesregierung massiv unter Druck setzen. Sie kann der Bundespolizei aber keine eigenen landespolitischen Weisungen erteilen. Damit begegnen wir einem Muster, das keineswegs nur die AfD betrifft. Kommunalpolitiker versprechen Dinge, die ein Land entscheiden muss. Landespolitiker reden über Bundesgesetze, als lägen sie in einer Schublade der Staatskanzlei. Bundespolitiker versprechen Dinge, für die europäische Mehrheiten erforderlich sind. Und wenn es später nicht funktioniert, erscheint plötzlich jene Ebene, die während des Wahlkampfs merkwürdig unsichtbar war.
Problematisch wird es dort, wo aus „Wir machen das“ erst nach der Wahl „Wir würden das gern, wenn Berlin mitmacht“ wird.
Rechtswidrig bedeutet noch nicht Bundeszwang
Nun kommen wir zu einer entscheidenden Unterscheidung. Angenommen, Sachsen-Anhalt beschließt eine Regelung, die gegen höherrangiges Recht verstößt oder für die dem Land die Kompetenz fehlt.
Dann folgt nicht Bundeszwang. Dann folgt Rechtsstaat. Die Regelung kann angegriffen werden. Gerichte prüfen sie. Gegebenenfalls wird sie aufgehoben oder darf nicht angewendet werden. Eine Regierung darf sich juristisch irren. Ein Parlament darf ein Gesetz verabschieden, das vor Gericht keinen Bestand hat. Genau dafür gibt es Gerichte.
Artikel 37 beginnt nicht dort, wo Magdeburg in Karlsruhe verliert. Entscheidend wird vielmehr, was danach passiert.
Das entscheidende Wort lautet: nicht
Stellen wir uns einen stärkeren Fall vor. Ein Bundesgesetz verpflichtet ein Land zu einer bestimmten Handlung. Sachsen-Anhalt muss diese Pflicht erfüllen. Die Landesregierung hält das Gesetz politisch für falsch und verweigert seine Anwendung. Der Bund beanstandet dies. Die Rechtslage wird mit den vorgesehenen Mitteln geklärt. Es steht fest, dass die Verpflichtung besteht. Die Landesregierung könnte nun sagen: Wir halten das Gesetz weiterhin für falsch. Wir werden für seine Abschaffung kämpfen. Solange es gilt, erfüllen wir es. Dann funktioniert der Rechtsstaat. Oder sie sagt sinngemäß: Das Gesetz gilt. Uns interessiert das nicht. Wir machen es trotzdem nicht. Jetzt ist etwas anderes passiert. Nicht weil die AfD eine radikale Position vertritt. Nicht weil eine Landesregierung einen Prozess verloren hat. Sondern weil ein Land eine konkrete Bundespflicht nicht erfüllen will.
Jetzt beginnt Artikel 37 überhaupt erst interessant zu werden.
Vor Bundeszwang kommt Bundesaufsicht
Selbst dann steht jedoch nicht sofort ein Staatskommissar vor der Tür.
Artikel 84 GG sieht bereits Instrumente der Bundesaufsicht vor. Die Bundesregierung überwacht, ob die Länder Bundesgesetze rechtmäßig ausführen. Sie kann Beauftragte entsenden. Werden festgestellte Mängel nicht beseitigt, kann der Bundesrat darüber entscheiden, ob das Land Recht verletzt hat; gegen diesen Beschluss kann das Bundesverfassungsgericht angerufen werden. [7]
Das Grundgesetz besitzt also eine Eskalationsleiter. Bundespflicht. Mögliche Verletzung. Aufsicht. Beanstandung. Rechtliche Klärung. Fortgesetzte Verweigerung. Und erst sehr weit hinten steht Bundeszwang. Der Bund darf eine Landesregierung nicht politisch erziehen. Eine AfD-Regierung darf Abschiebungen innerhalb des geltenden Rechts erheblich intensivieren. Eine grüne Regierung dürfte umgekehrt innerhalb ihrer Kompetenzen eine deutlich andere Umweltpolitik betreiben. Eine linke, christdemokratische oder sozialdemokratische Regierung darf Bundesgesetze politisch bekämpfen. Artikel 37 kennt keine Parteibücher.
Das ist der entscheidende Punkt.
Ein Windrad bringt uns Artikel 37 erstaunlich nahe
Besonders anschaulich wird diese Mechanik bei der Windenergie. Das Windenergieflächenbedarfsgesetz verpflichtet die Länder, bestimmte Flächenanteile für Windenergie auszuweisen. Für Sachsen-Anhalt gelten nach der Anlage mindestens 1,8 Prozent bis Ende 2027 und 2,2 Prozent bis Ende 2032. § 3 spricht ausdrücklich von „Verpflichtungen der Länder“. [9]
Eine AfD-Regierung darf diese Politik falsch finden. Sie darf den weiteren Windkraftausbau bekämpfen, soweit Landesrecht Spielräume bietet. Sie darf versuchen, die Bundesregelung abzuschaffen und im Bundesrat dagegen vorgehen. Tatsächlich hat die AfD-Fraktion bereits ein Moratorium und Änderungen der bundesrechtlichen Flächenvorgaben verlangt. [10]
Was das Land nicht kann, ist eine bestehende bundesrechtliche Verpflichtung allein durch politische Ablehnung verschwinden lassen. Allerdings ist auch hier Vorsicht notwendig. Das bloße Verfehlen eines Flächenziels führt nicht automatisch zu Artikel 37. Das Fachrecht selbst enthält bereits Rechtsfolgen für nicht erreichte Ziele. Außerdem kann ein Ziel aus vielen Gründen verfehlt werden: Planungsverfahren scheitern, Gerichte heben Entscheidungen auf, Behörden arbeiten zu langsam. Nicht geschafft ist etwas anderes als verweigert. Für unseren hypothetischen Bundeszwang-Fall brauchen wir deshalb mehr: eine klar bestehende Bundespflicht, eine geklärte Rechtslage und eine Landesregierung, die anschließend bewusst erklärt, diese Pflicht trotzdem nicht erfüllen zu wollen.
Jetzt vielleicht, Herr Merz. Zumindest dürfte nun erstmals jemand Artikel 37 ausdrucken.
Kohle, Kernenergie, Nord Stream und Paris
Bei anderen energiepolitischen Forderungen erreichen wir diese Schwelle gar nicht, weil die Entscheidung schon vorher nicht beim Land liegt. Sachsen-Anhalt darf gegen den Kohleausstieg kämpfen und Änderungen des Bundesrechts verlangen. Es kann den bundesgesetzlichen Rahmen aber nicht allein abschaffen.
Noch eindeutiger ist die Kernenergie. Die Gesetzgebung über die friedliche Nutzung der Kernenergie liegt beim Bund. [6] Sachsen-Anhalt kann für einen Wiedereinstieg werben, aber kein eigenes Atomrecht schaffen.
Bei Russland wird der Abstand noch größer. Artikel 32 GG bestimmt grundsätzlich: „Die Pflege der Beziehungen zu auswärtigen Staaten ist Sache des Bundes.“ [11]
Eine Landesregierung darf die Russland-Sanktionen ablehnen. Sie darf ihre Aufhebung verlangen und Bundesratsinitiativen unterstützen. Sie kann aber keine europäischen Sanktionen für Sachsen-Anhalt außer Kraft setzen und Nord Stream nicht durch Kabinettsbeschluss wieder in Betrieb nehmen.
Dasselbe gilt für die Forderung, Deutschland aus internationalen Klimaabkommen oder europäischen Regelungen herauszuführen. Sachsen-Anhalt darf darauf hinwirken. Sachsen-Anhalt ist aber nicht die Bundesrepublik Deutschland. Einfluss ist keine Zuständigkeit.
Bundesrecht bricht Landesrecht – aber damit ist noch nicht alles gesagt
Artikel 31 des Grundgesetzes benötigt nur drei Wörter:
Bundesrecht bricht Landesrecht. [12]
Der Satz bedeutet nicht, dass der Bund für alles zuständig wäre. Die Kompetenzverteilung wird an anderer Stelle geregelt. Wo allerdings gültiges Bundesrecht und entgegenstehendes Landesrecht kollidieren, besitzt Bundesrecht Vorrang. Auch daraus entsteht noch kein automatischer Bundeszwang. Beschließt Sachsen-Anhalt ein rechtswidriges Landesgesetz, handelt es sich zunächst um einen Normenkonflikt. Verweigert Sachsen-Anhalt dagegen fortgesetzt eine konkrete und rechtlich geklärte Bundespflicht, verändert sich die Lage.
Im ersten Fall streiten Rechtsnormen miteinander. Im zweiten Fall verweigert ein Bundesland Pflichterfüllung. Für den zweiten Fall ist Artikel 37 geschaffen worden.
Was Bundeszwang tatsächlich bedeutet
Artikel 37 sagt, dass die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates die notwendigen Maßnahmen treffen kann, wenn ein Land seine ihm nach Grundgesetz oder anderem Bundesgesetz obliegenden Bundespflichten nicht erfüllt. Zur Durchführung erhält die Bundesregierung oder ihr Beauftragter ein Weisungsrecht gegenüber den Ländern und ihren Behörden. [2]
Das Instrument wurde in der Geschichte der Bundesrepublik bislang nie angewendet. Die Wissenschaftlichen Dienste des Bundestages beschreiben es dennoch als Reserve- und Auffanginstrument und weisen darauf hin, dass bereits seine Existenz eine gewisse Vorwirkung entfaltet. [13]
Der entscheidende Punkt ist jedoch: Bundeszwang ist kein Freibrief. Die Bundesregierung muss sich überhaupt für seine Anwendung entscheiden. Der Bundesrat muss zustimmen. Die gewählten Maßnahmen müssen zur Durchsetzung der Bundespflicht geeignet und erforderlich sein und die Eigenstaatlichkeit des Landes berücksichtige. Strafende und irreversible Maßnahmen werden in der verfassungsrechtlichen Literatur gerade nicht als zulässig angesehen. Die Wissenschaftlichen Dienste nennen unter anderem die Auflösung eines Landes oder seiner Verfassungsorgane und die Amtsenthebung von Ministern als unzulässige Beispiele. [13]
Friedrich Merz könnte Ulrich Siegmund also nicht einfach feuern. Auch ein Bundeskommissar wäre nicht automatisch ein neuer Ministerpräsident. Diskutiert werden wesentlich enger auf die Pflichterfüllung gerichtete Maßnahmen bis hin – im äußersten Fall – zu einer zeitweiligen Wahrnehmung bestimmter Befugnisse. Bundeszwang ist keine zweite Regierungsbildung. Sein Zweck besteht darin, eine Bundespflicht durchzusetzen.
Warum das Grundgesetz hier vorsichtig ist
Dafür gibt es historische Gründe. Nicht weil Sachsen-Anhalt im Jahr 2026 die Weimarer Republik wäre. Und auch nicht, weil eine AfD-Regierung mit den Ereignissen des Jahres 1932 gleichzusetzen wäre. Eine solche Analogie wäre historisch billig. Aber der heutige Bundeszwang besitzt einen historischen Vorläufer. Artikel 48 der Weimarer Reichsverfassung erlaubte eine Reichsexekution und verband dies mit wesentlich weitergehenden Notstandsrechten.
Am 20. Juli 1932 wurde beim sogenannten Preußenschlag die nur noch geschäftsführend amtierende preußische Regierung Otto Brauns auf Grundlage einer Reichsexekution faktisch ihrer Macht beraubt und Franz von Papen zum Reichskommissar eingesetzt. Der Vorgang war ein massiver Eingriff in den Föderalismus der Weimarer Republik. [14]
Die Lehre daraus lautet nicht: Artikel 37 ist der Preußenschlag des Grundgesetzes. Die sinnvollere Lehre lautet: Wenn der Zentralstaat Macht erhält, gegen ein Land vorzugehen, müssen Anlass, Verfahren und Grenzen dieser Macht besonders eng kontrolliert werden.
Genau deshalb darf Artikel 37 nie auf die Frage reduziert werden: Wie werden wir diese Regierung los?
Die einzige legitime Frage lautet: Welche konkrete Bundespflicht erfüllt das Land nicht, und welche Maßnahme ist erforderlich, um genau diese Pflicht durchzusetzen?
Zwischen beiden Fragen liegt der Rechtsstaat.
Die AfD hat mit einem Einwand recht
Die politische Debatte vor der Wahl zeigte, wie leicht diese Trennung verloren geht. Wolfgang Kubicki erklärte, auch eine mögliche AfD-Regierung müsse Bundesrecht einhalten und dessen Einhaltung könne im äußersten Fall durch Bundeszwang erwirkt werden. [15]
Die AfD reagierte scharf. Jörg Urban schrieb: „Das Signal solcher Drohungen ist fatal: Demokratische Wahlen werden dadurch entwertet.“ Er argumentierte, beim Bürger könne der Eindruck entstehen, im Zweifel übernehme Friedrich Merz einfach das Ruder. [16]
Wenn Bundeszwang tatsächlich als Antwort auf ein politisch unerwünschtes Wahlergebnis gemeint wäre, hätte Urban damit recht. 43,8 Prozent dürfen nicht durch Artikel 37 korrigiert werden. Das Wahlergebnis ist keine Pflichtverletzung. Das Regierungsprogramm ist keine Pflichtverletzung. Eine Rede ist keine Pflichtverletzung. Eine Forderung nach Abschaffung eines Bundesgesetzes ist keine Pflichtverletzung. Selbst die Forderung nach einer Änderung des Grundgesetzes ist keine Pflichtverletzung. Das gehört zur Demokratie. Aber dieser richtige Einwand endet dort, wo daraus eine Art demokratische Immunität gegen geltendes Recht konstruiert würde. 43,8 Prozent verleihen politische Macht. Sie verleihen keine Befreiung vom Grundgesetz. Das wäre auch bei 50, 60 oder 80 Prozent so.
Wo Bundeszwang greift – und wo nicht
Nach all den Umwegen lässt sich die Ausgangsfrage inzwischen erstaunlich übersichtlich beantworten.
| Vorhaben oder Verhalten | Was geschieht zunächst? | Artikel 37 |
| MDR-Staatsvertrag kündigen | Bestehendes Kündigungsrecht und dessen Folgen | Nein |
| Ministerien oder Landesverwaltung umbauen | Landesrecht und Landesverfassung | Nein |
| Schulpolitik innerhalb der verfassungsrechtlichen Grenzen verändern | Landesgesetzgebung, gegebenenfalls Gerichte | Nein |
| Rechtmäßige Abschiebungen intensiver vollziehen | Verwaltung und Einzelfallkontrolle | Nein |
| Bestehende Arbeitspflichten nach § 5 AsylbLG intensiver nutzen | Vollzug geltenden Bundesrechts | Nein |
| Abschaffung eines Bundesgesetzes fordern | Politischer Prozess | Nein |
| Bundesratsinitiative starten | Bundesrat und gegebenenfalls Bundestag | Nein |
| Änderung des Grundgesetzes fordern | Verfassungsänderndes Verfahren | Nein |
| Landesrecht beschließen, das mit gültigem Bundesrecht kollidiert | Vorrang des Bundesrechts, Gerichte | Grundsätzlich noch Nein |
| Bundesrecht fehlerhaft vollziehen | Bundesaufsicht und rechtliche Klärung | Nicht automatisch |
| Eine konkrete Bundespflicht nicht erfüllen | Feststellung und Klärung der Pflichtverletzung | Kann relevant werden |
| Eine eindeutig geklärte Bundespflicht fortgesetzt verweigern | Bundesregierung kann Art. 37 anwenden; Bundesrat muss zustimmen | Grundsätzlich möglich |
| Ein Land wegen seiner politischen Richtung bestrafen | Dafür bietet Art. 37 keine Grundlage | Nein |
Eigentlich verliert „Bundeszwang“ nach dieser Tabelle einen beträchtlichen Teil seines Schreckens.
Und gewinnt gleichzeitig an Bedeutung. Artikel 37 ist keine Wunderwaffe gegen die AfD. Aber er ist auch kein toter Paragraph.
Er ist eine Sicherung.
Dürfen war nur die erste Frage
Damit bleibt unser zweites Wort: Können.
Denn einige Vorhaben, die Sachsen-Anhalt rechtlich tatsächlich verwirklichen könnte, kosten Geld. Im Regierungsprogramm stehen unter anderem ein Kinderwillkommensgeld von 2.000 Euro für das erste und zweite Kind sowie 4.000 Euro für jedes weitere Kind, ein monatliches Familiengeld mit nach Kinderzahl steigenden Beträgen, kostenlose Kinderbetreuung und Schulverpflegung sowie zusätzliche Ausgaben in Bereichen wie Polizei und Abschiebevollzug. Das Programm enthält jeweils eigene Anspruchsvoraussetzungen. [3]
Ob diese Rechnung insgesamt aufgeht, lässt sich aus einem Wahlprogramm nicht seriös ableiten. Wir können aber Größenordnungen betrachten.
2025 wurden in Sachsen-Anhalt 11.978 Kinder lebend geboren. [17]
Würden – rein zur Orientierung und ausdrücklich nicht als reale Kostenprognose – alle diese Geburten nur mit dem niedrigsten Willkommensbetrag von 2.000 Euro angesetzt, ergäbe das bereits knapp 24 Millionen Euro.
Das tatsächliche Programm kann wegen Anspruchsvoraussetzungen weniger Berechtigte erfassen; durch höhere Zahlungen für weitere Kinder kann die Summe wiederum steigen. Das ist deshalb keine Haushaltsrechnung. Es zeigt nur die Dimension.
Noch deutlicher wird dies beim Familiengeld. Ende 2025 lebten in Sachsen-Anhalt nach den amtlichen Altersgruppen rund 313.600 Menschen unter 18 Jahren. [18] Die Zahl ergibt sich aus den ausgewiesenen Gruppen 0–3, 3–6, 6–10, 10–15 und 15–18.
Würden rein hypothetisch sämtliche Minderjährigen auch nur zwölf Monate lang den niedrigsten Satz von 50 Euro im Monat erhalten, läge die rechnerische Größenordnung bei rund 188 Millionen Euro jährlich.
Auch das ist ausdrücklich nicht die Kostenprognose des Programms. Alter, Geschwisterreihenfolge und Anspruchsvoraussetzungen bestimmen die tatsächliche Summe.
Aber genau deshalb benötigt Politik irgendwann mehr als einen Programmsatz. Sie benötigt einen Haushalt.
Kostenlos bedeutet: jemand anderes bezahlt
Dasselbe gilt für kostenlose Betreuung und kostenloses Schulessen.
„Kostenlos“ ist ein wunderschönes politisches Wort. Es hat nur einen kleinen Schönheitsfehler: Fast nichts ist kostenlos. Es bezahlt lediglich jemand anderes.
Das bedeutet nicht, dass solche Leistungen unbezahlbar oder falsch wären. Eine Regierung darf ihre Prioritäten so setzen. Sie kann an anderer Stelle Förderprogramme streichen, Behörden verkleinern, Ausgaben verschieben und neue Einnahmen oder Einsparungen einplanen.
Aber irgendwann müssen beide Seiten derselben Rechnung gleichzeitig auf dem Tisch liegen. Deshalb wäre es unseriös, der AfD heute eine Milliardenlücke zu erfinden, die wir nicht belastbar nachweisen können.
Genauso unseriös wäre es allerdings, zusätzliche Leistungen so zu behandeln, als seien sie bereits gegenfinanziert, nur weil sie in einem Regierungsprogramm stehen. Damit ist unser Dreisatz vollständig:
Darf das Land es?
Kann es das bezahlen und organisieren?
Und tut die Regierung anschließend tatsächlich das, was sie angekündigt hat?
Die dritte Antwort erfahren wir erst nach einer Regierungsbildung.
Vielleicht ist Bundeszwang gar nicht das interessanteste Problem
Nach dieser Reise durch Wahlprogramm, Bundesrat, Abschiebungen, Windflächen, Staatsverträge, internationale Politik und Artikel 37 bleibt bei mir allerdings noch ein anderer Gedanke zurück.
Und der betrifft ausdrücklich nicht nur die AfD. Politiker erzählen Menschen erstaunlich häufig genau das, was diese Menschen hören wollen. Im Kommunalwahlkampf wird etwas versprochen, wofür das Land zuständig ist. Im Landtagswahlkampf wird über Dinge gesprochen, die nur der Bund verändern kann. Im Bundestagswahlkampf werden Maßnahmen angekündigt, für die europäische Mehrheiten benötigt werden.
Nach der Wahl wird die Welt dann plötzlich kompliziert.
Berlin ist zuständig. Brüssel macht nicht mit. Der Bundesrat hat keine Mehrheit. Karlsruhe hat widersprochen. Das Geld reicht nicht. Die Vorgängerregierung hat leider etwas hinterlassen.
All diese Gründe können vollkommen real sein. Aber wenn sie bereits vorher bekannt waren, könnte man sie auch vorher erwähnen. Die ehrliche Sprache wäre erstaunlich einfach:
Wir können das entscheiden. Wir können das nicht entscheiden, aber wir können dafür kämpfen. Wir werden eine Bundesratsinitiative einbringen. Wir brauchen dafür eine Verfassungsänderung. Wir benötigen dafür eine europäische Mehrheit. Wir wissen noch nicht genau, was es kosten wird. Das sind keine besonders aufregenden Sätze. Vielleicht hört man sie deshalb so selten.
Forderung ist nicht Versprechen
Gerade ein Regierungsprogramm sollte deshalb genau gelesen werden.
„Wir fordern“ ist kein Versprechen, das Geforderte selbst umzusetzen.
„Wir werden uns einsetzen“ ist keine Erfolgsgarantie.
„Wir werden eine Bundesratsinitiative einbringen“ ist dagegen ein überprüfbares Regierungsversprechen. Man kann nachher nachsehen, ob die Initiative eingebracht wurde.
Und „wir werden etwas abschaffen“ klingt wiederum nach einer eigenen Entscheidung. Wenn dafür in Wahrheit zuerst Bundestag, Bundesregierung oder Europäische Union benötigt werden, sollte der Wähler das wissen.
Diese sprachlichen Unterschiede sind kein akademischer Unsinn. Sie entscheiden darüber, was jemand bei einer Wahl tatsächlich versprochen bekommt.
Nicht jeder Unsinn ist eine Lüge
Auch mit dem Wort Lüge sollte man allerdings vorsichtig umgehen.
Ein Irrtum ist keine Lüge. Eine politische Fehleinschätzung ist keine Lüge. Ein Ziel, das später scheitert, ist nicht automatisch eine Lüge. Und eine Vereinfachung ist ebenfalls nicht zwangsläufig eine Lüge. Niemand erwartet Fußnoten auf jedem Wahlplakat.
Aber irgendwo verläuft eine Grenze. Wenn ein Politiker weiß, dass er eine Entscheidung selbst gar nicht treffen kann, den Wählern aber bewusst vermittelt, genau dies nach der Wahl zu tun, reicht mir „unglücklich kommuniziert“ irgendwann nicht mehr.
Wenn jemand weiß, dass eine behauptete neue Maßnahme in wesentlichen Teilen bereits geltendes Recht ist, aber bewusst den gegenteiligen Eindruck erzeugt, darf man ebenfalls genauer hinsehen.
Und wenn Zuständigkeiten oder notwendige Mehrheiten bewusst verschwinden, weil die vollständige Wahrheit das Versprechen kleiner machen würde, halte ich das für verwerflich. Bewusste Täuschung durch eine unwahre Behauptung besitzt schließlich einen ziemlich einfachen Namen.
Lüge.
43,8 Prozent verdienen Wahrheit
Vielleicht ist genau, dass ein Grund, warum politische Kommunikation bei vielen Menschen inzwischen negative Empfindungen auslöst.
Nicht weil Politiker überzeugen wollen. Das sollen sie. Nicht weil sie Ziele besitzen. Das müssen sie. Und auch nicht, weil Wahlkampf zuspitzt. Das Problem beginnt dort, wo der Bürger nur noch als jemand betrachtet wird, den man bis zum Wahltag überzeugen muss. Die komplizierte Wirklichkeit kann man ihm anschließend erklären.
Gerade 43,8 Prozent verdienen etwas Besseres. Diese Wähler verdienen, dass ihre Entscheidung respektiert wird. Sie verdienen aber genauso, dass ihnen niemand erzählt, dieses Wahlergebnis hätte Sachsen-Anhalt aus der bundesstaatlichen Ordnung herausgewählt.
Das hat es nicht. Wenn die AfD regiert, darf sie regieren. Sie darf Sachsen-Anhalt verändern. Sie darf versuchen, Deutschland zu verändern. Sie darf Bundesgesetze abschaffen wollen und dafür Mehrheiten suchen.
Sie darf für Änderungen des Grundgesetzes kämpfen, soweit die unveränderlichen Grenzen der Verfassung respektiert werden. Aber solange Gesetze gelten, gelten sie auch für eine AfD-Regierung. Das ist keine Missachtung des Wählerwillens. Das ist Rechtsstaat. Und genau dasselbe gilt in die andere Richtung.
Solange eine AfD-Regierung ihre Bundespflichten erfüllt, darf Berlin Artikel 37 nicht als politische Waffe gegen sie benutzen.
Auch das ist Rechtsstaat. Wir brauchen deshalb keinen besonderen Verfassungsartikel für die AfD und keine neue Regel für 43,8 Prozent.
Wir brauchen etwas viel Langweiligeres: Politiker, die den Wählern sagen, was sie wirklich können. Regierungen, die sich an geltendes Recht halten. Gerichte, die eingreifen, wenn sie es nicht tun. Und ein Grundgesetz, das für alle gilt.Sollte all das irgendwann nicht mehr reichen, liegt Artikel 37 im Schrank.
Dort kann er meinetwegen noch sehr lange bleiben.
Quellen und weiterführende Nachweise
[1] Landeswahlleiterin Sachsen-Anhalt: Landtagswahl Sachsen-Anhalt 2026, vorläufiges Ergebnis auf Landesebene, Stand 7. September 2026. Offizielle Wahlergebnisse
[2] Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland: Artikel 37 – Bundeszwang. Art. 37 GG
[3] AfD Sachsen-Anhalt: Das Land zuerst. Regierungsprogramm der AfD Sachsen-Anhalt zur Landtagswahl 2026. Regierungsprogramm 2026, PDF
[4] Grundgesetz: Artikel 30 – Zuständigkeiten von Bund und Ländern. Art. 30 GG
[5] Staatsvertrag über den Mitteldeutschen Rundfunk: § 42 – Gültigkeit und Kündigung. MDR-Staatsvertrag § 42
[6] Grundgesetz: Artikel 73 – ausschließliche Gesetzgebung des Bundes, insbesondere auswärtige Angelegenheiten, Staatsangehörigkeit, Ein- und Auswanderung sowie Kernenergie. Art. 73 GG
[7] Grundgesetz: Artikel 83 und 84 – Ausführung der Bundesgesetze durch die Länder und Bundesaufsicht. Art. 83 GG · Art. 84 GG
[8] Asylbewerberleistungsgesetz: § 5 – Arbeitsgelegenheiten und Verpflichtung arbeitsfähiger Leistungsberechtigter. § 5 AsylbLG
[9] Windenergieflächenbedarfsgesetz: § 3 und Anlage – Verpflichtungen der Länder und Flächenbeitragswerte. § 3 WindBG · Anlage zum WindBG
[10] AfD-Fraktion Sachsen-Anhalt: „Moratorium Windkraft! Flächenzwang beenden“, 12. Mai 2026. Antrag und Erläuterung
[11] Grundgesetz: Artikel 32 – Beziehungen zu auswärtigen Staaten. Art. 32 GG
[12] Grundgesetz: Artikel 31 – „Bundesrecht bricht Landesrecht“. Art. 31 GG
[13] Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestages: Voraussetzungen und Grenzen von Bundeszwang und Bundesintervention, WD 3-3000-101/25, abgeschlossen am 13. Januar 2026. Ausarbeitung als PDF
[14] Deutscher Bundestag / Bundesarchiv: historische Einordnung des Preußenschlags vom 20. Juli 1932. Bundestag – Heinrich August Winkler · Bundesarchiv – Der Preußenschlag
[15] Wolfgang Kubicki: Äußerungen zur möglichen Anwendung von Artikel 37 im Fall einer Verletzung von Bundespflichten durch eine AfD-geführte Landesregierung, August 2026, Die Zeit.
[16] AfD-Fraktion Sachsen, Jörg Urban: „Wir werden zum Wohle Deutschlands regieren“, 5. September 2026. Stellungnahme der AfD-Fraktion Sachsen
[17] Statistisches Landesamt Sachsen-Anhalt: „2025 Rückgang bei Lebendgeburten und Zunahme bei Sterbefällen“, 29. Mai 2026 – 11.978 Lebendgeburten. Amtliche Statistik
[18] Statistisches Landesamt Sachsen-Anhalt: Bevölkerungsstand nach Altersgruppen am 31. Dezember 2025. Amtliche Alterstabelle
Beitragsbild erstellt von ChatGPT – Nach einem Prompt von mir


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